Forschungsförderung
Qualitäts- und Innovationsfond
Innovations- und Qualitätsfonds des Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Gefördert werden die Bereiche
- Lehre/Modellvorhaben Studium
- Qualitätssicherung
- Qualitätsmanagement
- Strukturmaßnahmen zur Profilbildung
- Leistungsfähigkeit/Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule.
Das MWK macht thematische und offene Ausschreibungen. Die offenen Ausschreibungen werden durch das fue-info per e-Mail bekanntgegeben.
Info beim MWK:
FHprofUnt und IngNachwuchs
Programme "FHProfUnt - Angewandte Forschung an Fachhochschulen im Verbund mit der Wirtschaft" und "IngenieurNachwuchs"
Forschungsförderungsprogramm des Bundes für die FHen. Das Programm ist themenoffen für die Ingenieur-, Natur- und Wirtschaftswissenschaften.
Alle Info und Formulare: http://www.aif.de/
-> FH-Forschung
Es werden Verbundprojekte zwischen Fachhochschulen, KMU und weiteren Partnern der Wissenschaft gefördert, ein Verbund besteht aus min. drei Partnern. Max. Laufzeit 36 Monate, max. Fördersumme 260 k€. Die KMU müssen sich mit 20% der Fördersumme in Geld und/oder Leistung beteiligen.
Beim Programmteil IngNachwuchs wird fächerbezogen ausgeschrieben. Antragsbererichtigt sind Professorinnen und Professoren die frühestens vor fünf Jahren erstberufen wurden. Die antragsberechtigten Prof. werden von mir direkt angeschrieben.
Wer einen Antrag stellen möchte: bitte kurze Rücksprache mit Andreas Burger.
Bewilligungsquoten:
2010: FHprofUnt: sieben Anträge gestellt, 1 bewilligt. Ingnachwuchs: 1 Antrag gestellt, 1 bewilligt
2009: FHprofUnt: sechs von sechs möglichen Anträgen gestellt, 4 bewilligt.
IngNachwuchs: 1 Antrag gestellt, nicht bewilligt
2008: FHproUnt: fünf von fünf möglichen Anträgen gestellt, 1 bewilligt. IngNachwuchs: drei Anträge gestellt, drei bewilligt
2007: Einführung von Antragskontingentierung bei FHprofUnd: fünf von fünf möglichen Anträgen gestellt, 2 bewilligt. IngNachwuchs: 1 Antrag gestellt, 1 bewilligt
2006: keinen Antrag gestellt
2005: 7 Anträge gestellt, 2 wurden im Nachrückverfahren 2006 bewilligt
2004: 9 Anträge gestellt, kein Antrag bewilligt
2003: 8 Anträge gestellt, 4 wurden bewilligt
2002: 10 Anträge gestellt, 4 wurden bewilligt
2001 : 5 Anträge gestellt, 3 wurden bewilligt
2000: 7 Anträge gestellt, 4 wurden bewilligt (davon 3 angenommen)
1999: 8 Anträge gestellt, 5 wurden bewilligt (gesamt BaWue: 56 eingereicht, 16 bewilligt)
1998 : 5 Anträge gestellt, 2 wurden bewilligt (gesamt BaWue: 37 eingereicht, 8 bewilligt)
1997: 15 Anträge gestellt, 1 Antrag bewilligt.
Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand
Gefördert werden FuE-Projekte zur Entwicklung innovativer Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen ohne Einschränkung auf bestimmte Technologien und Branchen.
Antragsberechtigt sind KMU (Geschäftsbetrieb in Deutschland, max. 1.000 Mitarbeiter)
Fördersatz KMU: 35 % bis 50 % der zuwendungsfähigen Kosten, die auf 350.000 € begrenzt sind.
Fördersatz Forschungseinrichtungen: bis 100 % der zuwendungsfähigen Kosten; max. 175.000 €
http://www.zim-bmwi.de/kooperationsprojekte
Termin: jederzeitige Antragstellung bis 31.12.2012
Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen in Baden-Württemberg
Antragsberechtigt sind Mikro- und Kleinunternehmen (max. 49 Mitarbeiter, Umsatz max. 10 Mio Euro oder Jahresbilanz max. 10 Mio Euro) in Baden-Württemberg und Existenzgründer.
Gefördert werden Leistungen externer FuE-Einrichtungen (HTWG Konstanz ist eine externe FuE-Einrichtung).
Innovationsgutschein A: Förderung von 80% der Ausgaben, max. 2.500 Euro
Innovationsgutschein B: Förderung von 50% der Ausgaben, max. 7.500 Euro
A und B kann kombiniert werden. Bei einem Auftrag von 13.125 Euro an die HTWG erhält das Unternehmen vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg 7.500 Euro Förderung.
Termine: laufende Antragstellung
Verfahrensweg: HTWG macht dem Unternehmen ein Angebot, damit beantragt das Unternehmen den Innovationsgutschein und beauftragt nach Erhalt des Gutscheins HTWG mit der Durchführung des FuE-Projektes.
Ausschreibung und Antrag:
Förderprogramm der IBH (Internationale Bodenseehochschule)
Die IBH (Internationale Bodensee Hochschule, www.bodenseehochschule.org ) fördert Verbundprojekte zu Lehre und Forschung. Ein Verbund sind mindestens zwei Mitgliedshochschulen aus zwei Ländern. Verfahrensbeschreibung:
http://www.bodenseehochschule.org
Die IBH hat einen Haushalt von 500 k€/a, es spielen die 29 Mitgliedshochschulen mit.
Wer einen Antrag stellen möchte: bitte kurze Rücksprache mit Andreas Burger.
Großgeräte im HBFG-Verfahren
http://www.dfg.de/forschungsfoerderung/wissenschaftliche_infrastruktur/wgi/index.html
Förderung von Patentanmeldungen und deren Verwertung
Gefördert werden Patentanmeldungen und deren Verwertung. Die Projektträgerschaft liegt bei der Technologie-Lizenz-Büro der Baden-Württembergischen Hochschulen GmbH, Karslruhe. Weitere Informationen bei Andreas Burger, Tel. 325.
Exkurs zu Erfindungen
Interne Forschungsförderung
Die Hochschule unterstützt Forschungsprojekte mit Infrastruktur, Geld und Deputat.
Ausschreibung "Projektentwicklung"
1. Ausschreibung des internen Programmes Projektentwicklung.
Referat Forschung und Entwicklung
Das Referat Forschung und Entwicklung in der Zentralstelle für Lehre, Forschung, Weiterbildung und Öffentlichkeitsarbeit steht den Forscherinnen und Forschern zur Verfügung. Die Aufgaben des Forschungsreferates sind der Betrieb und Fortentwicklung einer der Forschung förderlichen Infrastruktur, Antragsberatung und Antragsstellung, Aquirierung von Drittmitteln, Präsentation und Dokumentation, Patent- und Lizenzangelegenheiten sowie Verträge.
Raum
Im Gebäude E stehen Büroräume zur temporären Nutzung für Forschungsprojekte zur Verfügung. Die Räume werden grundsätzlich auf Zeit und für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in FuE-Projekten oder Gastwissenschaftler vergeben. Eine Vergabe zur Nutzung durch Professorinnen und Professoren oder durch Studierende ist in der Regel nicht möglich. Die Räume werden auf Antrag durch den Vizepräsidenten Forschung vergeben.
Geld
Die Hochschule stellt in einem sehr begrenzten Umfang Mittel zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur und für forschungsfördernde Maßnahmen zur Verfügung. Diese Mittel sind in einem Forschungspool zusammengefaßt. Im Wesentlichen werden daraus folgende Aktivitäten unterstützt:
Anschubfinanzierung
Das ist Unterstützung, die es ermöglichen soll, nach der Phase der Anlaufförderung auf der Basis eingeworbener Drittmittel selbstständig zu sein. Unterstützung durch Anlauffinanzierung kann nur in der Vorbereitungs- oder der Vorlaufphase eines Projektes gegeben werden, laufende Projekte müssen sich selbst tragen. Für erfolgversprechende Drittmittelprojekte aus der Industrie kann Ausfallsicherheit gegeben werden, wenn Personal eingestellt wird, bevor die Mittel eingegangen sind.
Anträge auf Unterstützung aus dem FuE-Pool sind auf jeden Fall formlos oder durch persönliche Kontaktaufnahme an den Vizepräsident Forschung zu stellen. Weiterer Ansprechpartner ist der Forschungsreferent Andreas Burger, Tel. 07531/206 325, Fax 07531/206 436, mail: burger@htwg-konstanz.de
Wissenschaftliche Tagungen und Konferenzen
Die Hochschule unterstützt die Teilnahme von Forschern an wissenschaftlichen Tagungen und Konferenzen, soweit dafür keine Projektmittel zur Verfügung stehen. Voraussetzung für eine Förderung ist die aktive Teilnahme mit einem Vortrag, einer Ausstellung oder ähnlichem. Für die Teilnahme an Tagungen im Ausland soll zuvor ein Antrag an die DAAD gestellt werden.
Deputat
Für Forschungs- und Entwicklungsprojekte können von der Hochschule i.d.R. zwei Semesterwochenstunden Deputatsermässigung auf die Projektlaufzeit begrenzt bewilligt werden. Anträge auf Deputatsermäßigung für Forschung sind formlos an den Vizepräsident Forschung zu stellen.
Erfindungen
Für Erfinder der HTWG Konstanz:
Allen Mitgliedern der Hochschule, die eine Erfindung gemacht haben, biete ich folgende Serviceleistungen an:
- Persönliche Beratung der Erfinder
- Allgemeine Informationen zu gewerblichen Schutzrechten
- Informationen zum Arbeitnehmererfindungsgesetz
- Beratung beim Verfassen der Erfindungsmeldung
- Annahme der Erfindungsmeldung
- Annahme von Publikationsmeldungen (jegliche Publikation muss zwei Monate vorher der Hochschule gemeldet werden)
- Unterstützung in der Verwertung von gewerblichen Schutzrechten
Erfindungsmeldung, Rundschreiben Prorektor Forschung zu Diensterfindungen 2004 (.pdf) (allgemeine Information zum Thema Erfindungen an der Hochschule), Rundschreiben Prorektor Forschung zu Diensterfindungen 2005 (.pdf) (spezielle Information zum Thema Erfindungen in Nebentätigkeit) im Intranet Forschung und Entwicklung.
http://intern.htwg-konstanz.de/inhalte/de/intern/forschung/index.html
Patentdatenbanken (Link zum Deutschen Patent- und Markenamt)
Grundsätzliches
Für Erfindungen an Hochschulen gilt auf der Basis des Arbeitnehmererfindungsgesetzes der Grundsatz: Jede Erfindung, die ein Hochschulbeschäftigter in dienstlicher Eigenschaft gemacht hat, ist vom Erfinder dem Dienstherrn zu melden (§ 5). Eine solche Diensterfindung kann vom Dienstherrn in Anspruch genommen (§§ 6 ff.), im eigenen Namen schutzrechtlich gesichert und auf Rechnung der Hochschule verwertet werden. Der Erfinder hat in einem solchen Fall Anspruch auf Erfindervergütung (§§ 9 ff.) in Höhe von 30 % der Brutto-Verwertungseinnahmen (§ 42 Nr. 4).
Im einzelnen:
"An einer Hochschule beschäftigt" ist jede Person, die in einem Anstellungsverhältnis zur Hochschule steht. Hierzu zählen die Hochschullehrer, die sonstigen Beschäftigten und studentische und sonstige Hilfskräfte. Nicht darunter fallen Studierende als solche, wenn sie keinen Anstellungsvertrag mit der Hochschule haben.
"Diensterfindung" ist jede Erfindung, die aus der dienstlich obliegenden Tätigkeit entstanden ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 1), dazu zählen bei Wissenschaftlern insbesondere auch Ergebnisse der Drittmittelforschung (§ 25 Abs. 1 HRG). Auch Erfindungen, die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der dienstlichen Tätigkeit beruhen, sind Diensterfindungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2); unter dieser Voraussetzung führen auch Forschungsarbeiten in Nebentätigkeit regelmäßig zu Diensterfindungen.
Die Meldung von Diensterfindungen hat unverzüglich nach dem Entstehen der Erfindung und in schriftlicher Form zu erfolgen (§ 5 Abs. 1). Dazu ist das Formblatt "Erfindungsmeldung", erhältlich im Forschungsreferat bei Andreas Burger.
Die Erklärung einer Inanspruchnahme oder Freigabe durch die Fachhochschule erfolgt so bald als möglich, spätestens jedoch 4 Monate nach Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung (§ 6 Abs. 2).
Für Publikationen von Wissenschaftlern (Träger des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) gibt es eine Sonderregelung: Sie sind dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel 2 Monate zuvor, anzuzeigen (§ 42 Nr. 1). Diese eigenständige Informationspflicht gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, eine (vorsorgliche) Patentanmeldung vorzunehmen, wenn sich eine in der geplanten Veröffentlichung enthaltene Diensterfindung zur späteren Inanspruchnahme anbietet. Nach Ablauf der im Gesetz genannten Frist kann die Publikation erfolgen. Für die eigentliche Inanspruchnahme gilt unverändert die 4-Monats-Frist des § 6 Abs. 2. Jegliche geplante Publikationen sind formlos mit Titel und Abstract dem Forschungsreferat 2 Monate zuvor anzuzeigen.
Macht ein Hochschul-Wissenschaftler von seinem verfassungsmäßigen Recht auf Geheimhaltung seiner Forschungsergebnisse Gebrauch, wird er von der Meldepflicht des § 5 befreit. Will er seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt doch offenbaren, leben die Pflichten zur Erfindungsmeldung und zur Anzeige von Publikationen wieder auf (§ 42 Nr. 2).
Auch nach Inanspruchnahme behält der Hochschul-Erfinder ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung seiner Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit (§ 42 Nr. 3).
Bei der Berechnung der Erfindervergütung wird der Hochschul-Erfinder deutlich besser gestellt als Diensterfinder der freien Wirtschaft. Die Höhe der Vergütung beträgt 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen (§ 42 Nr. 4). Die vom Dienstherrn für schutzrechtliche Sicherung und Vermarktung aufgewandten Kosten werden hierbei nicht vom Erlös abgezogen; Basis für die Ermittlung der Erlösbeteiligung sind die Brutto-Erlöse. Mehrere Erfinder teilen sich die Erfindervergütung (§ 12 Abs. 2).
Die anderen öffentlichen Dienstherrn als Hochschulen mögliche Inanspruchnahme einer Erlösbeteiligung durch den Erfinder (§ 40 Nr. 1) wird für den Hochschulbereich ausgeschlossen (§ 42 Nr. 5). Bei Hochschul-Erfindungen gibt es nur die Alternative "Inanspruchnahme oder Freigabe"


