Vorpraktikum
A l l e Informationen und Hinweise zum Vorpraktikum für den Studiengang URB:
- Allgemeine Richtlinien
- Anforderungen an die Berichte/Ausarbeitungen über die Vorpraxis
- Anrechnung von Tätigkeiten vor Studienbeginn für StudienbewerberInnen
M I T abgeschlossene Berufsausbildung - Anrechnung von Tätigkeiten vor Studienbeginn für StudienbewerberInnen
O H N E abgeschlossene Berufsausbildung - Alle Informationen zum Vorpraktikum für URB hier zum DOWNLOAD
Allgemeine Richtlinien
Jede/r Studienbewerber/in für den Bachelorstudiengang Umwelttechnik und Ressourcenmanagement an der HTWG Konstanz muss eine 8- wöchige Vorpraxis nachweisen. Diese Tätigkeit muss bei einschlägigen Firmen und Behörden (nach Wahl des Studienbewerbers) abgeleistet werden und einen Einblick in die Aufgaben und Arbeitsabläufe der Umweltberufe geben. Als mögliche Vorpraktikumsstellen kommen in Frage: Planungsbüros der Umwelttechnik, relevante Abteilungen von öffentlichen Verwaltungen ( z.B. Wasserwirtschaft / Wasserversorung / Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung), Umweltverbände, Firmen der Branchen Windenergie, Solartechnik, Abfall- / Recyclingwirtschaft, Luftreinhaltung, energieeffizientes Bauen und damit zusammenhängende Technologien wie Erdwärme, Wärmedämmung, usw., Labore für Umweltanalytik und ähnliche.
Die Vorpraxis ist in der Regel vor Studienbeginn abzuleisten und kann in maximal drei Abschnitte von nicht weniger als zwei Wochen aufgeteilt werden. Der Nachweis erfolgt während der ersten beiden Vorlesungswochen des 1. Studiensemesters. In begründeten Ausnahmefällen kann die Vorpraxis auch noch bis spätestens zu Beginn des 3. Semesters nachgewiesen werden.
Anforderungen an die Berichte/Ausarbeitungen über die Vorpraxis
Über die Vorpraxis sind Arbeitsberichte zu erstellen, die parallel zu den ausgeführten Arbeiten (in der Regel wöchentlich) auszuarbeiten sind. Als wesentliche Bestandteile von Arbeitsberichten werden u.a. angesehen:
- Beschreibung des Tätigkeitsbereiches, an dem mitgearbeitet wurde
- Schilderungen eigener Tätigkeiten
- Schilderungen von beobachteten Arbeitsabläufen und -techniken
Für die BewerberInnen, die ihre Berichte nicht während ihrer Vorpraxis oder nicht im obigen Sinne erstellt haben, gelten in begründeten Ausnahmefällen nachstehende Regelungen:
- Ersatz für Ausarbeitung von Berichten in Form von Aufsätzen mit maßstäblichen Skizzen über die ausgeübten Tätigkeiten mit den o. g. Bestandteilen.
Umfang der Summe aller Berichte:
- Mindestens 5 eng beschriebene DIN A4 Textseiten zuzüglich Zeichnungen.
Hinweise:
Aus den vorgelegten Nachweisen müssen Tätigkeitsdauer und -art eindeutig hervorgehen. Vorpraxis als Teil der Ausbildung während der Schulzeit (z. B. Fachoberschule) oder während einer nicht abgeschlossenen Lehre in einem der unten unter Kategorie A aufgeführten Berufe muss unabhängig vom Zeugnis gesondert durch entsprechende Bescheinigungen nachgewiesen werden, aus denen Art und Dauer der jeweiligen Tätigkeiten eindeutig hervorgehen müssen. Auch hier sind Arbeitsberichte entsprechend der o. g. Erläuterungen vorzulegen.
Anrechnung von Tätigkeiten vor Studienbeginn für StudienbewerberInnen O H N E abgeschlossene Berufsausbildung
Für StudienbewerberInnen ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt:
- Tätigkeiten als "Praktikant" oder "Hilfskraft" werden gleich gewertet.
- Entsprechende Tätigkeiten während der Schulferien können bis zu 3 Wochen anerkannt werden, sofern sie zusammenhängend abgeleistet wurde
- Arbeiten im elterlichen Betrieb können nur bis zu 4 Wochen anerkannt werden.
Die Regelungen bezüglich Bescheinigungen und Vorpraxisberichten gelten unverändert.
Anrechnung von Tätigkeiten vor Studienbeginn für StudienbewerberInnen M I T abgeschlossene Berufsausbildung (Lehre)
Ausbildungsberufe, die als vollumfänglicher bzw. teilweiser die 8 – wöchige Vorpraxis anerkannt werden (alle aufgeführten Berufe schließen sowohl die männliche als auch die weibliche Form mit ein):
Kategorie A: Ausbildungsberufe, die bei Vorlage des Gesellenbriefes als gleichwertiger Ersatz für die 8 - wöchige Vorpraxis anerkannt werden:
Umweltschutztechniker, Fachkraft für Umwelttechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für regenerative Energien, Umweltschutztechnischer Assistent, Assistent für regenerative Energietechnik und Energiemanagement, Fachkraft für Abwassertechnik, Fachkraft für Wasserversorgungstechnik, Assistent für nachwachsende Rohstoffe
Kategorie B: Ausbildungsberufe, die bei Vorlage des Gesellenbriefes als teilweiser Ersatz für die 8 -wöchige Vorpraxis anerkannt werden:
Biologielabortechniker bzw. Biologielaborant, Chemielabortechniker bzw. Chemielaborant, Wasserbauer, Rohrleitungsbauer, Forstwirt, Bauwerksabdichter, Isolierfacharbeiter, Anlagenmechaniker Sanität-, Heizungs- und Klimatechnik
- Bei mindestens 12 Monaten Berufspraxis nach Abschluss der Lehre: keine Vorpraxis mehr abzuleisten.
- Bei 6 bis 12 Monaten Berufspraxis nach Abschluss der Lehre: noch 4 Wochen Vorpraxis sind abzuleisten.
- Bei weniger als 6 Monaten Berufspraxis nach Abschluss der Lehre: noch 6 Wochen Vorpraxis sind abzuleisten.
- Sonstige anerkannte Ausbildungsberufe ohne Bezug zur Umwelttechnik: Die Berufspraxis hat keinen Einfluss auf die Dauer der Vorpraxis, es ist die volle 8 - wöchige Vorpraxis abzuleisten.


