Bachelor

 

Bauingenieurwesen

Allgemeine Richtlinien

Jede/r StudienbewerberIn für den Studiengang Bauingenieurwesen und Wirtschaftingenieurwesen Bau an der HTWG Konstanz muss eine 8- wöchige Vorpraxis nachweisen. Diese Tätigkeit muss auf Baustellen (nach Wahl des Studienbewerbers) abgeleistet werden und einen Einblick in die besonderen Aufgaben der am Bau Beteiligten, in Arbeitsabläufe und Maschineneinsätze geben. Diese Zeit muss wenigstens drei Wochen Beton- und Stahlbetonarbeiten und kann bis zu zwei Wochen Tätigkeiten in einem Planungsbüro (Bauingenieur / Architekt / Bauleitung) einschließen. Darüber hinaus wird je nach Neigung eine Tätigkeit im Mauerwerksbau, Stahl- und Holzbau oder Erd-, Straßen- und Wasserbau empfohlen. Auch Tätigkeiten in Transportbetonwerken und Beton – Fertigteilwerken sind möglich.

Die Vorpraxis ist in der Regel vor Studienbeginn abzuleisten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Vorpraxis auch noch bis spätestens zu Beginn des 3. Semesters nachgewiesen werden. Die Vorpraxis kann in maximal drei Abschnitte von nicht weniger als zwei Wochen aufgeteilt werden. Der Nachweis erfolgt während der ersten beiden Vorlesungswochen des 1. Studiensemesters.

Ihr Ansprechpartner:  Prof. Dr. Wolfgang Reitmeier

Nach oben

Anforderungen an die Berichte/Ausarbeitungen über die Vorpraxis

Über die Vorpraxis sind Arbeitsberichte zu erstellen, die parallel zu den ausgeführten Arbeiten (in der Regel wöchentlich) auszuarbeiten sind. Als wesentliche Bestandteile von Arbeitsberichten werden u.a. angesehen:

  • Beschreibung des Bauwerkes, an dem gearbeitet wurde,
  • Angaben zum Stadium eines Bauwerkes während der eigenen Tätigkeit,
  • Schilderungen eigener Tätigkeiten,
  • Schilderungen von beobachteten Bauabläufen der Baustelle,
  • Schilderungen der Baustelleneinrichtung mit Skizzen,
  • Beschreibungen bemerkenswerter Baumaschinen.

Für die BewerberInnen, die ihre Berichte nicht während ihrer Vorpraxis oder nicht im obigen Sinne erstellt haben, gelten in begründeten Ausnahmefällen nachstehende Regelungen:
+ Ersatz für Ausarbeitung von Berichten in Form von Aufsätzen mit
   maßstäblichen Skizzen über die ausgeübten Tätigkeiten mit den o. g.
   Bestandteilen.

Umfang der Summe aller Berichte:
+ Mindestens 5 eng beschriebene DIN A4 Textseiten zuzüglich Zeichnungen.

Hinweise:
Aus den vorgelegten Nachweisen müssen Tätigkeitsdauer und -art eindeutig hervorgehen. Vorpraxis als Teil der Ausbildung während der Schulzeit (z. B. Fachoberschule) oder während einer nicht abgeschlossenen Lehre (z. B. Bauzeichner) muss unabhängig vom Zeugnis gesondert durch entsprechende Bescheinigungen nachgewiesen werden, aus denen Art und Dauer der jeweiligen Tätigkeiten eindeutig hervorgehen müssen. Auch hier sind Arbeitsberichte entsprechend der o. g. Erläuterungen vorzulegen.

Ihr Ansprechpartner:  Prof. Dr. Wolfgang Reitmeier

Nach oben

Anrechnung von Tätigkeiten vor Studienbeginn für StudienbewerberInnen O H N E abgeschlossene Berufsausbildung

Tätigkeiten als "Praktikant" oder "Hilfsarbeiter" werden gleich gewertet. Manuelle Baustellentätigkeit während der Schulferien kann bis zu 3 Wochen anerkannt werden, sofern sie zusammenhängend abgeleistet wurde. Arbeiten im elterlichen Betrieb können nur bis zu 4 Wochen anerkannt werden. Die Regelungen bezüglich Bescheinigungen und Vorpraxisberichte gelten unverändert.

Ihr Ansprechpartner:  Prof. Dr. Wolfgang Reitmeier

Nach oben

Anrechnung von Tätigkeiten vor Studienbeginn für StudienbewerberInnen M I T abgeschlossene Berufsausbildung (Lehre)

Ausbildungsberufe, die als vollumfänglicher bzw. teilweiser die 8 – wöchige Vorpraxis anerkannt werden (alle aufgeführten Berufe schließen sowohl die männliche als auch die weibliche Form mit ein):

Kategorie A: Bauberufe, die bei Vorlage des Gesellenbriefes als gleichwertiger Ersatz für die 8 - wöchige Vorpraxis anerkannt werden:
Hoch- oder Tiefbautechniker (Absolvent einer Technikerschule), Bautechnischer Assistent, Bauzeichner, Straßenbauer, Tiefbaufacharbeiter, Spezialtiefbauer, Wasserbauer, Maurer, Beton- / Stahlbetonbauer, Baufachwerker, Metallbauer - Konstruktionstechnik, Zimmerer 

Kategorie B: Bauberufe die bei Vorlage des Gesellenbriefes als teilweiser Ersatz für die 8 -wöchige Vorpraxis anerkannt werden:
Baustoffprüfer, Vermessungstechniker mit Baustellenpraxis, Dachdecker, Schornsteinbauer, Asphaltbauer, Gleisbauer, Kanalbauer, Brunnenbauer, Rohrleitungsbauer, Estrichleger, Fliesen- und Plattenleger, Pflasterer, Steinmetz, Stuckateur, Klebeabdichter, Isolierer, Gerüstbauer, Schlosser, Metallbauer (außer Konstruktionstechnik), Klempner, Gas- und Wasserinstallateur, Heizungs- und Lüftungsbauer, Bauschreiner:
+ Bei mindestens 12 Monaten Berufspraxis nach Abschluss der Lehre:
    keine Vorpraxis mehr abzuleisten.
+ Bei 6 bis 12 Monaten Berufspraxis nach Abschluss der Lehre:
    noch 4 Wochen Vorpraxis sind abzuleisten.
+ Bei weniger als 6 Monaten Berufspraxis nach Abschluss der Lehre:
    noch 6 Wochen Vorpraxis sind abzuleisten.
+ Sonstige anerkannte Ausbildungsberufe ohne Bezug zum Bauwesen:
    Die Berufspraxis hat keinen Einfluss auf die Dauer der Vorpraxis, es ist
    die volle 8 - wöchige Vorpraxis abzuleisten.

Ihr Ansprechpartner:  Prof. Dr. Wolfgang Reitmeier

Nach oben