Das Landeshochschulgesetz (LHG) von Baden-Württemberg sieht seit 2013 die Bildung einer Verfassten Studierendenschaft an den öffentlichen Hochschulen vor. Seit dem haben sämtliche Hochschulen in BaWü eine VS eingeführt, mit Ausnahme der HTWG. In §65 - §65b LHG wird der gesetzliche Rahmen für die VS gesteckt:
- Alle immatrikulierten Studierenden bilden die Verfasste Studierendenschaft einer Hochschule. Sie müssen die Organisationssatzung der VS per Abstimmung billigen und wählen die Mitglieder der Organe der VS.
- Die Verfasste Studierendenschaft arbeitet innerhalb definierter Zielsetzungen, siehe §65 Nr. 2
- Die zentralen Organe der VS setzen sich aus einem legislativen Organ und einem exekutiven Organ zusammen.
- Der Vorsitz des exekutiven Organs ist der Vertretende der Studierendenschaft.
- Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die sich eigene Organe wählen kann.
- Die VS kann zur Finanzierung ihrer Arbeit Beiträge von ihren Mitgliedern (Studierenden) erheben.
Das LHG lässt viel Flexibilität bei der Ausgestaltung der VS zu, daher sind die VSen der Hochschulen BaWü alle teils sehr verschieden aufgebaut. Die Terminologie/Benennung der Organe ist allerdings sehr ähnlich und wird auf dieser Seite daher folgendermaßen gehandhabt:
- Das legislative Organ der VS ist der Studierendenrat (StuRa). Vergleichbar mit einem Parlament.
- Das exekutve Organ ist der AStA (Allgemeiner Studierendenausschuss). Vergleichbar mit Regierung und Ministerien.
- Die Studierenden einer Fakultät bilden die Fachschaft. Das Hauptorgan ist daher häufig die Fachschaftsvertretung. So etwas wie ein Landesparlament.