Fakultät Informatik

    Die Informatik ist Treiber der digitalen Transformation in der Gesellschaft. Wir bieten Ihnen praxisnahe Ausbildungen für eine zukunftssichere und vielfältige Berufstätigkeit.

    Häufig gestellte Fragen zu Prüfungsangelegenheiten der Bachelorstudiengänge AIN, GIB und WIN

    Studienanfängerinnen und Studienanfänger (1. Semester)

    • Warum nennt man das erste Semester auch "Assessmentsemester"?

      Das erste Semester soll Ihnen den Einstieg ins Studium erleichtern und Ihnen helfen, frühzeitig einzuschätzen, ob der gewählte Studiengang Ihren Vorstellungen und Neigungen auch wirklich entspricht. Es ist so aufgebaut, dass Ihnen sowohl fachliche Grundlagen als auch Lern- und Arbeitstechniken, die für ein erfolgreiches Studium notwendig sind, vermittelt werden. Dadurch wird Ihre Studierfähigkeit gefördert, aber auch frühzeitig überprüft und bewertet.

      Das englische Wort "assessment" kann mit "Einschätzung" oder "Bewertung" übersetzt werden.

      Für das Assessmentsemester gibt es einige Besonderheiten in der Studien- und Prüfungsordnung, die den oben beschriebenen Zielen dienen sollen und in den nachfolgenden Abschnitten beschrieben sind.

    • Wo finde ich den Studienplan (zum ersten Semester) und die zugehörigen Prüfungen?

      Dies alles finden Sie in der Studien- und Prüfungsordnung (kurz: SPO) Ihres Studiengangs: Wählen Sie diesen in der Rubrik "Besonderer Teil" aus. Achten Sie dabei darauf, dass Sie die richtige Version ansteuern.

      Im Absatz "(9) Regelmäßiger Studienplan" der SPO finden Sie die Bezeichnungen der Lehrveranstaltungen (LV) und deren Art (V = Vorlesung, Ü = Übungen, LÜ = Laborübungen, W = Workshop). Außerdem ist die jeweilige Stundenzahl pro Woche (SWS) angegeben. In manchen Fällen sind mehrere Lehrveranstaltungen zu einem "Modul" zusammengeschweißt.

      Der Tabelle im Absatz "(10) Prüfungsplan" können Sie in der letzten Spalte rechts außen die Prüfungsformen der benoteten Modul- oder Modulteilprüfungen entnehmen. Das Kürzel K90 beispielsweise steht für eine schriftliche Klausurprüfung von 90 Minuten Dauer.

      Im Gegensatz zu diesen benoteten Prüfungen stehen unbenotete Leistungsnachweise – im Studierendenjargon auch gerne "Scheine" genannt. Diese sind in der Form SP (= sonstige schriftliche oder praktische Arbeit), z.B. als schriftliche Ausarbeitung oder als Programmierarbeit, vorlesungsbegleitend über das Semester hinweg zu erbringen.     

      Der Arbeitsaufwand, den Sie für ein Modul aufbringen sollten - also für die Vorlesungs- und Übungsbesuche, für die vorlesungsbegleitenden Leistungsnachweise und für die Vorbereitung auf die Prüfungen – wird durch so genannte ECTS-Punkte widergespiegelt: Nach dem European Credit Transfer System liegt die Arbeitslast eines Semesters in der Summe bei 30 ECTS-Punkten. 1 ECTS-Punkt entspricht einem zeitlichen Aufwand von 30 Arbeitsstunden; somit wird davon ausgegangen, dass Sie pro Semester ca. 30*30=900 Arbeitsstunden für Ihr Studium investieren(!). Ein Semester umfasst 15 (Vorlesungs-)Wochen. Daher liegt die wöchentliche Arbeitslast (während der Vorlesungszeit) bei ungefähr 60 Stunden. Das Modulhandbuch Ihres Studiengangs beschreibt für alle vorgesehenen Module, welcher Aufwand als Kontaktzeit (Vorlesung, Übungen) und welcher Aufwand im Selbststudium zu erbringen ist. Natürlich können Sie auch etwas Zeit auf die Klausurvorbereitung verschieben, aber Mitarbeit während des Semesters erleichtert die Vorbereitung immens.

      Die ECTS-Punkte stellen gleichzeitig auch Gewichtungsfaktoren beim Berechnen der Durchschnittsnote über alle erbrachten benoteten Prüfungsleistungen hinweg dar.

    • Wann finden die Klausurprüfungen zum Assessmentsemester statt?

      Klausuren werden stets unmittelbar nach Ende der Vorlesungszeit, im so genannten 1. Prüfungszeitraum, geschrieben. Das gilt nicht nur für das Assessmentsemester, sondern für das gesamte Studium. Der 1. Prüfungszeitraum eines Wintersemesters beginnt in der Regel Ende Januar, der eines Sommersemesters Anfang Juli, und erstreckt sich jeweils über 3 Wochen.

      Für das Assessmentsemester – und nur für dieses – gibt es auch noch einen 2. Prüfungszeitraum. Der 2. Prüfungszeitraum liegt am Beginn des nachfolgenden Semesters (Mitte März für das Wintersemester bzw. Ende September/Anfang Oktober für das Sommersemester). Die aktuellen Termine finden Sie auf der Seite des zentralen Prüfungsausschusses unter Termine/Fristen.

      Sie müssen im ersten Semester alle Klausuren schreiben, d.h. Sie werden also im 1. Prüfungszeitraum für alle Prüfungen des 1. Semesters automatisch angemeldet.

      Im 2. Prüfungszeitraum müssen Sie alle Klausuren des ersten Semesters schreiben, die Sie noch nicht bestanden haben. Das sind alle Klausuren, die Sie im 1. Prüfungszeitraum geschrieben und nicht bestanden haben und alle Klausuren, die Sie z.B. aus Krankheitsgründen noch nicht geschrieben haben.

    • Muss ich gleich zu allen Prüfungen des Assessmentsemesters antreten?

      Ja, Sie müssen in Ihrem ersten Semester an allen benoteten Prüfungen, die in Ihrer Studien- und Prüfungsordnung vorgesehen sind, teilnehmen. Man sagt auch: Alle Modul(teil)prüfungen des Assessmentsemesters sind terminiert. Deshalb werden Sie zu diesen auch automatisch angemeldet.

      Diese Verpflichtung zum Schreiben aller Prüfungen soll Ihnen helfen, frühzeitig einzuschätzen, ob der gewählte Studiengang Ihren Vorstellungen und Neigungen auch wirklich entspricht.

      Sollten Sie am Prüfungstag krank sein, benötigen Sie ein ärztliches Attest, das Sie unverzüglich im Sekretariat einreichen, Details siehe Punkt Was muss ich im Krankheitsfall beachten?

      Falls Sie durch nicht-krankheitsbedingte außergewöhnliche Probleme (z.B. Verkehr, Vorfälle privater oder familiärer Natur, …) nicht in der Lage sind, an einer Klausur teilzunehmen, kontaktieren Sie bitte umgehend die/den für Sie zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden. Bleiben Sie keinesfalls unentschuldigt einer Klausur fern – sonst gilt die Prüfung als nicht bestanden (Note 5,0). Im Notenkonto wird der Vermerk U (unentschuldigtes Fehlen) eingetragen, und der Versuchszähler wird für die nächste Anmeldung dieser Prüfung um 1 erhöht.

       

    • Hilfe, ich habe eine Klausur nicht bestanden!

      Falls Sie eine Klausur im ersten Anlauf nicht bestanden haben, ist dies kein Grund zur Panik und kann durchaus passieren – schließlich sind Sie ja noch damit beschäftigt, sich mit der neuen Lern- und Prüfungssituation zurechtzufinden. Sie werden automatisch zum nächstmöglichen Prüfungstermin angemeldet. Falls Sie die Klausur im 1. Prüfungszeitraum nicht bestanden haben, bedeutet dies, dass Sie die Klausur im 2. Prüfungszeitraum noch einmal schreiben können. Wenn Sie die Klausur im 2. Prüfungszeitraum erstmalig nicht bestanden haben, müssen Sie bis zum Ende des nächsten Semesters warten, um diese noch einmal zu wiederholen.

      Falls Sie auch die Wiederholungsklausur(en) nicht bestehen sollten, können Sie sich zunächst nochmals überlegen, ob Sie den für Sie richtigen Studiengang gewählt haben oder sich lieber anderweitig orientieren wollen. Wenn Sie in Ihrem Studiengang weiterstudieren wollen, gibt es für Sie auf Antrag eventuell noch die Möglichkeit, einen dritten Versuch zum Bestehen der Klausur zu unternehmen. Näheres dazu finden Sie in der Rubrik Wiederholung von Prüfungen.

       

       

       

    Anerkennungen von Studien- und Prüfungsleistungen

    (Mehrmalige) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung

    • Wie oft kann ich eine nicht bestandene Prüfung wiederholen?

      Eine nicht bestandene benotete Prüfung können Sie einmal wiederholen. Zur Wiederholungsprüfung werden Sie automatisch zum nächstmöglichen Prüfungstermin angemeldet.

      Eine zweite Wiederholung – also ein dritter Versuch - ist nur auf schriftlichen Antrag ("Antrag auf eine 2. Wiederholung im Fach…") an den Prüfungsausschuss möglich.

      Unbenotete Leistungsnachweise ("Scheine") können auch ohne Antrag mehrfach wiederholt werden. Allerdings gelten auch für diese die Prüfungsfristen.

       

    • Wie ist der Antrag auf eine 2. Wiederholung zu stellen?

      Es handelt sich um einen formlosen, also frei formulierten, Antrag. Dieser ist an den Prüfungsausschuss zu richten und innerhalb der per Aushang bekanntgemachten Frist(i.A. innerhalb von 14 Tagen nach Freischaltung der aktuellen Online-Notenansicht) einzureichen.

      Wenn Sie mehrere benotete Prüfungen im zweiten Versuch nicht bestanden haben, können Sie diese alle in einem einzigen Antragsschreiben aufführen.

      Der Prüfungsausschuss entscheidet aufgrund Ihrer sonstigen Studien- und Prüfungsleistungen. Wenn diese insgesamt schlecht sind, sollten Sie in dem Schreiben Gründe für Ihre Leistungsschwäche schildern.

      Vergessen Sie nicht, Ihre Unterschrift unter das Antragsschreiben zu setzen, und geben Sie dieses bitte im Zentralen Prüfungsamt ab.

    • Was geschieht, wenn ich bei einer benoteten Prüfung auch die 2. Wiederholung (also den 3. Versuch) nicht bestanden habe?

      In diesem Falle gibt es für Bachelor-Studierende noch eine letzte Chance, das Studium fortzusetzen: die mündliche Ergänzungsprüfung.

      In dieser soll überprüft werden, ob Sie das Stoffgebiet doch ausreichend beherrschen und Ihr Wissen lediglich in der schriftlichen Prüfung nicht zum Ausdruck bringen konnten. Sie stellt eine Ergänzung zur Klausur dar; neues Lernen auf diese mündliche Prüfung ist also nicht vorgesehen.

      Bei Bestehen der mündlichen Ergänzungsprüfung wird Ihre Note (lediglich) auf 4,0 angehoben. Andernfalls ist die Prüfung "endgültig nicht bestanden", und das Studium muss beendet werden.

      Die mündliche Ergänzungsprüfung hat eine Dauer von 30 Minuten. Sie findet nur wenige Tage, nachdem Ihnen das Scheitern des 3. Versuchs bekanntgegeben wurde, statt. Der Termin wird Ihnen per Email mitgeteilt. Wenn Sie einen Drittversuch mitgeschrieben haben, müssen Sie Ihre Emails (@ htwg-konstanz.de) also regelmäßig überprüfen!

      Eine mündliche Ergänzungsprüfung zur zweiten Wiederholung ist für maximal zwei Prüfungen während des gesamten Studiums zulässig.

       

    Einstufung in Grundstudium und Hauptstudium, Rückstufung ("B-Semester"), Vorziehen von Prüfungsleistungen

    • Was ist der Unterschied zwischen Grundstudium und Hauptstudium?

      Das Grundstudium umfasst das 1. und das 2. Semester. Sie haben insgesamt 4 Semester Zeit, alle Prüfungsleistungen (Klausuren und Scheine) aus dem Grundstudium zu bestehen.

      Das Hauptstudium umfasst die Semester 3 - 7.

    • Werde ich ins 3. Semester eingestuft, wenn ich Prüfungsleistungen aus den ersten beiden Semestern offen habe?

      Das hängt ab von der Anzahl der aus dem Grundstudium noch offenen Prüfungsleistungen. Dabei werden auch Unbenotete Leistungsnachweise mitgezählt!

      • Haben Sie maximal 2 solche Prüfungsleistungen offen, sind Sie zum Hauptstudium zugelassen und werden automatisch in das 3. Semester eingestuft.
      • Wenn Sie mehr als 2 Prüfungsleistungen des Grundstudiums offen haben, bleiben Sie in der Regel im Grundstudium und werden in den ersten Wochen des neuen Semesters vom 3. in das 2. Semester zurückgestuft - vorausgesetzt, die für den Abschluss des Grundstudiums vorgegebene Frist von vier Semestern wird dabei nicht überschritten (s. a. Prüfungsfristen). Die Rückstufung geschieht automatisch, ebenso wie die Anmeldung zu den noch offenen Prüfungen.

        Allerdings: Wenn die Anzahl der noch offenen Prüfungsleistungen zwar größer als 2 ist, aber bei maximal 4 liegt, haben Sie noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung zum Hauptstudium zu stellen. Es handelt sich dabei um einen formlosen, also frei formulierten, Antrag. Dieser ist an den Prüfungsausschuss zu richten und innerhalb der per Aushang bekanntgemachten Frist (i. A. innerhalb von 14 Tagen nach Freischaltung der aktuellen Online-Notenansicht) im Zentralen Prüfungsamt einzureichen.
         
      • Wichtiger Hinweis für BAföG-Empfangende:
        Wenn Sie sich mit mehr als 2 offenen Prüfungsleistungen (auf Antrag) in das 3. Semester einstufen lassen, könnte sich das später negativ auf die weitere Förderung nach dem BAföG auswirken. Nach dem 4. Fachsemester benötigen Sie nämlich eine Bescheinigung Ihres Leistungsstands. Diese kann allerdings nicht ausgestellt werden, falls Sie zu diesem Zeitpunkt noch viele Prüfungsleistungen der ersten 4 Semester offen haben.
        Daher ist oftmals eine "zwingende" Wiederholung des 2. Semesters, die nicht BAföG-schädlich ist, der Höherstufung vorzuziehen.
    • Kann ich Fächer aus höheren Semestern vorziehen?

      Im Grundstudium können prinzipiell keine Prüfungsleistungen aus dem Hauptstudium vorgezogen werden.

      Im Hauptstudium können dagegen nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Leistungen aus höheren Semestern in begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag vorgezogen werden.

      Das Vorziehen des "Tutoriums" - gemäß der Studienordnung im 6. Semester (Studiengänge WIN und GIB) oder im 7. Semester (Studiengang AIN) vorgesehen - kann unter der Voraussetzung, dass Sie alle Prüfungsleistungen aus Ihren vorangegangenen Semestern bestanden haben, genehmigt werden.

      Auch können Kurse zu Fremdsprachen, die an der HTWG für Studierende aller Fachrichtungen als Wahlpflichtfächer angeboten werden, schon in frühen Semestern belegt werden.

      Besprechen Sie das geplante Vorziehen schon zu Beginn des Semesters mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Legen Sie diesem/dieser später, bei der Prüfungsanmeldung, den ausgefüllten Anmeldebogen vor, so dass er/sie auf diesem durch seine Unterschrift die Berechtigung zum Vorziehen der Prüfungsleistung bestätigen kann. (sie Punkt 13 im Infoblatt Prüfungsanmeldung)

       

    • Kann ich mich freiwillig zurückstufen lassen?

      Im Hauptstudium ist eine freiwillige Rückstufung in das zuletzt durchlaufene Semester auf Antrag möglich. Voraussetzung dafür ist, dass Ihnen noch mindestens 4 Prüfungsleistungen fehlen.

      Beachten Sie aber, dass nach einer Rückstufung keine Prüfungsleistungen aus höheren Semestern vorgezogen werden können!

      Der Antrag auf Rückstufung ist vor Beginn der ersten Vorlesungswoche ausgefüllt im Sekretariat des Prüfungsamtes abzugeben. Zuvor sollten Sie sich durch den/die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beraten lassen.

      Im Grundstudium ist eine Rückstufung ins 1. Semester nicht möglich. Eine Rückstufung ins 2. Semester erfolgt automatisch (s.o.) und ist ja meist auch nicht ganz freiwillig.

    Prüfungsfristen

    • Nach wie vielen Semestern muss das Grundstudium spätestens abgeschlossen sein?

      Das Grundstudium muss nach 4 Semestern abgeschlossen sein, d. h. alle benoteten Modul(teil)prüfungen und alle unbenoteten Leistungsnachweise ("Scheine") der ersten beiden Semester Ihres Bachelorstudiengangs müssen in diesem Zeitraum bestanden sein.

      Eine Verlängerung dieser Frist ist nur auf schriftlichen und gut begründeten Antrag ("Antrag auf Fristaufschub für den Abschluss des Grundstudiums") an den Prüfungsausschuss möglich.

       

    • Nach wie vielen Semestern muss mein gesamtes Bachelorstudium spätestens abgeschlossen sein?

      Die Regelstudienzeit beträgt 7 Semester. Diese darf um höchstens 3 Studiensemester überschritten werden, so dass die Gesamtstudienzeit (inklusive Bachelorarbeit) also bei maximal 10 Semestern liegt.

      Eine Verlängerung dieser Frist ist nur auf schriftlichen und gut begründeten Antrag ("Antrag auf Fristaufschub für die Bachelorprüfung") an den Prüfungsausschuss möglich.

    • Wie ist der Antrag auf einen Fristaufschub zu stellen?

      Es handelt sich um einen formlosen, also frei formulierten, Antrag. Dieser ist an den Prüfungsausschuss zu richten und innerhalb der per Aushang bekanntgemachten Frist (i. A. innerhalb von 14 Tagen nach Freischaltung der aktuellen Online-Notenansicht) einzureichen.

      Ihr Antrag (auch "Härteantrag" genannt) muss eine Begründung dafür, dass Sie das Grundstudium bzw. das gesamte Bachelorstudium nicht in der vorgegebenen Frist abschließen konnten, enthalten. Es muss sich dabei um Gründe handeln, die Sie "selbst nicht zu vertreten" haben. Darunter fallen beispielsweise eigene Erkrankungen oder die Pflege erkrankter Angehöriger sowie Schwangerschaft und Mutterschutz. Auch die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der HTWG zählt dazu, wenn sie den ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums beeinträchtigt hat, ebenso wie das Nichtangebot oder der Ausfall einer Lehrveranstaltung, mit der das (Grund-)Studium fristgerecht hätte beendet werden können.

      Vergessen Sie nicht, Ihre Unterschrift unter das Antragsschreiben zu setzen, und geben Sie dieses bitte im Zentralen Prüfungsamt ab.

       

    Rücktritt von Prüfungen

    • Kann ich Prüfungen "schieben", also von angemeldeten Prüfungen ohne Angabe von Gründen zurücktreten?

      Das ist nur bei nicht-terminierten Prüfungen möglich. Die Teilnahme an terminierten Prüfungen ist dagegen zwingend.

      Terminiert sind

      • alle Prüfungen des ersten Semesters (des so genannten "Assessmentsemesters").
      • alle Wiederholungsprüfungen (beachten Sie hierzu auch die unten aufgeführte Sonderregelung für das Assessmentsemester)
      • sowie alle Prüfungen, von denen Sie zuvor bereits einmal zurückgetreten waren. Ein Rücktritt von einer nicht-terminierten Prüfung ist also nur einmalig möglich. Ausnahmen davon gibt es allenfalls bei Fächern des Studiums Generale oder des Fremdsprachen-Wahlangebots.


      Falls Sie aus Krankheitsgründen zurücktreten müssen, beachten Sie bitte die untenstehenden Hinweise zum Rücktritt wegen einer Krankheit.

       

    • Wie kann ich von einer nicht-terminierten Prüfung zurücktreten?

      Sie können sich entweder online im Studierendenportal von einer solchen Prüfung abmelden oder mit Hilfe des Formulars Rücktritt von nicht-terminierten Prüfungen, das vor dem Prüfungstermin im Sekretariat des Prüfungsamts abzugeben ist. Bei Klausurprüfungen kann der Rücktritt sogar unmittelbar vor Beginn der Klausur direkt bei dem/der Prüfer/in erfolgen.

      Das Online-Abmeldeverfahren steht nur innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters während des Semesters zur Verfügung. Beachten Sie die Infos des Zentralen Prüfungsamts zur Prüfungsan- und -abmeldung unter "Allgemeine Infos zum Ablauf der Prüfungsanmeldung" / Link "Infos zur Prüfungsanmeldung".

      Im Notenkonto ist ein genehmigter Rücktritt durch den Vermerk G oder RT erkennbar. Der Versuchszähler wird nicht erhöht. Nach dem Rücktritt ist die Prüfung terminiert, d.h. Sie werden automatisch zum nächstmöglichen Prüfungstermin (in der Regel im Folgesemester, es sei denn dabei handele es sich um das Praxissemester) wiederangemeldet.

       

    • Was muss ich im Krankheitsfall beachten?

      Wenn Sie aus Krankheitsgründen nicht in der Lage sind, an einer Prüfung teilzunehmen, müssen Sie dies durch ein ärztliches Attest belegen (gleichgültig, ob es sich um einen terminierte oder nicht-terminierte Prüfung handelt).

      Hierfür ist das Formular zum krankheitsbedingten Rücktritt durch Sie und den/die Arzt/Ärztin auszufüllen. Sie müssen die Prüfungen, an denen Sie wegen der Krankheit nicht teilnehmen können, mit dem jeweiligen Prüfungsdatum angeben. Der Arzt / Die Ärztin hat den Befund und die voraussichtliche Dauer der Krankheit einzutragen. Der Rücktritt ist nur für die Prüfungen gültig, die im bescheinigten Krankheitszeitraum liegen.

      Dieses Attest zur Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich an das Sekretariat des Prüfungsamts weiterzuleiten. Eine nachträgliche Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit wird nicht akzeptiert. Weitere Informationen hierzu sind dem Anhang zum Formular zu entnehmen.

    • Welche Sonderregelung gibt es für Wiederholungsprüfungen des Assessmentsemesters?

      Auf schriftlichen Antrag hin ist ein Rücktritt von bis zu zwei Wiederholungsklausuren des Assessmentsemesters möglich.

      Voraussetzung hierfür ist ein nichtbestandener Erstversuch sowie die Durchführung einer Beratung durch den Leiter Ihres Studiengangs oder den/die für Sie zuständige/n Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses. Der/Die Letztgenannte entscheidet auch über die Genehmigung Ihres Antrags.

      Hintergrund dieser Sonderregelung: Wenn Sie am Ende eines Wintersemesters eine Klausur des ersten Semesters angetreten, aber nicht bestanden haben, dann bleibt Ihnen nur wenig Zeit zur Vorbereitung auf die Wiederholungsklausur, denn diese findet schon im zweiten Prüfungszeitraum, also zu Beginn des Folgesemesters, statt. Daher ist es manchmal ratsam, eine oder zwei solcher Wiederholungsklausuren auf das Ende des Sommersemesters zu verschieben.

      Wenn Sie diese Option wahrnehmen wollen, müssen Sie folgendermaßen vorgehen:

       

    • Was geschieht, wenn ich einer Prüfung fernbleibe, ohne zuvor den Rücktritt erklärt oder ein Attest eingereicht zu haben?

      In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden (Note 5,0). Im Notenkonto wird der Vermerk U (unentschuldigtes Fehlen) eingetragen, und der Versuchszähler wird für die nächste Anmeldung dieser Prüfung um 1 erhöht.

      Genauso werden Hausarbeiten, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, behandelt – es sei denn, es liegt ein genehmigter Rücktritt vor, der lange vor dem von dem/der Prüfer/in geforderten Abgabetermin erklärt wurde.

    Prüfungsanmeldung

    • In welchen Fällen muss ich eine Anmeldung meiner Prüfungen vornehmen?

      Zu den Pflichtprüfungen des Semesters, in dem Sie aktuell eingestuft sind, und zu allen terminierten Prüfungen werden Sie automatisch angemeldet und brauchen daher nichts weiter zu tun.

      Wenn Sie jedoch an Prüfungen zu

      • Wahlpflichtfächern,
      • Fächern des Studium Generale,
      • Kursen des Fremdsprachenangebots der HTWG
      • oder Zusatzfächern, die Sie freiwillig belegen möchten,

      teilnehmen wollen, müssen Sie sich explizit beim Zentralen Prüfungsamt anmelden.

      In den Studiengängen Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik gilt dies aber auch für die

      • Pflichtmodule der von Ihnen gewählten Vertiefungsrichtung

       

      Im Studiengang Wirtschaftsinformatik können Sie ein solches Modul ab dem 4., im Studiengang Angewandte Informatik ab dem 5. Einstufungssemester anmelden. Sie haben aber die Freiheit, den Erstversuch auf ein beliebiges höheres Semester zu legen. Die Flexibilität, die Ihnen hiermit zugebilligt wird, hat natürlich zur Folge, dass eine Erstanmeldung zu einer solchen Prüfung nicht automatisch erfolgen kann.

      Selbstverständlich ist auch

      • eine Prüfungsleistung, die Sie aus einem höheren Semester vorziehen wollen, 

      von Ihnen anzumelden. Zuvor muss das Vorziehen allerdings von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt worden sein.

    • Wie ist die Anmeldung durchzuführen?

      Die Prüfungsanmeldung ist online im Prüfungsportal vorzunehmen.

      Lediglich für Prüfungen zu Zusatzfächern müssen Sie das Formular zur Prüfungsanmeldung (Rubrik "Allgemeine Infos zum Ablauf der Prüfungsanmeldung") in Papierform verwenden. (Zusatzfächer sind solche, für die keine ECTS-Punkte angerechnet werden, die Sie sich aber in Ihrem Abschlusszeugnis zusätzlich aufführen lassen können.)

      Die Prüfungsanmeldung muss innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters während des Semesters erfolgen. Die aktuellen Termine finden Sie in den Infos des Zentralen Prüfungsamts unter "Allgemeine Infos zum Ablauf der Prüfungsanmeldung" / Link "Infos zur Prüfungsanmeldung", in denen auch viel weiteres Wissenswerte beschrieben wird.

    • Wo finde ich die zur Prüfungsanmeldung erforderlichen Details?

      Diese finden Sie in der Prüfungsordnungsliste. Suchen Sie dort Ihren Studiengang auf. Achten Sie dabei auf die richtige Version der Prüfungsordnung (PO), nach der Sie studieren.

      Tragen Sie im Online-Formular (oder ggf. im Anmeldebogen) für jede Prüfung, die Sie anmelden wollen,

      • die 5-stellige Prüfungsnummer Pnr, die Sie der Prüfungsordnungsliste entnehmen,
      • die Bezeichnung des Prüfungsfachs (Prüfungstext), 
      • die Vertiefungsrichtung (falls es sich um eine vertiefungsspezifische Prüfung handelt),
      • den Namen des Prüfers / der Prüferin
      • und zuletzt das Prüfungskennzeichen (Pfkz) ein: Dabei stehen "P" für Pflichtfach (der Vertiefungsrichtung), "WP" für Wahlpflichtfach und "SG" für Studium Generale. 

      Pflichtfächer Ihrer Vertiefungsrichtung müssen das Prüfungskennzeichen "P" tragen, damit die richtige Zuordnung gewährleistet ist.
       

      Beispiel:

      Sie wollen sich im Studiengang Wirtschaftsinformatik für die Klausurprüfung "Verteilte Systeme" und den zugehörigen Schein anmelden.

      Wenn Sie der Vertiefung Software- und Systementwicklung (SSE) angehören, ist dies ein Pflichtfach. Sie müssen daher die folgenden Einträge vornehmen:

      43170   |  Verteilte Systeme  |  SSE   |   Mueller  |  P
      43171   |  Verteilte Systeme  |  SSE   |   Mueller  |  P

      Wenn Sie dagegen die Vertiefungsrichtung Geschäftsprozessmanagement (GPM) eingeschlagen haben, können Sie "Verteilte Systeme" nur als Wahlpflichtfach anmelden. Dafür gibt es weiterhin die Prüfungsnummern der SPO2:

      28110   |  Verteilte Systeme  |  GPM   |   Mueller  |  WP
      28111   |  Verteilte Systeme  |  GPM   |   Mueller  |  WP

    Praxissemester

    • Wo finde ich Informationen zur Organisation und zu den Inhalten des Praktischen Studiensemesters?

      Praktisches Studiensemester im Web: Dort finden Sie u.a. auch Richtlinien, die für die Betreuer im Unternehmen wichtig sind, sowie Hinweise zu Aufbau und Gestaltung des Berichts, den Sie im Anschluss an das Praxissemester erstellen müssen.

    • Unter welchen Voraussetzungen werde ich zum Praxissemester zugelassen?

      In den Studiengängen WIN und GIB liegt das Praxissemester im 5. Einstufungssemester. Um hierfür zugelassen zu werden, müssen Sie die "Bachelorzwischenprüfung" zuvor bestanden, das heißt, alle Prüfungsleistungen des Grundstudiums erfolgreich erbracht haben.

      Im Studiengang AIN dagegen ist das Praxissemester bereits im 4. Einstufungssemester angesiedelt. Zu diesem werden Sie hier schon dann zugelassen, wenn die Zulassung zum Hauptstudium gegeben ist. Das bedeutet, dass noch zwei Prüfungsleistungen aus dem Grundstudium offen sein dürfen.

       

    • Kann ich das Praxissemester verschieben?

      Sie können einen Antrag auf Verschiebung des Praktischen Studiensemesters (s. Webseite des Praktischen Studiensemesters) stellen. Auf dem gleichnamigen Formular müssen Sie dabei gute Gründe für die gewünschte Verschiebung angeben. Wenn Sie keinen Praxisplatz gefunden haben, sollten Sie glaubhaft machen, dass Sie sich durch etliche Bewerbungsschreiben intensiv, aber vergeblich darum bemüht hatten.

      Der Antrag ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und im Sekretariat des Prüfungsamtes abzugeben. Wenn er genehmigt wird, werden Sie in der Regel in das 3. Semester (AIN) bzw. in das 4. Semester (WIN/GIB) zurückgestuft. Falls Sie dort aber nur noch wenige Prüfungsleistungen offen haben, können Sie temporär höhergestuft werden, damit Sie die Möglichkeit haben, auch Prüfungen des 5. bzw. des 6. Semesters zu belegen.

      Eine Verschiebung des Praxissemesters ist nur ein Mal möglich. Damit wird auch ausgeschlossen, dass das Praxissemester ganz ans Ende des Studiums geschoben wird.

       

    • Kann ich während des Praxissemesters an Prüfungen teilnehmen?

      Sie dürfen während des Praxissemesters in der Regel nur an Wiederholungsprüfungen teilnehmen (dazu zählen auch solche, bei denen Sie im ersten Versuch unentschuldigt gefehlt haben), nicht aber an Prüfungen, zu denen Sie zum ersten Mal antreten würden. Die Anzahl solcher Wiederholungsprüfungen ist in der Regel auf zwei beschränkt. Über Ausnahmen entscheidet die bzw. der zuständige Prüfungsausschussvorsitzende.
      Wenn Sie planen im Praxissemester an Prüfungen teilzunehmen, die Sie noch nicht versucht haben, sprechen Sie das bitte vor dem Praxissemester mit Ihrer bzw. Ihrem Prüfungsausschussvorsitzenden ab.

      Da die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen während des Praxissemesters freiwillig ist, werden Sie zu diesen nicht automatisch angemeldet, sondern müssen die Prüfungsanmeldung selbst vornehmen. (Beachten Sie dazu bitte die Punkte 2., 3. und 5. in den Infos des Zentralen Prüfungsamts unter "Allgemeine Infos zum Ablauf der Prüfungsanmeldung" / Link "Infos zur Prüfungsanmeldung".)

    Wahlpflichtfächer

    • Was versteht man unter Wahlpflichtfächern?

      "Wahl": Wahlpflichtfächer können aus einem vorgegebenen Katalog von Lehrveranstaltungen nach Belieben ausgewählt werden.

      "Pflicht": Während Ihres Studiums müssen Sie Wahlpflichtfächer in einem in Ihrer Prüfungsordnung vorgeschriebenen Umfang (gemessen in ECTS-Punkten) belegen und die zugehörigen Prüfungsleistungen bestehen.

      Auch ist die getroffene Wahl verpflichtend, d. h. die allgemeinen Regeln für Rücktritte oder für die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen gelten auch für Wahlpflichtfächer, sobald diese zum ersten Mal angemeldet wurden.

    • Wo finde ich den für mich gültigen Katalog der Wahlpflichtfächer?

      Den Wahlpflichtkatalog Ihres Studiengangs (und ggf. Ihrer Vertiefungsrichtung) finden Sie auf der Studiengangswebseite im Reiter "Dokumente".

      Die Kataloge werden immer zu Semesterbeginn aktualisiert und veröffentlicht. Ein Teil der Wahlpflichtfächer kann auch dem Studium-Generale-Angebot oder dem Katalog der Fremdsprachen-Kurse der HTWG entnommen werden (s. u.).

      Wahlpflichtkatalog Angewandte Informatik

      Wahlpflichtkatalog Gesundheitsinformatik

      Wahlpflichtkatalog Wirtschaftsinformatik

    • Wann dürfen Wahlpflichtfächer belegt werden?

      Dies wird durch die jeweilige Prüfungsordnung geregelt. 

      • Im Studiengang AIN können Sie sich ab dem fünften Einstufungssemester zu den Lehrveranstaltungen aus dem Wahlpflichtkatalog anmelden,
      • in GIB ab dem sechsten
      • und in WIN ab dem vierten Einstufungssemester.
      • Für Fremdsprachenkurse und Lehrveranstaltungen des Studium Generale gibt es diese Einschränkung nicht.
    • In welchem Umfang sind Wahlpflichtfächer zu belegen?

      Auch dies hängt vom jeweiligen Studiengang ab:

      • Studiengang AIN:
        Es sind Wahlpflichtfächer im Umfang von insgesamt 12 ECTS-Punkten zu erbringen. Darunter dürfen sich auch Veranstaltungen aus dem Studium-Generale-, dem Fremdsprachen-Angebot oder auch dem Angebot anderer Fakultäten befinden; diese sind in der Summe allerdings auf maximal 6 ECTS-Punkte begrenzt.
      • Studiengang GIB:
        Es sind Wahlpflichtfächer im Umfang von insgesamt 11 ECTS-Punkten zu erbringen. Darunter dürfen sich auch Veranstaltungen aus dem Studium-Generale- oder dem Fremdsprachen-Angebot befinden; diese sind in der Summe allerdings auf maximal 6 ECTS-Punkte begrenzt.
      • Studiengang WIN ("neue" Prüfungsordnung PO 4):
        Es sind Wahlpflichtfächer im Umfang von insgesamt 12 ECTS-Punkten zu erbringen. Darunter dürfen sich auch Veranstaltungen aus dem Studium-Generale- oder dem Fremdsprachen-Angebot befinden; diese sind in der Summe allerdings auf maximal 8 ECTS-Punkte begrenzt.
      • Studiengang WIN ("alte" Prüfungsordnung PO 3):
        Es sind Wahlpflichtfächer im Umfang von insgesamt 9 ECTS-Punkten zu erbringen. Darunter dürfen sich auch Veranstaltungen aus dem Studium-Generale- oder dem Fremdsprachen-Angebot befinden; diese sind in der Summe allerdings auf maximal 6 ECTS-Punkte begrenzt.

       

    • Kann ich mir auch eine Lehrveranstaltung aus einer anderen Fakultät als WPF anerkennen lassen?
      • In AIN (SPO2 und SPO3) können - wie schon in der vorangegangenen Frage erwähnt - auch Lehrveranstaltungen anderer Fakultäten belegt werden, allerdings nur im Umfang von maximal 6 ECTS-Punkten und nur nach vorheriger Genehmigung des zuständigen Studiendekans.
         
      • In den Studiengängen GIB und WIN ist dies nur mit Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden möglich. Für GIB ist dies auf maximal 6 ECTS-Punkte begrenzt, für WIN PO 3 auf 6 ECTS, für WIN PO 4 auf 8 ECTS.


      Beachten Sie in jedem Fall auch die Antwort auf die nachfolgende Frage.

    • Kann ich mir auch eine nicht benotete Prüfung (z. B. des Studium Generale) als Wahlpflichtfach anerkennen lassen?

      Nein, es werden nur Veranstaltungen, für die ein benoteter Leistungsnachweis erbracht wurde, anerkannt.

    • Was passiert, wenn der Gesamtumfang meiner Wahlpflichtfächer größer ist als erforderlich?

      Ihre Wahlpflichtfächer werden in der zeitlichen Reihenfolge, in der sie angemeldet worden waren, so lange in das "Wahlpflichtmodul" aufgenommen, bis die erforderliche Anzahl an ECTS-Punkten erreicht oder knapp überschritten ist.

      Darüber hinausgehende Prüfungsleistungen können auf Wunsch als Zusatzveranstaltungen (mit Note, aber ohne ECTS-Punkte) im Bachelorzeugnis aufgeführt werden. Diese gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote Ihres Bachelorzeugnisses ein. 

    Bachelorarbeit

    • Worin besteht der Zweck einer Bachelorarbeit?

      Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Hausarbeit. Sie soll zeigen, dass Sie befähigt sind, "ein Problem aus einem Fachgebiet des gewählten Studiengangs selbständig nach wissenschaftlichen Methoden" innerhalb der vorgegebenen Frist von 3 Monaten zu bearbeiten (vgl. Studien- und Prüfungsordnung Bachelor allgemeiner Teil; §30 (1) und (5))

      SPO-Ba, allgemeiner Teil

    • Wie finde ich ein geeignetes Thema für die Bachelorarbeit?

      Im System INdigit finden Sie die Liste der aktuell an der Hochschule für Ihren Studiengang ausgeschriebenen Themen für Ihre Abschlussarbeit. Falls Sie selbst einen Themenvorschlag haben und hierfür eine Betreuung suchen, können Sie Ihr Gesuch über INdigit einstellen. Alternativ können Sie sich auch mit einer Professorin bzw. einem Professor der Fakultät Informatik direkt in Verbindung setzen und über eigene Vorschläge sprechen.

      Sie können die Bachelorarbeit auch außerhalb der Hochschule, z. B. in einem Unternehmen, als "externe Bachelorarbeit" durchführen. Beachten Sie dabei aber, dass Sie hierfür benötigen:

      1. eine Professorin bzw. einen Professor der Fakultät Informatik als Erstbetreuerin bzw. Erstbetreuer. Diese bzw. diesen sollten Sie direkt oder über INdigit ansprechen und für Ihr Thema gewinnen.
      2. die Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Diese bzw. dieser überprüft, ob das Thema und die externe Betreuerin bzw. der externe Betreuer den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung entsprechen.


      Alle Zustimmungen werden über INdigit abgefragt. Beachten Sie bitte auch, dass Sie sich zuerst die hochschulseitige Genehmigung einholen, bevor Sie bei einer Firma einen Vertrag unterschreiben. Im Zweifelsfall nehmen Sie gerne Kontakt mit der oder dem zuständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf.

      Erläuterung zu allen Prozessschritten finden Sie auf der Webseite zur Plattform INdigit sowie in den dortigen FAQ: INdigit / Support / FAQ & Hilfe.

       

    • Wann kann ich mit meiner Bachelorarbeit frühestens beginnen?

      Sie können frühestens dann zur Bachelorarbeit angemeldet werden, wenn Sie alle Prüfungsleistungen der ersten 5 Semester erbracht haben. Insbesondere muss also auch das Praxissemester erfolgreich abgeleistet worden sein.

      Im Studiengang AIN (SPO2) wird zusätzlich vorausgesetzt, dass Sie bereits Module aus der von Ihnen gewählten Vertiefungsrichtung im Umfang von 15 ECTS-Punkten belegt und bestanden haben.

      Im Studiengang AIN (SPO3) wird zusätzlich vorausgesetzt, dass Sie bereits Module aus der von Ihnen gewählten Vertiefungsrichtung im Umfang von 12 ECTS-Punkten belegt und bestanden haben. Ausnahmsweise kann eine Bachelorarbeit auch mit offenen Leistungen begonnen werden, wenn Sie darstellen können, dass Sie alle offenen Prüfungsleistungen im laufenden Semester abschließen können.

      Bevor Sie mit der Bachelorarbeit beginnen dürfen, muss diese angemeldet und von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt worden sein (s. u. "Wie melde ich meine Bachelorarbeit an?").

    • Wann muss ich die Bachelorarbeit spätestens anmelden?

      In der Regel meldet man seine Bachelorarbeit spätestens dann an, wenn alle sonstigen Prüfungsleistungen des Studiengangs erbracht sind.  

      Achten Sie aber auch auf die Höchststudiendauer: Damit diese nicht überschritten wird, muss die Abgabe der Bachelorarbeit spätestens zum Ende Ihres 10. Studiensemesters erfolgen. Das Anfangsdatum muss also vor dem 1. Juni liegen, falls es sich um ein Sommersemester handelt, und vor dem 1. Dezember bei einem Wintersemester. (Die Semestergrenzen liegen beim 31. August bzw. 28. Februar.)

      In jedem Falle sollten Sie bei Ihrer Zeitplanung berücksichtigen, dass Sie sich auch bei nur geringfügigem Überschreiten der Semestergrenzen zum nachfolgenden Semester rückmelden müssen. Kalkulieren Sie dabei auch ein, dass vielleicht eine Verlängerung der Bearbeitungszeit von 3 auf 4 Monate notwendig werden könnte. 

    • Wer kann meine Bachelorarbeit betreuen und benoten?

      Die/Der 1. Prüfer/in muss ein/e Professor/in der Fakultät Informatik sein. Er/Sie entscheidet darüber, ob das Thema als geeignet für eine Bachelorarbeit anzusehen ist. 

      Die/Der 2. Prüfer/in kann ein/e Professor/in oder ein/e Lehrbeauftragte/r (auch aus einer anderen Fakultät) sein. Bei einer externen Bachelorarbeit übernimmt ein/e Mitarbeiter/in in der Firma, in der die Bachelorarbeit durchgeführt wird, diese Rolle; es muss sich dabei um eine in der beruflichen Praxis erfahrene Person, die mindestens eine dem Bachelor Degree gleichwertige Qualifikation besitzt, handeln.

      Bei einer internen Bachelorarbeit ist der/die 1. Prüfer/in gleichzeitig der/die Betreuer/in, der/die Ihnen mit Ratschlägen zur Seite steht. Eine externe Bachelorarbeit dagegen wird durch den/die 2. Prüfer/in betreut.

      Beide Prüfer/innen werden Ihre Bachelorarbeit bewerten. Die im Bachelorzeugnis aufgeführte Note errechnet sich als Mittelwert der von den beiden Prüfer/innen erteilten Einzelnoten.

       

    • Wie melde ich meine Bachelorarbeit an?

      Hierzu müssen Sie einen digitalen Antrag auf Ausgabe derAbschlussarbeit über das System INdigit stellen.

      Erst wenn Ihr Antrag von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt wurde, dürfen Sie mit der Bachelorarbeit beginnen.

      Zur Prozessbeschreibung Antrag auf Ausgabe der Abschlussarbeit

      Der gesamte Prozess von der Anmeldung bis hin zur Abgabe und Bewertung wird über das INdigit-System beschrieben und durchgeführt.

      FAQ zum Thema Abschlussarbeit auf INdigit: INdigit / Support / FAQ & Hilfe

    • Wie kann ich die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit verlängern lassen?

      In Ausnahmefällen kann die ursprünglich auf 3 Monate begrenzte Bearbeitungszeit auf Antrag einmalig verlängert werden, aber höchstens um 1 Monat. In diesem (formlosen) Antrag müssen Gründe vorgebracht und nachgewiesen werden, die von Ihnen nicht zu vertreten sind. Dazu zählen - neben Krankheit - z. B. zeitliche Verzögerungen bei Rückläufen zu Umfragen oder bei der Lieferung von Hard- oder Software, die für die Bachelorarbeit benötigt wird.

      Die Entscheidung über eine Verlängerung der Bearbeitungszeit trifft der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf der Grundlage einer Stellungnahme der/des Erstprüferin/Erstprüfers.