Beratung

    Sie haben Fragen rund ums Studium? Sie fühlen sich im Studium verunsichert und wünschen sich eine Beratung? Wir begleiten Sie mit unseren vielseitigen Beratungsangeboten vertraulich und kompetent.

    Studium mit Kind*ern finazieren

    Studierende Eltern können auf eine Vielzahl von unterstützenden Leistungen zurückgreifen.

    • BAföG

      Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) stellt sicher, dass Studierende unabhängig Ihrer Herkunft eine Ihrer Eignung und Neigung entsprechende Ausbildung absolvieren können.

      Wie viel BAföG Sie erhalten und ob Sie überhaupt welches erhalten, können Sie mit dem BAföG Rechner testen.

      BAföG Rechner

      Der BAföG Rechner ersetzt jedoch nicht die persönliche Beratung bei Ihrem BAföG-Amt.

      Seezeit- Amt für Ausbildungsförderung

      Die Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag im Amt eingeht, jedoch frühestens im Monat des Ausbildungsbeginns.

      Das BAföG enthält eine Reihe von Sonderregelungen für Schwangere und Studierende mit Kind.

      Diese finden Sie hier.

    • Elterngeld

      Das Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die ihr Kind in den ersten Lebensmonaten selbst betreuen. Um Elterngeld zu erhalten, müssen Studierende nicht ihr Studium unterbrechen. Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Es wird auch das Einkommen aus Minijobs berücksichtigt. Den Mindestbetrag von monatlich 300 € bekommen auch Personen, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren. Maximal erhält man Elterngeld in Höhe von 1800 €. Das Elterngeld wir für 12 bzw. 14 Monate gezahlt.

      Den Antrag auf Elterngeld stellt man bei der Elterngeldstelle des Landes Baden-Württemberg (L-Bank) nach der Geburt des Kindes. Das Antragsformular kann auf der Homepage der L-Bank heruntergeladen werden oder man bekommt es bei den Städten und Gemeinden am Wohnort.

      Ausländische Studierende haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Keinen Anspruch auf Elterngeld haben ausländische Studierende die aufgrund ihrer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke haben.

      Homepage der L- Bank

      Weitere Informationen zum Elterngeld hier.

    • Kindergeld

      Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Auch darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen das Kindergeld weiter gezahlt werden. Kindergeld wird nur auf Antrag gezahlt. Einen schriftlichen Antrag auf Kindergeld können alle Eltern, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben bei ihrer Familienkasse stellen.

      Informationen zum Kindergeld finden Sie hier

      oder auf dem Familienportal.

       

       

       

       

    • Kinderzuschlag

      Der Kinderzuschlag ist eine ergänzende Geldleistung für Eltern oder Erziehungsberechtigte die Kindergeld erhalten. Familien mit kleinem Einkommen können dieses zusätzlich zum Kindergeld beantragen.
      Um dieses zu beantragen müssen bestimmte Voraussetzungen erfühlt sein.
      Diese finden Sie hier.

       

       

    • MensaKidsCard

      Die Kinder (bis 10 Jahre) von Studierenden können kostenfrei Mittagessen in den Seezeit Mensen. Beantragen Sie dafür die MensaKidsCard beim Studierendenwerk Seezeit.

      Antrag MensaKidsCard PDF Download

       

    • Mutterschaftsgeld

      Das Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Absicherung während den Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung und für den Entbindungstag, es steht beschäftigten Arbeitnehmerinnen zu. Es wird von der Krankenkasse oder vom Bundesversicherungsamt bezahlt.

      Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

      •     Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch z. B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitslose
      •     Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch mit einer geringfügigen Beschäftigung z. B. 
            Studentinnen
      •     Frauen die in der gestzlichen Krankenversicherung familienversichert sind und einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen
      •     Arbeitnehmerinnen die in der privaten Krankenversicherung (muss geprüft werden, ob Leistungen zu stehen) versichert sind oder
            nicht krankenversicht sind
      •     Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde
      •     Mitglieder der gestzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch z.B. Arbeitslosengeld-II-Empfängerinnen


      Studentinnen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind und einer Beschäftigung (auch nur geringfügig) nachgehen oder mit Zustimmung der Zuständigen Behörde gekündigt sind, können ab Beginn des Mutterschutzes beim Bundesversicherungsamt Mutterschutzgeld von einmalig 210 € erhalten.

      Bundesversicherungsamt

      Studentinnen, die selbst- freiwillig- oder pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherungsind und eine Beschäftigung ausüben (auch bei geringfügiger- Minijob) erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Die Beantragung und die Auszahlung der Leistung erfolgt über die zuständige Krankenkasse. Sie erhalten max. 13 Euro pro Tag (390 € pro Monat). Für den Fall das Sie mehr als 390 € im Monat netto verdient haben, muss ihr Arbeitgeber Ihnen die Differenz zwischen Ihrem normalen Nettolohn und dem Mutterschaftsgeld als Zuschuss gewähren.

      Informationen zum Mutterschaftsgeld finden Sie hier.

       

    • Stiftungen und Stipendien

      Sind sie als Schwangere in einer finanziellen Notlage können sie über die Bundesstiftung Mutter und Kind eine finanzielle Unterstützung beantragen. Der Antrag kann nur in einer Schwangerschaftsberatungsstelle gestellt werden.

      Schwangerschaftsberatungsstelle finden

      Infos zur Bundesstiftung Mutter und Kind

       

      Überblick zu Stipendien

    • Unterhalt/ Unterhaltsvorschuss

      Überblick zum Unterhalt

       

      Unterhaltsvorschuss

      Steht Kindern zu, wenn der Kindsvater oder die Kindsmutter bei dem sie nicht leben keinen Unterhalt zahlt oder wenn die Vaterschaft ungeklärt ist.

      mehr dazu auf dieser Seite

    • Wohngeld

      Wohngeld ist eine staatliche Beihilfe, die Personen mit geringem Einkommen bei der örtlichen Wohngeldstelle beantragen können.
      Studierende sind allerdings selten Wohngeldberechtigt (weil sie einen Anspruch auf BAfög haben).

      Es gibt einige Ausnahmen, warum Studierende Anspruch auf Wohngeld haben:

      1. das Kind von Studierenden hat Anspruch auf Wohngeld (Antrag muss von den Eltern gestellt werden)
      2. beurlaubte Studierende haben einen Anspruch wenn das Studium nur in Teilzeit betrieben wir
      3. Studierende haben BAfög- Anspruch verloren z. B. aufgrund eines Fachwechsels, wegen Überschreitung der Förderhöchstdauer, Altersgrenze überschritten ist
      4. BAfög wird als Bankdarlehn geleistet


      Wohngeldstelle Konstanz

      Informationen zum Wohngeld