Wirtschaftssprachen Asien und Management China

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    Studienanfänger

    • Warum nennt man das erste Semester auch "Assessment"-Semester?

      Das erste Semester dient zur Orientierung und frühzeitigen Einschätzung, ob der gewählte Studiengang Ihren Vorstellungen und Neigungen wirklich entspricht. Es ist so aufgebaut, dass Ihnen sowohl fachliche Grundlagen als auch Lern- und Arbeitstechniken, die für ein erfolgreiches Studium notwendig sind, vermittelt werden. Dadurch wird Ihre Studierfähigkeit gefördert, überprüft und bewertet.

      Für das Assessment-Semester gibt es Besonderheiten in der Studien- und Prüfungsordnung, die den genannten Zielen dienen und in den nachfolgenden Abschnitten beschrieben werden.

    • Wo finde ich den Studienplan (1. Semester) und die zugehörigen Prüfungen?

      Informationen finden Sie innerhalb der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) - Besonderer Teil. Achten Sie darauf, dass Sie Ihren jeweiligen Studiengang (China oder Süd(ost)asien) ansteuern.

      Im Absatz "(9) Regelmäßiger Studienplan" finden Sie die Bezeichnungen der Lehrveranstaltungen (LV) und deren Art (V=Vorlesung, Ü=Übungen, W=Workshop). Außerdem ist die jeweilige Stundenzahl pro Woche (SWS) angegeben. In manchen Fällen sind mehrere Lehrveranstaltungen zu einem "Modul" zusammengefasst.

      Der Tabelle im Absatz "(10) Prüfungsplan" können Sie in der letzten Spalte rechts außen die Prüfungsformen der benoteten Modul- oder Modulteilprüfungen entnehmen. Das Kürzel K90 beispielsweise steht für eine schriftliche Klausurprüfung von 90 Minuten Dauer.

      Den benoteten Prüfungen stehen unbenotete Leistungsnachweise (Studentenjargon: "Scheine") gegenüber. Diese sind in der Form SP (= sonstige schriftliche oder praktische Arbeit) als schriftliche Ausarbeitung oder Referat, vorlesungsbegleitend über das Semester hinweg zu erbringen.     

      Der Arbeitsaufwand, den Sie für ein Modul aufbringen sollten (Vorlesungs- und Übungsbesuche, vorlesungsbegleitende Leistungsnachweise, Vorbereitung auf die Prüfungen) wird durch so genannte ECTS-Punkte widergespiegelt. Nach dem European Credit Transfer System liegt die Arbeitslast eines Semesters in der Summe bei 30 ECTS-Punkten. Da ein ECTS-Punkt ungefähr einem zeitlichen Aufwand von 30 Arbeitsstunden entspricht, wird davon ausgegangen, dass Sie pro Semester ca. 30*30=900 Arbeitsstunden in Ihr Studium investieren(!)

      Die ECTS-Punkte stellen gleichzeitig auch Gewichtungsfaktoren für die Berechnung der Durchschnittsnote (über alle erbrachten benoteten Prüfungsleistungen) dar.

       

    • Wann finden die benoteten Prüfungen zum Assessment-Semester statt?

      Benotete Prüfungen werden unmittelbar nach Ende der Vorlesungszeit, im sogenannten 1. Prüfungszeitraum, abgelegt. Das gilt nicht nur für das Assessment-Semester, sondern auch für das gesamte Studium.

      Der 1. Prüfungszeitraum eines Wintersemesters beginnt in der Regel Ende Januar, der eines Sommersemesters Anfang Juli und erstreckt sich jeweils über 3 Wochen. Den aktuellen Prüfungsplan finden Sie spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfungszeit unter Studium/ Downloads.

      Für das 1. Semester bzw. Assessment-Semester – und nur für dieses(!) – gibt es zusätzlich einen 2. Prüfungszeitraum. Wenn Student*innen Klausuren nicht bestanden haben oder eine Teilnahme aufgrund von Krankheit nicht möglich war, dürfen sie die Prüfungen in diesem Zeitraum wiederholen. Er liegt zu Beginn des nachfolgenden Semesters. Damit ermöglicht ihnen der Studiengang einen möglichst "Altlasten"-befreiten Einstieg ins 2. Semester. Der Terminplan zum 2. Prüfungszeitraum ist spätestens 3 Wochen vor Vorlesungsbeginn unter Studium/Downloads einsehbar.

      Falls Sie auch die Wiederholungsklausur(en) nicht bestehen sollten, können Sie sich zunächst überlegen, ob Sie den für Sie richtigen Studiengang gewählt haben oder sich lieber anderweitig orientieren wollen. Wenn Sie in Ihrem Studiengang weiterstudieren wollen, können Sie evtl. einen "Dritt-Versuch" (Härteantrag) beantragen. Näheres erfahren Sie unter "Wiederholung von Prüfungen".

    • Muss ich gleich zu allen Prüfungen des Assessment-Semesters antreten?

      Sie müssen in Ihrem 1. Semester an allen benoteten Prüfungen, die für das Assessment-Semester vorgeschrieben sind, teilnehmen. Man sagt auch: Alle Modul(teil)prüfungen des Assessment-Semesters sind terminiert. Deshalb sind Sie zu diesen automatisch angemeldet. Wenn Sie an einer Prüfung aufgrund von Krankheit nicht teilnehmen können und welche Konsequenzen ein "unentschuldigtes Fehlen" hat, erfahren Sie unter "Rücktritt von Prüfungen".

    • An wen wende ich mich, wenn ich weitere Fragen zu Prüfungsangelegenheiten habe?

      Prof. Dr. Bergé (Vorsitzende des Prüfungsausschusses): individuelle Problemlagen, z.B. chronische Krankheiten oder psychosoziale Belastungen

      Prof. Dr. Hassemer (Studiendekan): Allgemeine Fragen zu Prüfungsangelegenheiten

      Frau Restle (Sekretariat): Formale Fragen zu Prüfungsangelegenheiten.

      Sprechzeiten und Kontaktdaten finden Sie hier.

    Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

    • Können Studien- und Prüfungsleistungen einer anderen deutschen Hochschule oder eines anderen Studiengangs der HTWG anerkannt werden?

      Auf Antrag ist eine Anerkennung möglich. Überprüft wird, "ob die von Ihnen früher erworbenen Kompetenzen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen des entsprechenden Studiums an der Hochschule Konstanz im Wesentlichen entsprechen" (SPO-Ba, Allgemeiner Teil, §24 (1)). Sie müssen daher die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitstellen (§24 (6)).

    • Wann und wie stelle ich den Antrag auf Anerkennung?

      Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Immatrikulation an der HTWG zu stellen. Verwenden Sie hierzu das Formular Antrag auf Anerkennung einer Prüfungsleistung, das Sie hier finden.

      Füllen Sie für jede Studien- und Prüfungsleistung, die Sie anerkannt haben möchten, einen Bogen aus. Die Angaben, die Sie zu Umfang (ECTS-Punkte), Art der Prüfung und erzielter Note machen, sind durch Unterlagen der ehemaligen Hochschule oder des früheren Studiengangs nachzuweisen. Am besten eignen sich hierfür Notenbescheinigungen und Modulhandbücher. Zudem sollten Sie eine Übersicht der Inhalte der andernorts besuchten Lehrveranstaltung vorlegen.

    • An wen wende ich mich mit dem Antrag auf Anerkennung?

      Bitte wenden Sie sich mit allen oben aufgeführten Unterlagen an den bzw. die Professor*in des jeweiligen Fachs, welches Sie anerkannt haben möchten. Geben Sie das von der jeweiligen Lehrperson unterschriebene Formular mit den entsprecheden Anhängen im Sekretariat AS ab.

    Prüfungswiederholungen

    • Wie oft kann eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden?

      Eine nicht bestandene benotete Prüfung können Sie einmal wiederholen. Zur  Wiederholungsprüfung werden Sie automatisch zum nächstmöglichen Prüfungstermin angemeldet.

      Eine zweite Wiederholung – also ein dritter Versuch oder "Härteantrag" - ist nur auf schriftlichen Antrag an den Prüfungsausschuss möglich. 

      Unbenotete Leistungsnachweise ("Scheine") können auch ohne Antrag mehrfach wiederholt werden. Allerdings gelten auch für diese die Prüfungsfristen, d.h. das Grundstudium bzw. das gesamte Studium muss innerhalb bestimmter Fristen abgeschlossen werden. 

    • Wie ist der Antrag auf einen Drittversuch/Härteantrag zu stellen?

      Der Antrag ist formlos und an die Vorsitzende des Prüfungsausschusses AS, Frau Prof. Dr. Bergé, zu richten. Bitte reichen Sie Ihren Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse im Sekretariat AS (M 308) ein.

      In dem Antrag begründen Sie, warum Sie die geforderte Leistung nicht erbringen konnten bzw. wie Sie sicherstellen möchten, dass Sie Ihr Studium in Zukunft erfolgreich weiter führen können.

      Wenn Sie mehrere benotete Prüfungen im zweiten Versuch nicht bestanden haben, können Sie alle in einem einzigen Antragsschreiben aufführen.

      Der Prüfungsausschuss entscheidet aufgrund Ihrer sonstigen Studien- und Prüfungsleistungen. Bitte erläutern Sie Gründe Ihrer Leistungsschwäche, wenn Ihre Leistungen insgesamt nicht optimal sind.

       

    Rückstufungen ("B-Semester")

    • Was geschieht, wenn ich Prüfungsleistungen aus dem Grundstudium noch offen habe?

      Wenn Sie max. zwei Prüfungsleistungen aus dem Grundstudium offen haben, sind Sie zum Hauptstudium zugelassen und werden automatisch in das 3. Semester eingestuft.

      Haben Sie zu Beginn des 3. Semesters mehr als zwei Prüfungsleistungen (benotete und unbenotete Leistungen) offen, werden Sie in das 2. Semester zurückgestuft (B-Semester) und bleiben dadurch im Grundstudium. Die Rückstufung geschieht automatisch, ebenso wie die Anmeldung zu den offenen Prüfungen.

      Achtung: Student*innen, die ins Grundstudium zurückgestuft wurden, können dann auch nur die fehlenden Prüfungen des Grundstudiums erbringen.

    Prüfungsfristen

    • Nach wie vielen Semestern muss das Grundstudium abgeschlossen sein?

      Das Grundstudium muss spätestens nach 4 Semestern abgeschlossen sein, d. h. alle benoteten Modul(teil)prüfungen und alle unbenoteten Leistungsnachweise der ersten beiden Semester Ihres Bachelorstudiengangs müssen in diesem Zeitraum bestanden sein.

      Eine Verlängerung dieser Frist ist nur auf schriftlichen und gut begründeten Antrag ("Antrag auf Fristaufschub für den Abschluss des Grundstudiums") an den Prüfungsausschuss möglich.

      Über das bestandene Grundstudium erhalten Sie ein Bachelorzwischenzeugnis, das Sie im Zentralen Studierendensekretariat (Fr. Rutishauser) abholen können. Auf Antrag erhalten Sie beim Zentralen Prüfungsamt (Fr. Auer) eine englischsprachige Version des Zeugnisses.  

    • Nach wie vielen Semestern muss das gesamte Bachelorstudium abgeschlossen sein?

      Die Regelstudienzeit beträgt 7 Semester. Diese darf um höchstens 3 Studiensemester überschritten werden, so dass die Gesamtstudienzeit (inklusive Bachelorarbeit) bei max.10 Semestern liegt.

      Eine Verlängerung dieser Frist ist nur auf schriftlichen und gut begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.

      Urlaubssemester gelten nicht als Studiensemester.

    • Wie stelle ich einen Antrag auf Fristaufschub?

      Der Antrag ist formlos und an die Prüfungsausschuss-Vorsitzende Prof. Dr. Beate Bergé zu richten. Bitte reichen Sie Ihren Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Freischaltung der aktuellen Online-Notenansicht (nach dem Prüfungszeitraum) ein. 

      In Ihrem Antrag sollten Sie begründen, warum Sie das Grund- bzw. gesamte Studium nicht in der vorgegebenen Frist abschließen konnten. Es muss sich dabei um Gründe handeln, die Sie "selbst nicht zu vertreten" haben, beispielsweise eigene Erkrankungen oder die Pflege eines erkrankten Angehörigen sowie Schwangerschaft und Mutterschutz. Auch die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der HTWG zählt dazu, wenn sie den ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums beeinträchtigt hat, ebenso wie das Nichtangebot oder der Ausfall einer Lehrveranstaltung, mit der das Studium fristgerecht hätte beendet werden können.

       

    Rücktritt von Prüfungen

    • Kann ich von angemeldeten Prüfungen ohne Angabe von Gründen zurücktreten?

      Prüfungen "schieben" ist nur bei nicht terminierten Prüfungen möglich. Die Teilnahme an terminierten Prüfungen ist zwingend. Terminiert sind 

      • alle Prüfungen des ersten Semesters (sog. "Assessment-Semester")
      • alle Wiederholungsprüfungen 
      • alle Prüfungen, von denen Sie zuvor bereits einmal zurückgetreten sind (ein Rücktritt von einer nicht terminierten Prüfung ist also nur einmalig möglich)
      • Sprachprüfungen im 4. Fachsemester

       

       

    • Wie kann ich von einer nicht terminierten Prüfung zurücktreten?

      Sie können sich entweder über das Portal für Prüfungsangelegenheiten abmelden oder mit Hilfe des Formulars Rücktritt von nicht terminierten Prüfungen, das vor dem Prüfungstermin im Sekretariat (M308) abzugeben ist (bei Klausurprüfungen kann der Rücktritt auch unmittelbar vor Beginn der Klausur abgegeben werden). 

      Das Online-Abmeldeverfahren (Studierendenportal) steht nur innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters während des Semesters zur Verfügung. Beachten Sie die weiteren Informationen des Zentralen Prüfungsamts zur Prüfungsan- und abmeldung.

      Im Notenkonto erkennen Sie dann den genehmigten Rücktritt durch den Vermerk G oder RT. Der Versuchszähler wird nicht erhöht. Nach dem Rücktritt ist die Prüfung terminiert, d.h. Sie sind automatisch zum nächstmöglichen Prüfungstermin wieder angemeldet.

    • Was muss ich im Krankheitsfall beachten?

      Wenn Sie aufgrund von Krankheit nicht in der Lage sind, an einer Prüfung teilzunehmen, müssen Sie dies durch ein ärztliches Attest belegen (gleichgültig, ob es sich um einen terminierte oder nicht terminierte Prüfung handelt).

      Hierfür ist das Formular zum krankheitsbedingten Rücktritt durch Sie und den Arzt/der Ärztin auszufüllen. Sie müssen die Prüfungen, an denen Sie aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen können, mit dem jeweiligen Prüfungsdatum angeben. Der Arzt/die Ärztin muss den Befund und die voraussichtliche Dauer der Krankheit eintragen. Der Rücktritt ist nur für die Prüfungen gültig, die im bescheinigten Krankheitszeitraum liegen. 

      Das Attest zur Prüfungsunfähigkeit legen Sie bitte unverzüglich im Sekretariat (M308) vor. Eine nachträgliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit wird nicht akzeptiert. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Anhang zum o.g. Formular.

      Vorab ist es möglich, das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular als PDF per E-Mail an das Sekretariat AS zu schicken. Das Original muss jedoch zeitnah nachgereicht werden.

    • Was geschieht, wenn ich einer Prüfung fernbleibe, ohne zuvor den Rücktritt erklärt oder ein Attest eingereicht zu haben?

      In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden (Note 5,0) und in Ihrem Notenkonto wird der Vermerk U für unentschuldigtes Fehlen eingetragen. Gleichzeitig wird der Versuchszähler für die nächste Anmeldung der Prüfung um 1 erhöht. 

      Das gilt auch für Hausarbeiten, die nicht fristgerecht eingereicht werden. Es sei denn, es liegt ein genehmigter Rücktritt vor, der lange vor dem geforderten Abgabetermin erklärt wurde (siehe auch semesterbegleitende Prüfungsleistungen weiter unten).

    • Was sind semesterbegleitende Prüfungsleistungen?

      Semesterbegleitende Prüfungsleistungen sind in die Benotung einfließende Leistungen, die während des Semesters in Absprache mit den Dozent*innen erbracht werden müssen.

      Dies können Referate (R), Hausarbeiten (H), Berichte (B) oder sonstige schriftliche und praktische Arbeiten (SP) sein.

      Die Dozent*innen legen mit den Student*innen die für die Leistungserbringung nötigen Daten (z.B. Thema, Umfang, Dauer und Abgabe- bzw. Erbringungstermin) fest. Ausführliche prüfungsrechtliche Informationen finden Sie hier.

    • Kann ich von einer semesterbegleitenden Prüfungsleistung zurücktreten?

      Von einer semesterbegleitenden Prüfungsleistung kann im Normalfall nicht zurückgetreten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann in Absprache mit den Dozent*innen evtl. eine Regelung getroffen werden. Dazu muss zumindest ein aussagekräftiges Attest vorhanden sein, welches eine längere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Dozent*innen entscheiden, wann und in welchem Umfang dann die Leistung zu erbringen ist.

      Ein offizieller Kommentar, weshalb diese Regelung strickt eingehalten werden muss, finden Sie hier.

    Prüfungsanmeldung

    • In welchen Fällen muss ich eine Anmeldung meiner Prüfungen vornehmen?

      Zu den Pflichtprüfungen des Semesters, in dem Sie aktuell eingestuft sind, und zu allen terminierten Prüfungen (z.B. Wiederholungen) sind Sie automatisch angemeldet.

      Wenn Sie an Prüfungen zu

      • Wahlpflichtfächern,
      • Fächern des Studium Generale
      • Kursen des Fremdsprachenangebots der HTWG 
      • oder Zusatzfächern, die Sie freiwillig belegen möchten

      teilnehmen wollen, müssen Sie sich explizit beim Zentralen Prüfungsamt anmelden.

    • Wie melde ich mich an?

      Die Prüfungsanmeldung ist online im Portal für Prüfungsangelegenheiten vorzunehmen. 

      Sie muss innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters während des Semesters erfolgen. Die aktuellen Termine finden Sie in den Informationen des Zentralen Prüfungsamts, in denen viel Wissenswertes beschrieben ist.

      Anmeldung zur Prüfung in Zusatzfächern: Hier müssen Sie das Formular zur Prüfungsanmeldung in Papierform verwenden. Für Zusatzfächer werden keine ECTS-Punkte angerechnet, jedoch können Sie sich diese in Ihrem Abschlusszeugnis zusätzlich aufführen lassen.

    • Wo finde ich die zur Prüfungsanmeldung erforderlichen Details?

      Diese finden Sie in der Prüfungsordnungsliste. Wählen Sie dort Ihren Studiengang. Achten Sie dabei auf die richtige Version der Prüfungsordnung (PO), nach der Sie studieren. 

      Tragen Sie im Online-Formular (oder ggf. im Anmeldebogen) für jede Prüfung, die Sie anmelden wollen folgendes ein:

      • 5-stellige Prüfungsnummer PN, die Sie der Prüfungsordnungsliste entnehmen
      • Bezeichnung des Prüfungsfachs (Prüfungstext)
      • Name des/der Prüfer*in
      • Prüfungskennzeichen (Pfkz): Dabei stehen "P" für Pflichtfach, "WP" für Wahlpflichtfach und "Z" für Zusatzfach. 

       

      Beispiel:

      Sie wollen sich im Studiengang BAC für das Fach  "Qualitätssicherung in der Lehre und Evaluation (KOP)" als Wahlpflichtfach anmelden:

      PN-Nr.PrüfungstextPrüferPfkz
      18030Qualitätssicherung (...)Bakker  WP

    Auslandsjahr

    • Unter welchen Voraussetzungen werde ich zum Auslandsjahr zugelassen?

      Voraussetzung zur Zulassung sind:

      • abgeschlossenes Grundstudium
      • alle Prüfungsleistungen des 3. Fachsemesters
      • bei einer fehlenden Leistung des 3. Fachsemesters können Sie die Zulassung zum Auslandsjahr beantragen (Ausnahme: Sprachprüfung des 3. Semesters).
    • Kann ich während des Auslandsjahres an Prüfungen teilnehmen?

      Sie dürfen während des Auslandsjahres nur an Wiederholungsprüfungen teilnehmen (z. B. nicht bestandene Prüfungen oder Prüfungen, bei denen Sie unentschuldigt gefehlt haben). Nicht als Wiederholungsprüfung zählen jene, zu denen Sie zum ersten Mal antreten würden (z. B. nach krankheitsbedingtem Rücktritt).

      Da die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen während der Auslandssemester freiwillig ist, sind Sie nicht automatisch angemeldet, sondern müssen die Prüfungsanmeldung selbst vornehmen. Beachten Sie dazu in den aktuellen Informationen des Zentralen Prüfungsamts die Punkte 2., 3. und 5.

      Bitte beachten Sie den Unterschied zwischen dem "regulären" Auslandsjahr und einem Urlaubssemester, das Sie im Ausland verbringen. Im Urlaubssemester dürfen keine Prüfungsleistungen erbracht werden!

    Wahlpflichtfächer

    • Was versteht man unter Wahlpflichtfächern?

      Während Ihres Studiums müssen Sie eine bestimmte Anzahl an Wahlpflichtfächern belegen. Das sind Fächer, die Sie aus einer vorgebenen Auswahl von Lehrveranstaltungen auswählen können. Es gelten folgende Regelungen: 

      Im 3./4. Fachsemester belegen Sie entweder Wahlblock A oder Wahlblock B (jeweils 4 SWS/5 ECTS). 

      • Wahlblock A: Quantitative Methoden, bestehend aus "Einführung in die Statistik" und "Angewandte Statistik".Für die beiden Wahlpflichtfächer ist eine gemeinsame Prüfungsleistung angesetzt, d.h. es handelt sich um eine lehrveranstaltungs- und semesterübergreifende Prüfung und nicht um zwei Teilprüfungen. Die Prüfungsanmeldung erfolgt also für beide Wahlpflichtfächer gemeinsam. Die beiden Fächer des Wahlblocks A können im 3., 4. oder 7. Semester belegt werden, d. h. entweder gemeinsam in einem Semester oder in zwei unterschiedlichen Semestern. Die Prüfung findet immer in dem Semester statt, in dem der zweite Teil belegt wurde. 
      • Wahlblock B: Wählen Sie hier die Fächer aus dem Wahlpflichtkatalog ASB, der jedes Semester aktualisiert wird. Bitte beachten Sie eventuelle Anmeldefristen und Teilnahmebeschränkungen. Die Fächer können im 3., 4. oder 7. Semester belegt werden (pro Fach müssen mind. 5 ECTS angesetzt sein). 

       

      Die Student*innen müssen sich zu den Prüfungen der Wahlpflichtfächer anmelden. Die getroffene Wahl ist verpflichtend, d. h. eine nichtbestandene oder nicht angetretene Prüfung muss im nächsten Prüfungszeitraum wiederholt werden. Ein Wechsel eines Wahlpflichtfaches ist nur nach Löschung der Anmeldung möglich. Dies können Sie vor dem Ende der der Prüfungsanmeldungsfrist selbstständig online durchführen. Nach Ablauf der Frist kann die Prüfungsanmeldung bis zu einem Tag vor der Prüfung über das Zentrale Prüfungsamt gelöscht werden. 

      Wahlpflichtfächer des Wahlblocks A oder B sind für die Zulassung zum TSS/PSS und als Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit nicht relevant. Sie können sie auch erst im 7. Fachsemester belegen (allerdings können sich dann stundenplantechnische Überschneidungen ergeben). 

      Im 7. Fachsemester wählen die Student*innen im Modul 22 (BAC) bzw. Modul 24 (BAS) drei aus vier Vertiefungsblöcken (insgesamt 12 ECTS). Es ist nicht möglich, nur einzelne Veranstaltungen der Vertiefungsblöcke als Wahlpflichtfach zu belegen. Eine Anmeldung zur Teilnahme an den Vertiefungsblöcken ist nicht nötig, sondern erfolgt nach der 1. Sitzung.

    • Wo finde ich den für mich gültigen Katalog der Wahlpflichtfächer?

      Den Wahlpflichtkatalog für Wahlblock B (3./4 Semester) finden Sie auf der Downloadseite sowie als Aushang am Brett (2. Stock M-Gebäude). 

      Die Vertiefungsblöcke des 7. Semesters sowie den Wahlblock A (Quantitative Methoden) finden Sie in der Studien- und Prüfungsordnung sowie im Stundenplan des 7. bzw. 3./4. Semesters.

    • Kann ich mir auch eine Lehrveranstaltung aus einem anderen Studiengang als WPF anerkennen lassen?

      Das ist nur mit Genehmigung des/der zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden möglich.

    • Kann ich mir auch eine nicht benotete Prüfung (z. B. des Studium Generale) als WPF anerkennen lassen?

      Es werden nur Veranstaltungen anerkannt, für die ein benoteter Leistungsnachweis erbracht wurde.

    • Was passiert, wenn der Gesamtumfang meiner Wahlpflichtfächer größer ist als erforderlich?

      Ihre Wahlpflichtfächer werden in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Anmeldung, so lange in das "Wahlpflichtmodul" aufgenommen, bis 12 ECTS-Punkte erreicht oder knapp überschritten sind.

      Darüber hinausgehende Prüfungsleistungen können auf Wunsch als Zusatzveranstaltungen (mit Note, aber ohne ECTS-Punkte) im Bachelorzeugnis aufgeführt werden. Diese gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote Ihres Bachelorzeugnisses ein.

    Studium Generale

    • Was ist das Studium Generale?

      Fächer des Studium Generale sind in einem gesonderten Katalog aufgelistet, der über die HTWG-Homepage recherchiert werden kann. Fächer im Studium Generale gelten als Zusatzfächer. Sie können nicht als Wahlpflichtfächer anerkannt werden, wenn Sie nicht im Wahlpflichtkatalog AS erscheinen. 

      Zusatzfächer müssen im Prüfungsanmeldezeitraum online angemeldet werden. Danach muss ein Ausdruck der Anmeldung im Zentralen Prüfungsamt (Frau Auer) abgegeben werden. Dort werden die Zusatzfächer als solche im System markiert und erscheinen im Notenspiegel. Auf Antrag können sie auf dem Bachelorabschlusszeugnis aufgeführt werden. Die Noten gehen jedoch nicht in die Bachelorabschlussnote mit ein.

    Bachelorarbeit

    • Was ist der Zweck der Bachelorarbeit und wie finde ich ein geeignetes Thema?

      Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Hausarbeit. Sie zeigt, ob Sie befähigt sind, ein Problem aus einem Fachgebiet des gewählten Studiengangs selbständig nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb der vorgegebenen Frist von 3 Monaten zu bearbeiten (vgl. Studien- und Prüfungsordnung Bachelor allgemeiner Teil; §30 (1)).

      Zur Themenfindung setzen Sie sich mit einem/einer Professor*in oder einer hauptamtlichen Lehrkraft der HTWG Konstanz, zu dessen/deren Lehr- oder Forschungsgebiet Sie die Bachelorarbeit anfertigen möchten, in Verbindung. Sie sollten dabei eigene Vorschläge für Themen (etwa solche, auf die Sie in Ihrem Praxissemester gestoßen sind) einbringen. 

      Sie können die Bachelorarbeit auch außerhalb der Hochschule (z. B. in einem Unternehmen) anfertigen, sofern der/die von Ihnen gewählte Erstprüfer*in" damit einverstanden ist.

    • Wann kann ich mit meiner Bachelorarbeit frühestens beginnen?

      Sie können frühestens dann zur Bachelorarbeit angemeldet werden, wenn Sie alle Prüfungsleistungen der ersten fünf Semester erbracht haben. Wahlpflichtfächer sind hiervon ausgenommen.

    • Wann muss ich die Bachelorarbeit spätestens anmelden?

      In der Regel meldet man seine Bachelorarbeit spätestens dann an, wenn alle sonstigen Prüfungsleistungen des Studiengangs erbracht sind.  

      Achten Sie auf die Studienhöchstdauer: Damit Sie diese nicht überschreiten, muss die Abgabe der Bachelorarbeit spätestens zum Ende Ihres 10. Studiensemesters erfolgen. Urlaubssemester sind hierbei nicht relevant. 

      In jedem Falle müssen Sie berücksichtigen, dass Sie bis zum Tag der Abgabe der Arbeit eingeschrieben sein müssen und sich auch bei nur geringfügigem Überschreiten der Semestergrenze zum nachfolgenden Semester rückzumelden haben. Kalkulieren Sie dabei auch ein, dass eine etwaige Verlängerung der Bearbeitungszeit notwendig werden könnte.

    • Wer kann meine Bachelorarbeit betreuen und benoten?

      Erste(r) Prüfer*in muss ein(e) Professor*in oder im Ausnahmefall auch eine hauptamtliche Lehrkraft der HTWG Konstanz sein. Er bzw. sie entscheidet darüber, ob das Thema für eine Bachelorarbeit als geeignet anzusehen ist.  

      Zweite(r) Prüfer*in kann ein(e) Professor*in oder ein(e) Lehrbeauftragte(r) der HTWG Konstanz sein. Bei einer externen Bachelorarbeit übernimmt ein(e) Mitarbeiter*in des Unternehmens, in dem die Bachelorarbeit durchgeführt wird, diese Rolle. Es muss sich dabei um eine in der beruflichen Praxis erfahrene Person, die mindestens eine dem Bachelor Degree gleichwertige Qualifikation besitzt, handeln (Leitfaden für externe Betreuer*in).

      Beide Prüfer*innen werden Ihre Bachelorarbeit bewerten. Die im Bachelorzeugnis aufgeführte Note errechnet sich als Mittelwert der von den beiden Prüfer*innen erteilten Einzelnoten.

    • Wie melde ich meine Bachelorarbeit an?

      Hierzu müssen Sie einen Antrag auf Ausgabe der Bachelorarbeit stellen. In diesem Formular legen Sie in Absprache mit dem bzw. der ersten Prüfer*in das Thema der Bachelorarbeit fest. Der Arbeitstitel kann später noch geändert werden. 

      Die Differenz zwischen Abgabe- und Ausgabetermin darf 3 Monate nicht überschreiten. 

      Das Antragsformular muss von beiden Prüfer*innen unterschrieben worden sein, bevor Sie es zusammen mit dem Anhang (Erfassung der Auslandsaufenthalte) im Sekretariat abgeben. Das Anmeldedatum wird von dem bzw. der ersten Prüfer*in eingetragen. Falls der bzw. die zweite Prüfer*in eine hochschulexterne Person ist, müssen Adressdaten und der akademische Grad angegeben sein.

      Nach Abgabe der Anmeldung erhalten Sie vom Sekretariat AS eine Email mit der Bestätigung des Abgabedatums, das drei Monate nach dem Anmeldedatum liegt.

    • Wie kann ich die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit verlängern lassen?

      In Ausnahmefällen kann die ursprünglich auf drei Monate begrenzte Bearbeitungszeit auf Antrag einmalig verlängert werden, aber höchstens um einen Monat. In diesem (formlosen) Antrag an den bzw. die Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses müssen Gründe vorgebracht und nachgewiesen werden, die von Ihnen nicht zu vertreten sind. Dazu zählen - neben Krankheit - z. B. zeitliche Verzögerungen bei Rückläufen zu Umfragen. 

      Die Entscheidung über eine Verlängerung der Bearbeitungszeit trifft der bzw. die Prüfungsausschussvorsitzende auf der Grundlage einer Stellungnahme des Erstprüfers. Diese Stellungnahme ist von dem bzw. der Student*in vorab bei dem bzw. der Erstprüfer*in einzuholen und dem Antrag beizufügen.  

      Der Antrag kann per E-Mail gestellt werden. 

    • Wie muss ich die Bachelorarbeit abgeben?

      Der Umfang der Bachelorarbeit soll ca. 45 Seiten betragen. Diese Seitenangabe gilt als Orientierung, soll aber nicht nennenswert über- oder unterschritten werden. Anforderungen an die Formatierung der Arbeit sind mit den jeweiligen Betreuer*innen zu klären.

      An das Ende jeder Bachelorarbeit ist eine eidesstattliche Erklärung zu setzen. In dieser Erklärung versichern Sie, dass Sie keine Textstellen aus anderen Arbeiten kopiert und alle verwendeten Quellen kenntlich gemacht haben.

      Es sind drei Exemplare in ausgedruckter Form einzureichen: Jeweils ein Exemplar für die Gutachter*innen und ein Exemplar für den Prüfungsausschuss AS im Sekretariat. Bei Arbeiten mit einem Sperrvermerk: Es muss neben den beiden Exemplaren für die Gutachter*innen nur eine Kopie des Deckblatts der Arbeit sowie die unterschriebene eidesstattliche Erklärung im Sekretariat AS abgeben werden.

      In jedem Fall müssen Sie zusätzlich das "Beiblatt zur Abgabe" ausfüllen und gemeinsam mit Ihrer Bachelorarbeit abgeben.

      Sie können Ihre Bachelorarbeit auch per Post senden. Es gilt dann der Poststempel als Abgabedatum. Das Abgabedatum wird vom Sekretariat AS dokumentiert.

      Adresse: HTWG Konstanz, Sekretariat AS, Alfred-Wachtel-Str. 8, 78462 Konstanz

       

    • Wer bewertet meine Bachelorarbeit?

      Die Bachelorarbeit wird in der Regel von den beiden Betreuer*innen bewertet. Die Betreuer*innen können die Gutachten individuell erstellen oder ein gemeinsames Gutachten verfassen. Es ist seitens des Studiengangs keine einheitliche Form vorgegeben. Die Noten der Gutachter*innen werden gleichgewichtet gemittelt, ggf. wird die zweite Stelle hinter dem Komma ungerundet gestrichen. 

       

    • Was geschieht, wenn ich die Bachelorarbeit nicht bestehe?

      Falls die Bachelorarbeit schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden. Die Ausgabe eines neuen Themas ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich beim Prüfungsausschussvorsitz zu beantragen.

    Studienende

    • Abschlusszeugniss und Exmatrikulation

      Das Abschlusszeugnis kann ausgestellt werden, sobald alle Modulteilprüfungen bis einschließlich des 7. Semesters erbracht sind sowie die Bachelorarbeit eingereicht und als bestanden bewertet worden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird das Abschlusszeugnis von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses AS beantragt. Das Zentrale Prüfungsamt stellt das Zeugnis samt Bachelorurkunde aus. Auf dem Bachelorzeugnis wird das Abgabedatum der Bachelorarbeit und das Studienende dokumentiert.

      Das Zeugnis wird von der Präsidentin der HTWG, dem bzw. der Dekan*in der Fakultät Wirtschafts-, Kultur- und Rechstwissenschaften sowie vom Prüfungsausschussvorsitz AS unterschrieben. Urkunde und Zeugnis liegen dann zur Abholung im Studierendensekretariat (Frau Rutishauser) bereit. Auf Wunsch kann das Zeugnis auch zugeschickt werden. In diesem Fall ist ein ausreichend frankierter Umschlag im Studierendensekretariat zu hinterlegen.

      Für die Ausstellung des Zeugnisses werden ab Antragsstellung ca. 8 bis 10 Werktage benötigt. In der vorlesungsfreien Zeit sind Dienstreisen sowie urlaubsbedingte Abwesenheiten und damit eine längere Bearbeitungszeit zu berücksichtigen.

    • Muss ich mich exmatrikulieren, um das Zeugnis zu erhalten?

      Damit Ihnen das Zeugnis zugesandt werden kann, müssen Sie einen Antrag auf Exmatrikulation stellen. Hier können Sie angeben, ob Sie sofort oder zu einem bestimmten Datum bzw. zum Ende des Semesters exmatrikuliert werden möchten. Bei einer sofortigen Exmatrikulation können Sie die Rückzahlung der Semestergebühren beantragen, wenn der Semesterbeginn nicht länger als 4 Wochen zurückliegt.

       

    • Ich benötige auch ein englisches Abschlusszeugnis

      Hierfür müssen Sie einen formlosen Antrag beim Zentralen Prüfungsamt (Frau Auer) stellen und die Übersetzung des Titels Ihrer Thesis zur Verfügung stellen. Ansonsten wird der deutsche Titel im englischen Zeugnis vermerkt.