Studienverlauf

    Zahlreiche Themen – einfache und schwierige – tauchen im Verlauf Ihres Studiums auf. Auf den folgenden Seiten finden Sie Antworten auf Ihre Fragen. Für weitere Fragen finden Sie hier auch die Ansprechpersonen für den jeweiligen Studiengang.

    Beurlaubung

    I. Formale Bestimmungen

    Nach § 61 Landeshochschulgesetz in Verbindung mit § 7 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Konstanz (ZIO) können Studierende auf Antrag, aus wichtigem Grund, von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden.

    Der Antrag ist für das kommende Semester grundsätzlich vor Beginn der Vorlesungszeit bei der Studentischen Abteilung zu stellen.

    Ist ein unvorhergesehenes Ereignis während der Vorlesungszeit der Beurlaubungsgrund, ist die Beurlaubung unverzüglich zu beantragen, nachdem der Beurlaubungsgrund eingetreten ist, spätestens bis zum letzten Vorlesungstag des Semesters (Ausschlussfrist).

    Beurlaubungssemester werden nicht auf die Regelstudienzeit und die Prüfungsfristen angerechnet.


    II. Inhaltliche Bestimmungen

    1. Auf Antrag kann ein/e Student/in von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Der wichtige Grund muss zeitlich einen wesentlichen Teil (mindestens 3,5 Monate) des Semesters umfassen.

    Wichtige Gründe sind insbesondere:

    a) ein Studium an einer ausländischen Hochschule;
    nachgewiesen durch eine Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule, die den Zeitraum von mindestens 3,5 Monaten abdeckt;

    b) eine berufspraktische Tätigkeit, die inhaltlich dem Studienziel dient;
    nachgewiesen durch eine Kopie des Arbeitsvertrages, der den Zeitraum von mindestens 3,5 Monaten abdeckt;

    c) eine Krankheit, die daran hindert, Lehrveranstaltungen zu besuchen bzw. Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen;
    nachgewiesen durch eine fachärztliche Bescheinigung über die Art, die Symptome (Auswirkungen Ihrer Erkrankung auf Ihren konkreten Studienalltag) und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung;

    d) wenn wegen der bevorstehenden Geburt und/oder der anschließenden Pflege eines Kindes gesetzliche Schutzzeiten in Anspruch genommen werden;
    nachgewiesen durch eine Kopie des Mutterpasses bzw. ein ärztliches Attest mit voraussichtlichem Entbindungstermin bzw. einer Kopie der Geburtsurkunde;

    e) wenn ein/e nahe/r pflegebedürftige/r Angehörige/r gepflegt wird;
    nachgewiesen durch eine Kopie des Bescheides über die Feststellung und Einstufung der Pflegebedürftigkeit und einer schriftlichen Auskunft aus dem Personenstandsregister über das Verwandtschaftsverhältnis, ausgestellt vom Standesamt.

    Bei den Punkten a) und b) darf es sich nicht um einen Auslandsaufenthalt bzw. eine praktische Tätigkeit handeln, der bzw. die in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

    Bei den Punkten a) und b) ist zudem eine befürwortende Stellungnahme der Fakultät erforderlich. Die Stellungnahme ist rechtzeitig vor der Antragsstellung durch eine Unterschrift auf dem Beurlaubungsantragsformular einzuholen.

    2. Eine Beurlaubung von Studierenden im ersten Fachsemester eines Studienganges ist in der Regel nicht zulässig.
    Davon ausgenommen sind:
    ♦ die bevorstehende Geburt und/oder die anschließende Pflege eines Kindes und
    ♦ die Pflege eines/einer nahen pflegebedürftigen Angehörigen.

    3. Eine Beurlaubung aufgrund berufspraktischer Tätigkeit, die inhaltlich dem Studienziel dient, ist in Bachelorstudiengängen nur nach erfolgreich abgeschlossener Bachelorzwischenprüfung möglich.

    4. Eine Beurlaubung aufgrund eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, einer berufspraktischen Tätigkeit, die inhaltlich dem Studienziel dient oder wegen Krankheit, die daran hindert, Lehrveranstaltungen zu besuchen bzw. Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, wird für die Dauer eines Semesters ausgesprochen. Sie kann auf Antrag für ein weiteres Semester verlängert werden, sofern weiterhin ein wichtiger Grund besteht.


    III. Status des/der Studierenden

    Während des Beurlaubungssemesters können Studierende an der Selbstverwaltung der Hochschule teilnehmen.

    Beurlaubte aufgrund eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, einer berufspraktischen Tätigkeit, die inhaltlich dem Studienziel dient oder wegen Krankheit, die daran hindert, Lehrveranstaltungen zu besuchen bzw. Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind nicht berechtigt, Hochschuleinrichtungen zu benutzen, ausgenommen die Bibliothek und das Rechenzentrum. Sie dürfen weder Lehrveranstaltungen besuchen noch Studien- und Prüfungsleistungen erbringen.
    Weitere Infos siehe auch unter Prüfungsangelegenheiten | FAQ.

    Die Beurlaubung kann durch Vorlage des Beurlaubungsbescheides gegenüber Behörden nachgewiesen werden.


    V. Ansprechpartner/in bei Rückfragen

    Bei Fragen zur Beurlaubung wenden Sie sich bitte an die für Ihren Studiengang zuständige Sachbearbeiterin.


    IV. Semesterbeitrag

    Auch für ein Beurlaubungssemester müssen Studierende sich zurückmelden und den Semesterbeitrag bezahlen.


    Anträge zum Download