Studienverlauf

    Zahlreiche Themen – einfache und schwierige – tauchen im Verlauf Ihres Studiums auf. Auf den folgenden Seiten finden Sie Antworten auf Ihre Fragen. Für weitere Fragen finden Sie hier auch die Ansprechpersonen für den jeweiligen Studiengang.

    Beurlaubung

    Nach § 61 Landeshochschulgesetz in Verbindung mit § 7 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Konstanz (ZIO) können Studierende auf Antrag, aus wichtigem Grund, von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden. Der wichtige Grund muss zeitlich einen wesentlichen Teil (mindestens 3,5 Monate) des Semesters umfassen und nachgewiesen werden.

    Beurlaubungssemester werden nicht auf die Regelstudienzeit und die Prüfungsfristen angerechnet.

    Wichtige Gründe für eine Beurlaubung sind insbesondere:

    a) ein Studium an einer ausländischen Hochschule (Dies gilt NICHT, wenn dieses in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist);
    nachgewiesen durch eine Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule, die den Zeitraum von mindestens 3,5 Monaten abdeckt;

    b) eine berufspraktische Tätigkeit, die inhaltlich dem Studienziel dient. (Dies gilt NICHT, wenn diese in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist). In Bachelorstudiengängen gilt dies nur nach erfolgreich abgeschlossener Bachelorzwischenprüfung;
    nachgewiesen durch eine Kopie des Arbeitsvertrages, der den Zeitraum von mindestens 3,5 Monaten abdeckt;

    c) eine Krankheit, die daran hindert, Lehrveranstaltungen zu besuchen bzw. Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen;
    nachgewiesen durch eine fachärztliche Bescheinigung über die Art, die Symptome (Auswirkungen Ihrer Erkrankung auf Ihren konkreten Studienalltag) und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung;

    d) wenn wegen der bevorstehenden Geburt und/oder der anschließenden Pflege eines Kindes gesetzliche Schutzzeiten in Anspruch genommen werden;
    nachgewiesen durch eine Kopie des Mutterpasses bzw. ein ärztliches Attest mit voraussichtlichem Entbindungstermin bzw. einer Kopie der Geburtsurkunde;

    e) wenn nahe pflegebedürftige Angehörige gepflegt werden;
    nachgewiesen durch eine Kopie des Bescheides über die Feststellung und Einstufung der Pflegebedürftigkeit und einer schriftlichen Auskunft aus dem Personenstandsregister über das Verwandtschaftsverhältnis, ausgestellt vom Standesamt.



    Eine Beurlaubung von Studierenden im ersten Fachsemester eines Studienganges ist in der Regel nicht zulässig.

    Davon ausgenommen sind:

    • die bevorstehende Geburt und/oder die anschließende Pflege eines Kindes;
    • die Betreuung eines Kindes unter fünf Jahren, das im selben Haushalt lebt und für das der/dem Studierenden die Personensorge zusteht und
    • die Pflege eines/einer nahen pflegebedürftigen Angehörigen.
    • Status der Studierenden

      Während des Beurlaubungssemesters können Studierende an der Selbstverwaltung der Hochschule teilnehmen.

      Beurlaubte aufgrund eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, einer berufspraktischen Tätigkeit, die inhaltlich dem Studienziel dient oder wegen Krankheit, die daran hindert, Lehrveranstaltungen zu besuchen bzw. Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind nicht berechtigt, Hochschuleinrichtungen zu benutzen, ausgenommen die Bibliothek und das Rechenzentrum. Sie dürfen weder Lehrveranstaltungen besuchen noch Studien- und Prüfungsleistungen erbringen.

      Weitere Infos siehe auch unter FAQ: Prüfungsangelegenheiten

    Antragsstellung

    Der Antrag ist für das kommende Semester grundsätzlich vor Beginn der Vorlesungszeit beim Studierendensekretariat zu stellen.

    Ist ein unvorhergesehenes Ereignis (z. B. länger andauernde Erkrankung) während der Vorlesungszeit der Beurlaubungsgrund, ist die Beurlaubung unverzüglich zu beantragen, nachdem der Beurlaubungsgrund eingetreten ist, spätestens bis zum letzten Vorlesungstag des Semesters (Ausschlussfrist).

    1. Bei den Gründen a) und b) ist eine befürwortende Stellungnahme der Fakultät erforderlich. Die Stellungnahme ist rechtzeitig vor der Antragsstellung einzuholen. Die*Der Praktikantenamtsleiter*in bzw. Auslandsbeauftragte muss hierzu auf dem Praktikumsvertrag bzw. auf der Zulassung der Partnerhochschule mit einem entsprechenden Vermerk "Beurlaubung wird befürwortet" unterschreiben.
       
    2. Loggen Sie sich im Campus-Portal ein.
       
    3. Unter "Service" > "Anträge" wählen Sie "Beurlaubung" aus und geben Sie Ihre Daten ein.
       
    4. Eine Beurlaubung aufgrund eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, einer berufspraktischen Tätigkeit, die inhaltlich dem Studienziel dient oder wegen Krankheit, die daran hindert, Lehrveranstaltungen zu besuchen bzw. Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, wird für die Dauer eines Semesters ausgesprochen. Sie kann auf Antrag für ein weiteres Semester verlängert werden, sofern weiterhin ein wichtiger Grund besteht.
       
    5. Laden Sie die unterschriebenen Nachweise im Campus-Portal hoch. Nach Absenden wird Ihr Antrag bearbeitet und Sie können im Campus-Portal den Status verfolgen.
       
    6. Auch für ein Beurlaubungssemester müssen Sie sich als Studierende durch Überweisung des Semesterbeitrags zurückmelden. Denken Sie daran bzw. markieren Sie sich den Termin entsprechend im Kalender.

    Die Beurlaubung kann durch Vorlage des Beurlaubungsbescheides gegenüber Behörden nachgewiesen werden.


    Weiterführende Beratungsangebote zum Thema Beurlaubung:


    Zentrale Studienberatung

    Familienservicestelle

    Wegweiser Beratung