Wichtige Gründe für eine Beurlaubung sind insbesondere:
a) ein Studium an einer ausländischen Hochschule (Dies gilt NICHT, wenn dieses in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist);
nachgewiesen durch eine Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule, die den Zeitraum von mindestens 3,5 Monaten abdeckt;
b) eine berufspraktische Tätigkeit, die inhaltlich dem Studienziel dient. (Dies gilt NICHT, wenn diese in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist). In Bachelorstudiengängen gilt dies nur nach erfolgreich abgeschlossener Bachelorzwischenprüfung;
nachgewiesen durch eine Kopie des Arbeitsvertrages, der den Zeitraum von mindestens 3,5 Monaten abdeckt;
c) eine Krankheit, die daran hindert, Lehrveranstaltungen zu besuchen bzw. Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen;
nachgewiesen durch eine fachärztliche Bescheinigung über die Art, die Symptome (Auswirkungen Ihrer Erkrankung auf Ihren konkreten Studienalltag) und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung;
d) wenn wegen der bevorstehenden Geburt und/oder der anschließenden Pflege eines Kindes gesetzliche Schutzzeiten in Anspruch genommen werden;
nachgewiesen durch eine Kopie des Mutterpasses bzw. ein ärztliches Attest mit voraussichtlichem Entbindungstermin bzw. einer Kopie der Geburtsurkunde;
e) wenn nahe pflegebedürftige Angehörige gepflegt werden;
nachgewiesen durch eine Kopie des Bescheides über die Feststellung und Einstufung der Pflegebedürftigkeit und einer schriftlichen Auskunft aus dem Personenstandsregister über das Verwandtschaftsverhältnis, ausgestellt vom Standesamt.
Eine Beurlaubung von Studierenden im ersten Fachsemester eines Studienganges ist in der Regel nicht zulässig.
Davon ausgenommen sind:
- die bevorstehende Geburt und/oder die anschließende Pflege eines Kindes;
- die Betreuung eines Kindes unter fünf Jahren, das im selben Haushalt lebt und für das der/dem Studierenden die Personensorge zusteht und
- die Pflege eines/einer nahen pflegebedürftigen Angehörigen.