Im Studium

    Zahlreiche Themen – einfache und schwierige – tauchen im Verlauf Ihres Studiums auf. Auf den folgenden Seiten finden Sie Antworten auf Ihre Fragen. Für weitere Fragen finden Sie hier auch die Ansprechpersonen für den jeweiligen Studiengang.

    Exmatrikulation

    Wenn Sie das Studium zum Ende des Semesters beenden wollen, stellen Sie bitte bis zum Ende der Rückmeldefrist einen vollständigen Antrag. Sie können sich auch mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren. Der Antrag auf Exmatrikulation kann per Mail oder im Original beim Studierendensekretariat eingereicht werden. Wenn uns Ihr Antrag auf Exmatrikulation mit den Entlastungsvermerken der Bibliothek und Fakultät NICHT bis zum Ende der Rückmeldefrist vorliegt, erhalten Sie automatisch ein Mahnschreiben, in dem Sie aufgefordert werden, sich erneut mit einer zusätzlichen Mahngebühr zurückzumelden.

    Antrag auf Exmatrikulation

    Achtung: Eine Wiedereinschreibung ist nach erfolgter Exmatrikulation nicht mehr möglich. Sie müssten sich dann neu bewerben.

    Wenn Sie sich binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungen mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren, können Sie einen Antrag auf Erstattung des Semesterbeitrags und der Gebühren für internationale Studierende / für ein Zweitstudium stellen.

    Die Entlastungen durch die Bibliothek sowie durch die Fakultät/den Studiengang können per E-Mail eingeholt werden!

    Entlastung der Bibliothek

    Mail an Fakultäts-/Studiengangssekretariat

    Bitte werfen Sie die ZACK-Karte mit einem kurzen Hinweis versehen, dass Sie die Karte aufgrund Beendigung/Abbruch des Studiums zurückgeben, in den Briefkasten vor dem A-Gebäude.

    • Exmatrikulation nach Abschluss der Bachelor-/Masterarbeit

      Wenn Sie Ihr Studium im laufenden Semester beenden, müssen Sie sich NICHT zurückmelden, sondern den Antrag auf Exmatrikulation (siehe Hinweise oben) einreichen.

      Sie beenden Ihr Studium dann im laufenden Semester, wenn Sie Ihre Bachelor- oder Masterarbeit spätestens am letzten Tag des Semesters (Sommersemester: 31.08.; Wintersemester: 28./29.02) abgeben und bis dahin auch alle übrigen Prüfungsleistungen (insbesondere die mündliche Bachelor-/Masterprüfung) absolviert haben. Sie müssen noch nicht die endgültige Note mitgeteilt bekommen haben. Eine Immatrikulation muss nur solange bestehen, bis die Prüfungsleistungen erbracht wurden. Sie muss nicht mehr bestehen während der Bewertungsphase und der Zeugniserstellung.

      Sollten Sie unsicher sein, ob Sie das Erbringen aller Prüfungsleistungen bis zum Ende des Semesters schaffen, so melden Sie sich sicherheitshalber zurück. Wenn Sie sich innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn des kommenden Semesters exmatrikulieren, können Sie dann noch die Erstattung des Semesterbeitrags beantragen.

      Bitte wenden Sie sich für den Ablauf der Zeugnis-Erstellung an Ihren Studiengang.

    • Kein Antrag auf Exmatrikulation bei direktem Übergang HTWG-Bachelor zu HTWG-Masterstudium

      Sie müssen beim unmittelbaren Übergang vom HTWG-Bachelor- zum HTWG-Masterstudium keinen Antrag auf Exmatrikulation stellen, da Sie mit der Matrikelnummer des Bachelorstudiums wieder in das Masterstudium eingeschrieben werden.

      Zeugniserstellung: Wenn uns Ihr Antrag auf Exmatrikulation mit den entsprechenden Entlastungsvermerken der Bibliothek und Fakultät bis zum Ende der Rückmeldefrist vorliegt, erhalten Sie Ihre Studienabschlussunterlagen (insbesondere Urkunde und Zeugnis) sobald die Abschlussnote feststeht und wir Ihren Antrag bearbeitet haben.

      WICHTIG für Studierende der Fakultät EI: Studierende der Fakultät EI müssen das Abschlusszeugnis über das Portal EI aktiv beantragen. Erst dann wird der Prozess der Zeugniserstellung angestoßen.

    • Aufbewahrung Exmatrikulationsbescheinigung für die Rentenversicherung

      Die Exmatrikulationsbescheinigung dient zur Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Anerkennung und Anrechnung der Studienzeiten als Ausfallzeiten. Bewahren Sie aus diesem Grund ein Exemplar der Bescheinigung im Original bei Ihren Unterlagen auf und reichen diese bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein.

      Sofern Sie keine Exmatrikulationsbescheinigung mehr zur Verfügung haben, können Sie diese bzw. eine Bescheinigung für die Deutsche Rentenversicherung (V510) kostenfrei auf formlosen, schriftlichen Antrag anfordern:

      - bei Exmatrikulationen ab 2008: bei der für Ihren Studiengang zuständigen Sachbearbeiterin im Studierendensekreteriat
      - bei Exmatrikulationen vor 2008: bei Frau Jehle, zuständig für Rentenanfragen, per E-Mail oder per Post (Hochschule Konstanz, Alfred-Wachtel-Str. 8, Studierendensekretariat, 78462 Konstanz)

      Das Anschreiben muss neben der Versandadresse für die Studienzeitbescheinigung die Angabe Ihrer ehemaligen Matrikelnummer enthalten. Sofern Ihnen diese nicht mehr bekannt ist, senden Sie uns eine Kopie oder ein Scan Ihres Personalausweises zur eindeutigen Identifikation oder eine Kopie des Abschlusszeugnisses zu. Zur Erleichterung der Recherche ist außerdem die Angabe des Studienzeitraums und des Studiengangs hilfreich. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können wir Ihnen ansonsten leider keine Auskunft über eventuelle Studienzeiten bei uns mitteilen. Die Ausweisnummer und ggf. weitere nicht erforderliche Daten können Sie gerne schwärzen/unkenntlich machen. Bitte beachten Sie: Dieser zusätzliche Aufwand ist auch zu Ihrem Schutz und dem Schutz Ihrer personenbezogenen Daten.

      Bitte beachten Sie, dass Anfragen per E-Mails, insbesondere das Versenden personenbezogener Daten, datenschutzrechtliche Risiken bergen können.

      Wir möchten Sie um Verständnis bitten, dass die Ausstellung der Bescheinigung einige Zeit in Anspruch nimmt. Für eine zügige Bearbeitung bitten wir Sie, von früheren Nachfragen abzusehen.

    • Entlastungsvermerk, wenn Sie noch Bücher bis Ende des Semesters ausleihen müssen

      Wenn Sie die Entlastungsvermerke der Bibliothek noch NICHT einholen können, da Sie noch Bücher der Bibliothek ausgeliehen haben bzw. noch bis zum Ende des laufenden Semesters ausleihen müssen, so müssen Sie bei Erhalt des Mahnschreibens wegen fehlender Rückmeldung nichts weiter unternehmen. Sie erhalten dann nach dem Mahnschreiben automatisch einen Bescheid über die Exmatrikulation von Amts wegen zum Ende des laufenden Semesters wegen fehlender Rückmeldung. Dies hat für Sie keine nachteilige Wirkung! In diesem Fall müssen Sie uns lediglich das Formular "Bearbeitungsblatt bei Exmatrikulation von Amts wegen" ausfüllen und baldmöglichst nachreichen, da wir Ihnen Ihr Zeugnis und Ihre Urkunde ohne die im Formular vorgesehenen Entlastungsvermerke der Bibliothek und der Fakultät nicht aushändigen können.