Folgende internationale Studierende müssen keine internationalen Studiengebühren bezahlen:
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums
- Wenn sie eine inländische Hochschulzugangsberechtigung haben
- Wenn sie im Studienjahr vor Beginn des Wintersemesters 2017/18 in einem Studienkolleg in Baden-Württemberg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung eingeschrieben waren, bezahlen sie in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss der Feststellungsprüfung erstmals immatrikuliert werden, keine Studiengebühr für Internationale Studierende.
- Staatsangehörige der Schweiz sowie deren Ehe-/Lebenspartner*innen oder Kinder, die in Deutschland nachweislich einer Erwerbstätigkeit nachgehen
- Ehe-/Lebenspartner*innen und Kinder einer*eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehe-/Lebenspartner*innen keinen Unterhalt erhalten,
- Wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen,
- Wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und außerhalb der BRD als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
- Wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 104a AufenthG oder als Ehe-/Lebenspartner*in, oder Kind einer*s Ausländer*in mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen,
- Wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehe-/Lebenspartner*in, oder Kind einer*s Ausländer*in mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten,
- Wenn sie sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,
- Wenn sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,
- Wenn sie als heimatlose*r Ausländer*in im Bundesgebiet gelten,
- Geduldete Ausländer*innen (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18a Absatz 1 Nummer 7 AufenthG gilt entsprechend.
- Wenn sie im Rahmen von Vereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind,
- Wenn sie einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben; eine Zweitstudiengebühr wird erhoben.