Im Studium

    Zahlreiche Themen – einfache und schwierige – tauchen im Verlauf Ihres Studiums auf. Auf den folgenden Seiten finden Sie Antworten auf Ihre Fragen. Für weitere Fragen finden Sie hier auch die Ansprechpersonen für den jeweiligen Studiengang.

    Beiträge / Gebühren im Studium

    Semesterbeitrag

    Der Semesterbeitrag von 187,50 € setzt sich zusammen aus:


    Der Semesterbeitrag muss zur Immatrikulation und jedes Semester mit einem NEUEN VERWENDUNGSZWECK zur Rückmeldung von Ihnen überwiesen werden.

    Regelung Übergang von Bachelor- zum Masterstudium

    Auf der Suche nach Möglichkeiten, das Studium zu finanzieren? Dazu haben wir eine Übersicht und Informationen, Veranstaltungen und Kontaktpersonen zusammengestellt:

    Infos zu Finanzierungsmöglichkeiten

    Studiengebühren

    Als EU/EWR-Staatsangehörige*n zahlen Sie keine Studiengebühren. Lediglich ein kleiner Kreis an internationalen Studierenden oder Zweitstudierenden müssen Studiengebühren unter bestimmten Bedingungen bezahlen.

    Zweitstudierende müssen keine Studiengebühren für internationale Studierende bezahlen. Internationale Studierende, die einen Bachelor- oder einen Masterstudiengang im Inland abgeschlossen haben, müssen die Studiengebühr für internationale Studierende bezahlen, jedoch keine Zweitstudiengebühren.

    Wurden Studiengebühren für ein Zweitstudium oder für internationale Studierende trotz bestehender Gebührenpflicht nicht erhoben, können diese nacherhoben werden!

    Landeshochschulgebührengesetz

    Sollten Sie aufgrund einer unverschuldeten Notlage die fälligen Zweitstudiengebühren nicht fristgerecht bezahlen kann können, melden Sie sich beim Studierendensekretariat und wir prüfen eine Stundung.

    1. Gebühren für internationale Studierende

    Die Studiengebühren für internationale Studierende in Baden-Württemberg betragen 1.500 € pro Semester (3.000 € pro Jahr). Studierende mit einer EU-/EWR-Staatsangehörigkeit, Nicht-EU-Bürger*innen mit inländischer Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Landeshochschulgebührengesetzes (Bildungsinländer*innen) sowie Studierende, die bereits einen gefestigten Inlandsbezug haben, müssen keine Studiengebühr für internationale Studierende bezahlen.

    Auch Studierende, die im Rahmen gegenseitiger Landes- oder Hochschulvereinbarungen für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt nach Baden-Württemberg kommen sowie Teilnehmende an Erasmus-Programmen sind von den Studiengebühren befreit.

    Further information about the tuition fees for international students (english)

    Verfahrensschritte

    1. Sie sind Bewerber*in bzw. Student*in OHNE EU-/EWR-Staatsangehörigkeit?
    2. Bitte reichen Sie zu Ihrer Bewerbung das Auskunftsformular für die Beurteilung der Studiengebührenpflicht für internationale Studierende sowie Nachweise (Kopie Aufenthaltstitel, Pass, Passersatz, amtliche Bescheinigung) in einfacher Kopie bei der Hochschule Konstanz, Studierendensekretariat, ein.
      Auskunftsformular zur Beurteilung der Studiengebührenpflicht
    3. Zur Immatrikulation müssen Sie beglaubigte Kopien vorlegen. Ohne diese und das Auskunftsformular (falls noch nicht zur Bewerbung eingereicht) können Sie nicht immatrikuliert werden!
    4. Wenn Sie die Befreiung der Studiengebühr beantragen möchten, füllen Sie bitte folgendes Fomular aus und reichen dieses ausgefüllt und unterschrieben vor Vorlesungsbeginn mit den ensprechenden Nachweisen bei der Hochschule Konstanz, Studierendensekretariat ein.
      Antrag auf Befreiung der Studiengebühren
    5. Sie bekommen nach der Beurteilung von uns Informationen, ob Sie studiengebührenpflichtig sind oder nicht.
    6. Sollten Sie studiengebührenpflichtig sein, beachten Sie bitte die entsprechende Überweisung der Studiengebühren für die Rückmeldung.
    • Wer muss keine Studiengebühren für internationale Studierende zahlen?

      Folgende internationale Studierende müssen keine internationalen Studiengebühren bezahlen:

      • Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
      • Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums
      • Wenn sie eine inländische Hochschulzugangsberechtigung haben
      • Wenn sie im Studienjahr vor Beginn des Wintersemesters 2017/18 in einem Studienkolleg in Baden-Württemberg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung eingeschrieben waren, bezahlen sie in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss der Feststellungsprüfung erstmals immatrikuliert werden, keine Studiengebühr für Internationale Studierende.
      • Staatsangehörige der Schweiz sowie deren Ehe-/Lebenspartner*innen oder Kinder, die in Deutschland nachweislich einer Erwerbstätigkeit nachgehen
      • Ehe-/Lebenspartner*innen und Kinder einer*eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehe-/Lebenspartner*innen keinen Unterhalt erhalten,
      • Wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen,
      • Wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und außerhalb der BRD als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
      • Wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 104a AufenthG oder als Ehe-/Lebenspartner*in, oder Kind einer*s Ausländer*in mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen,
      • Wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehe-/Lebenspartner*in, oder Kind einer*s Ausländer*in mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten,
      • Wenn sie sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,
      • Wenn sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,
      • Wenn sie als heimatlose*r Ausländer*in im Bundesgebiet gelten,
      • Geduldete Ausländer*innen (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18a Absatz 1 Nummer 7 AufenthG gilt entsprechend.
      • Wenn sie im Rahmen von Vereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind,
      • Wenn sie einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben; eine Zweitstudiengebühr wird erhoben.

       

    • Wer kann von der Studiengebührenpflicht für internationale Studierende auf Antrag befreit werden?
      • Internationale Studierende während einer Beurlaubung, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde,
      • Internationale Studierende während eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Abs. 3 S. 2 Landeshochschulgesetz,
      • Internationale Studierende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz, die eine Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde (Eritrea, Syrien und Somalia - Stand: 01.07.2021),
      • Internationale Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.


      Antrag auf Befreiung der Studiengebühren

      Bitte beachten Sie: Bei einer positiven Entscheidung über Ihre Befreiung können für das entsprechende Semester bereits gezahlte Studiengebühren rückerstattet werden. Bitte reichen Sie dazu den Antrag auf Rückerstattung ein.

    2. Gebühren für ein Zweitstudium

    Das Erststudium, einschließlich eines konsekutiven Masterstudiums und einer Promotion, bleibt studiengebührenfrei! Nur Studierende, die ein zweites oder ein weiteres Bachelor- oder Masterstudium nach einem in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss aufnehmen, sind für dieses Zweitstudium studiengebührenpflichtig. Die Gebühren für ein Zweitstudium betragen 650 € pro Semester (1.300 € pro Jahr).

    Die Studiengebührenpflicht für ein Zweitstudium entsteht mit Beginn des Semesters, das auf das Datum des Abschlusszeugnisses des jeweils ersten Bachelor- oder Masterabschlusses folgt. Erst wenn ein Studiengang erfolgreich abgeschlossen ist, wird das zweite Bachelor- oder Masterstudium für die (Rest-)Studiendauer studiengebührenpflichtig.

    Verfahren

    1. Sie sind Bewerber*in mit einer deutschen Hochschulvergangenheit von mindestens sechs Semestern?
    2. Füllen Sie das Auskunftsformular Zweitstudiengebühr aus und unterschreiben Sie.
    3. Fügen Sie die notwendigen Nachweise in einfacher Kopie bei.
    4. Reichen Sie beides zur Beurteilung der Gebührenpflicht bei der Hochschule Konstanz, Studierendensekretariat, ein.

    Auskunftsformular Zweitstudiengebühr

    • Wer ist frei von den Studiengebühren für ein Zweitstudium?
      • Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, wenn eine Gebühr für Internationale Studierende erhoben wird.
      • Die Studiengebühren für ein Zweitstudium gelten nicht für Studierende, die schon einen Hochschulabschluss im Ausland erworben haben.
      • Ein Studiengangwechsel ohne Abschluss führt nicht zu einer Studiengebührenpflicht für ein Zweitstudium.
    • Wer kann von der Studiengebührenpflicht für ein Zweitstudium auf Antrag befreit werden?

      Studierende,

      • während einer Beurlaubung, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde,
      • während eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Abs. 3 S. 2 Landeshochschulgesetz,
      • mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.


      Beantragung der Befreiung von der Gebühr für ein Zweistudium:

      Wenn Sie die Befreiung von der Studiengebühr beantragen möchten, füllen Sie bitte folgendes Fomular aus und reichen dieses ausgefüllt und unterschrieben vor Vorlesungsbeginn mit den ensprechenden Nachweisen bei der Hochschule Konstanz, im Studierendensekretariat ein.

      Antrag auf Befreiung Studiengebühren

      Bitte beachten Sie: Bei einer positiven Entscheidung über Ihre Befreiung können für das entsprechende Semester bereits gezahlte Studiengebühren rückerstattet werden. Bitte reichen Sie dazu den Antrag auf Rückerstattung ein.

    Rückerstattung

    des Semesterbeitrags und der Gebühren für internationale Studierende/Zweitstudium

    • Erstattung des Semesterbeitrags und der Gebühren für internationale Studierende / für ein Zweitstudium, wenn Sie sich binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungen mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren.
    • Erstattung der Gebühren für internationale Studierende / für ein Zweitstudium, wenn Sie binnen eines Monats nach Vorlesungsbeginn einen Nachweis für eine gesetzliche Ausnahme erbringen.


    Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn beim Studierendensekretariat eingereicht sein.

    Antrag auf Rückerstattung