Für die Bachelor-Studiengänge gilt: Wenn Sie die Bachelorprüfung nicht spätestens drei Semester nach dem Ende Ihrer individuellen Regelstudienzeit erbracht haben, werden Sie von Amts wegen exmatrikuliert (vgl. § 3 Abs. 7 SPOBa). Dies gilt auch, wenn die Fristüberschreitung für die Bachelorzwischenprüfung und die Bachelorprüfung zusammen mehr als drei Semester beträgt.
Für die Master-Studiengänge gilt: In Ihrem Prüfungsplan (siehe Besonderer Teil Ihrer Studien- und Prüfungsordnung) sind die Prüfungsleistungen bestimmten Semestern zugeordnet. Sie müssen alle Prüfungsleistungen bis spätestens drei Semester nach den dort festgelegten Zeitpunkten erbringen (vgl. § 3 Abs. 6 SPOMa).
Sollte es Anhaltspunkte dafür geben, dass Sie den Grund der Fristüberschreitung nicht selbst zu vertreten haben (z. B. nachgewiesene Krankheit), können Sie einen formlosen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Das gleiche gilt, wenn die Fristüberschreitung für die Bachelorzwischenprüfung und die Bachelorprüfung insgesamt mehr als drei Studiensemester beträgt! Bitte beachten Sie, dass nicht bestandene Prüfungen als Grund nicht akzeptiert werden!
- Schicken Sie einen formlosen schriftlichen Antrag an das Studierendensekretariat, sobald Sie absehen, dass Sie die oben genannten Fristen nicht einhalten können. Sie können dazu die Hilfe zum Verfassen des Antrags nutzen.
- Der Bescheid wird nach der Sitzung des Prüfungsausschusses (ca. 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn) zugestellt.