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    Das Maschinenbau Studium

    Bereiten Sie sich im Maschinenbau Studium an der HTWG auf die Gestaltung wichtiger Zukunftsthemen vor: Leichtbauwerkstoffe, -gestaltung und Fertigung, Konstruktion und virtuelle Produktentwicklung, Mechatronik, E-Mobilität und Fahrzeugtechnik, Energietechnik und Regenerative Energien, Produktionsmanagement und Digitale Produktion.

    Infos zu den Prüfungen - Anträge an die Prüfungskommission MA BA

    Fristen für die Prüfungszeiträume WiSe 25/26 MAB, PEB, VUB

    Die Fristen für Anträge auf zweite Wiederholungsprüfung, Verlängerung des Grund- oder Hauptstudiums, Zulassung zum Hauptstudium (usw.) für den ersten und zweiten Prüfungszeitraum sind hier veröffentlicht. Sie finden sie auch im Schaukasten vor H203. 

    Fristende erster Prüfugnszeitraum (24.01.-18.02.2026): 18.03.2026

    Fristende zweiter Prüfungszeitraum (09.03.-20.03.2026): 21.04.2026

     

    Alle Informationen zu den Prüfungsangelegenheiten finden Sie hier "Prüfungen" und im Moodle-Kurs "MAB Informationen Prüfungsamt". Nutzen Sie auch die Onlineveranstaltungen der Zentralen Studienberatung  "Über Mittag"  zu den Themen Nachteilsausgleich, Studieren mit Pflegeverantwortung, oder was bei Studiengangwechsel und Fristen zu beachten ist.

    Informationen zum Studiengang MAB finden Sie im Moodle-Kurs"MAB - Informationen zum Studiengang".

    Die Prüfungspläne finden Sie rechtzeitig vor der Prüfungsphase hier  auf der Seite der Fakultät Maschinenbau. 

     

    Bitte beachten Sie, dass Sie automatisch für Prüfungen des ersten Lehrplansemesters angemeldet werden, die im zweiten Prüfungszeitraum im März 2026 stattfinden. Das gilt auch, wenn Sie schon in einem höheren Semester sind, aber diese Prüfungsleistungen noch offen haben. Hinweise des Präsidiums finden Sie hier

     

    Pilotversuch - Aufhebung der Prüfungsterminierung

    Bitte beachten Sie, dass im Studiengang MAB alle Prüfungen nach dem ersten Prüfungszeitraum des ersten Lehrplansemesters nicht mehr terminiert sind.
    Dies gilt seit dem Wintersemester 2022/23 bis (verlängert) Ende des Sommersemesters 2027.

    Alle Informationen zu diesem Pilotversuch finden Sie hier, zur Verlängerung hier.

    Bitte beachten:

    • Durch den Pilotversuch können Sie von Wiederholungsprüfungen ohne Angaben von Gründen zurücktreten (vergleiche SPO §21 Absatz 3).
    • Ab dem zweiten Semester gibt es keine terminierten Erstversuche (SPO §52 (12)). Das bedeutet, dass Sie ab dem zweiten Studiensemester online oder mit dem Vordruck Rücktritt von nichtterminierten Prüfungen von Erstversuchen und Wiederholungsprüfungen zurücktreten können (SPO §22 (1) 3.).
    • Beachten Sie jedoch Ihre individuelle Regelstudienzeit. Die Nichtterminierung von Prüfungen schützt nicht vor Fristüberschreitungen.
    • Anträge auf eine zweite Wiederholungsprüfung sind weiterhin innerhalb der Frist (14 Tage nach Notenbekanntgabe) erforderlich.
    • Beachten Sie: Erstversuche des ersten Studiensemesters (Assessmentsemester) sind weiterhin terminiert.


    Mit diesem Pilotversuch soll die studentische Eigenverantwortung gefördert und der administrative Aufwand reduziert werden. Als Konsequenzen für Sie ist zu beachten:  

    • Sie werden weiterhin automatisch zu den Prüfungen angemeldet und müssen individuell vor der Prüfung mit einem Rücktrittsformular den Rücktritt einreichen. Bleiben Sie ohne Rücktrittserklärung der Prüfung fern, gilt die Prüfung als nicht bestanden (Note 5,0).
    • Das BAföG-Amt unterscheidet zwischen einem krankheitsbedingtem und einem freiwilligen Rücktritt. Somit kann bei einer Überschreitung der Regelstudienzeit (7 Semester) ein freiwilliger Rücktritt zu einer Fristverletzung führen, die eine Förderung einschränkt oder verhindert. Bitte klären Sie dies eigenverantwortlich mit dem BAföG-Amt. Andere Einrichtungen, zum Beispiel Stipendiengeber, können ähnliche Regularien haben.
    • Aus eigenem Interesse sollten Sie nur in Ausnahmefällen von Prüfungen zurücktreten, da dies meistens eine längere Studienzeit nach sich zieht. Alle zeitlichen Fristen, wie zum Beispiel, dass das Grundstudium nach vier und das Gesamtstudium nach 10 Semestern abgeschlossen sein müssen, sind unverändert wirksam.