FAQ

    Sie haben noch Fragen zu Bewerbung, Zulassung, zur Studienorganisation, zum Thema Prüfungen, zur Beurlaubung, zum Praxissemester, zu Problemen und Krisen etc.? Die wichtigsten Antworten erhalten Sie hier auf einen Blick!

    Prüfungen

    • Allgemeine Informationen zur Prüfungsanmeldung

      Wenn Sie sich im Portal Prüfungsangelegenheiten anmelden den Menuepunkt "Prüfungsverwaltung" anklicken und dann "Info zur Prüfungsanmeldung" bekommen Sie detaillierte Infos zu diesem Thema. Falls dort nicht alle Fragen beantwortet sind, finden Sie hier auf unserer FAQ-Seite viele weitere Antworten auf häufige gestellte Fragen. Weitere Antworten auf Fragen zu Prüfungen und zur Prüfungsan- oder abmeldung beantwortet das Zentrale Prüfungsamt. Darüber hinausgehende Fragen zum Studium beantwortet die Studienberatung Ihres Studiengangs oder die zentrale Studienberatung (ZSB). Fragen zur Einstufung beantwortet das Studierendensekretariat der Studentischen Abteilung.

    • Muss ich mich zu Pflichtprüfungen selber anmelden?

      Prüfungen, die in Ihrer Studien- und Prüfungsordnungen als Pflichtprüfungen (PM) gekennzeichnet sind, werden für Sie durch das Zentrale Prüfungsamt angemeldet. Dies erfolgt im April/Mai für das Sommer- und im Oktober/November für das Wintersemester und kann im Portal Prüfungsangelegenheiten eingesehen werden.

      Erscheinen im Portal Prüfungsangelegenheiten keine angemeldete Prüfungen, überprüfen Sie Ihr Einstufungssemester. Vor allem wenn Sie eine Rückstufung oder eine Verschiebung des Praxissemesters beantragt haben. Stimmt die Einstung Ihrer Meinung nach nicht, klären Sie dies zunächst mit Ihrer Sachbearbeiterin im Studierendensekretariat und nehmen dann Kontakt mit dem Zentralen Prüfungsamt auf. Dort kann Ihre Prüfungsanmeldung angepasst werden.

    • Welche Rücktrittsmöglichkeiten gibt es?

      Von einer benoteten Prüfung ist einmalig ein Rücktritt ohne Genehmigung möglich. Den Rücktritt können Sie während des Prüfungsanmeldezeitraums online selbst duchführen. Im kommenden Semester ist diese Prüfung dann terminiert.

      Können Sie krankheitsbedingt nicht teilnehmen, kann der Rücktritt nicht durch Sie selbst durchgeführt werden. Wenden Sie sich dazu an das Sekretariat in Ihrem Studiengang. Beachten Sie dabei, dass der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Ihres Studiengangs den krankheitsbedingten Rücktritt genehmigen muss.

      Im Studiengang WIM und MAB sind ab dem Sommersemester 2023 bis 2025 keine Prüfungen terminiert. Näheres erfahren Sie im Studiengang der Fakultät Maschinenbau.

    • Wie läuft die Prüfungsphase ab?

      Eine Prüfungsanmeldung für die im jeweiligen Semester vorgesehenen Prüfungen erfolgt automatisch und ist über das Portal Prüfungsangelegenheiten einsehbar. Im ersten Semester (und in manchen Studiengängen auch im zweiten) sind die dafür vorgesehenen Prüfungen für den ersten Prüfungszeitraum terminiert. Sie müssen sie bereits im zweiten Prüfungszeitraum wiederholen, falls Sie sie nicht bestanden haben.

      Einen Überblick über die genauen Prüfungszeiträume im Semester finden Sie unter Termine & Fristen. Die jeweiligen Einzeltermine Ihrer Prüfungen erfahren Sie in Ihrer Fakultät oder auf den jeweiligen Websites.

      Ab dem zweiten Semester (in den Studiengängen URB und VUB erst ab dem dritten Semester) erlaubt die Studien- und Prüfungsordnung dann, sofern imbesonderen Teil der Ordnung nicht anders geregelt, einen einmaligen Rücktritt von Prüfungen ohne Angabe von Gründen. Sie können dies direkt online innerhalb einer entsprechenden Frist im Portal Prüfungsangelegenheiten vornehmen. Danach sind die Prüfungen jedoch für das darauf folgende Semester terminiert.

      Im Studiengang KD erlaubt die Studien- und Prüfungsordnung erst ab dem vierten Semester einen einmaligen Rücktritt von Prüfungen ohne Angabe von Gründen. Sie können dies direkt online innerhalb einer entsprechenden Frist im Portal Prüfungsangelegenheiten vornehmen. Danach sind die Prüfungen jedoch für das darauf folgende Semester terminiert.

      Nähere Informationen zum Rücktritt und zur Form der jeweiligen Prüfungen finden Sie im Allgemeinen und im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung.
      Informationen hierzu können Sie bei den Ansprechpartnern/-innen Ihres Studiengangs sowie im Zentralen Prüfungsamt erfragen.

      Die Ergebnisse der abgelegten Prüfungen sind im Anschluss während Ihres Studiums im Portal Prüfungsangelegenheiten hinterlegt und einsehbar.

    • Welche Arten von Prüfungsleistungen sind in meinem Studium vorgesehen?

      Es gibt verschiedene Arten von Prüfungsleistungen wie Klausuren, Referate oder mündliche Prüfungen. Welche Arten von Prüfungsleistung Sie ablegen müssen bzw. ablegen können, finden Sie im besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung. Der Prüfungsplan Ihres Studiengangs, der dort hinterlegt ist, beinhaltet Angaben zur Art der vorgesehenen Prüfungsleistung, zu deren Umfang und deren Wertigkeit (Anzahl der »ECTS-Punkte«). So können Sie sich einen Überblick über die Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen pro Semester und deren Form verschaffen und dies in Ihrer Lernplanung entsprechend berücksichtigen.

    • Wie werden meine Prüfungsleistungen gewichtet?

      Die verschiedenen Module, welche Sie im Studium belegen müssen, werden für Ihr Studium unterschiedlich stark gewichtet. Diese Gewichtung drückt sich aus in ECTS-Punkten (ECTS = »European Credit Transfer System«). Das Credit-Point-System regelt, welche Leistungen in welchem Umfang zu welchem Zeitpunkt erbracht werden müssen. Durch dieses System soll die Vergleichbarkeit von Studienleistungen im europäischen Bildungsraum gewährleistet und der Arbeitsaufwand messbar gemacht werden. An der HTWG können durchschnittlich 30 ECTS-Punkte pro Semester erbracht werden – in einem 7-semestrigen Bachelor-Studium also insgesamt 210 ECTS-Punkte.

    • Was passiert, wenn ich eine Prüfung nicht bestanden habe?

      Die Studien- und Prüfungsordnung sieht zwei Versuche für eine Prüfung bzw. eine Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung vor. Sollte eine Prüfung im zweiten Versuch nicht bestanden werden, kann der Prüfungsausschuss die zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag (Härteantrag) genehmigen. Für den Antrag gibt es keine Formvorschriften. Mindestens aber ist der Absender, Empfänger, Ort, Datum und Unterschrift unerlässlich. Der Antrag muss begründet sein. Die Formulierung "hiermit stelle ich einen Härteantrag..." ist nicht ausreichend und kann wegen "nicht begründet" abgelehnt werden!

      Sollten Sie eine Prüfung zum wiederholten Mal nicht bestehen oder davon ausgehen, dass Sie eine Prüfung im zweiten Versuch nicht bestehen können, informieren Sie sich rechtzeitig über die weiteren Schritte. Hierfür können Sie die entsprechenden Ansprechpartner in Ihrem Studiengang oder die Zentrale Studienberatung kontaktieren.

      Wenn Sie nach nicht bestandener Wiederholungsprüfung innerhalb der entsprechenden Fristen einen Antrag auf eine zweite Wiederholung stellen möchten, unterstützt der AStA Sie mit seiner "Härteantragsberatung".

    • Wie kann ich mit offenen Prüfungsleistungen ins Hauptstudium zugelassen werden?

      Grundsätzlich ist die Zulassung zur Bachelorprüfung (Hauptstudium) nur möglich, wenn max. zwei Prüfungen (egal ob benotet oder unbenotet) noch nicht bestanden sind! Das ist im allgemeinen Teil der Studien- und Prüfungsordnung geregelt.

      Ggf. ist für Ihren Studiengang in Absatz 11 im besonderen Teil Ihrer Studien- und Prüfungsordnung festgelegt, dass auf Antrag auch eine Zulassung bei maximal vier offenen Prüfungsleistungen möglich ist. In Ausnahmefällen kann ein Antrag gestellt werden, dieser muss innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den zuständigen Prüfungsausschuss gestellt und vom Prüfungsausschuss genehmigt sein.
      Der Beschluss des Prüfungsausschusses wird mit dem Antrag an die Studentische Abteilung weitergeleitet und Sie erhalten darüber einen Bescheid.

    • Kann ich während des Praxissemesters Prüfungen anmelden und erbringen?

      Wenn Sie im Praxissmester eingestuft sind, sind die dem Praxissemester zugeordneten Prüfungen gem. Prüfungsplan für Sie angemeldet. 

      Während des Praxissemesters können ohne Antrag maximal zwei Prüfungen angemeldet werden, die zuvor nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, aber keine Prüfungen, die unter die Voraussetzungen für die Zulassung zum Praxissemester fallen - auch wenn Sie in Ihrer Fakultät anderslautende Informationen erhalten (z.B. Nachschreibetermin individull oder im zweiten Prüfungstermin o.ä).

      Bei der/bei dem Vorsitzenden Ihres Prüfungsausschusses (PAV) können Sie auch weitere Wiederholungsprüfungen beantragen und auch Prüfungen im Erstversuch können Sie beantragen. Verwenden Sie dazu den Vordruck für Prüfungsanmeldungen und lassen Sie es durch den/die PAV genehmigen (Datum und Unterschrift des PAV genügen für eine Anmeldung. Senden Sie den genehmigten Antrag an zprfamt@htwg-konstanz.de. Auch hier gilt: es dürfen keine Prüfungen angemeldet werden, die unter die Voraussetzungen für die Zulassung zum Praxissemester fallen - auch wenn Sie in Ihrer Fakultät anderslautende Informationen erhalten (z.B. Nachschreibetermin individull oder im zweiten Prüfungstermin o.ä).

    • Warum bin ich nicht zum Praxissemester zugelassen ...?

      Frage: "Ich habe mich bereits um einen Platz für das Praxissemester bemüht und habe einen Brief erhalten, dass ich nicht zum Praxissemester zugelassen sei - warum?

      Antwort: Grundsätzlich darf das Praxissemester begonnen werden, wenn Sie die Bachelorzwischenprüfung (Grundstudium) bestanden haben. Der besondere Teil der Studien- und Prüfungsordnung regelt ggf. dass auch zusätzlich einzelne Prüfungen aus dem Hautpstudium bestanden sein müssen oder vielleicht sogar das ganze dritte Semester oder die Zulassung zum Hauptstudium gegeben sein muss. Wichtig ist also immer erst im besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung für Ihren Studiengang nachzulesen, welche Voraussetzungen es gibt.

      Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erhalten Sie von der Studentischen Abteilung einen entsprechenden Bescheid über die Nichtzulassung zum Praxissemester.

      Weitere Regelungen oder Ausnahmegenehmigungen gibt es nicht! Sie dürfen zwar im Praxissemester bis zu zwei Wiederholungsprüfungen erbringen, aber keine, die unter die Voraussetzungen für die Zulassung zum Praxissemester fallen - auch wenn Sie in Ihrer Fakultät anderslautende Informationen erhalten (z.B. Nachschreibetermin individull oder im zweiten Prüfungstermin o.ä).

    • Wie kann ich Prüfungsleistungen anrechnen lassen?

      Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen ... Hochschulen ... der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt. Über die Anerkennung entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss. Er prüft, ob hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Studienzeiten, Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden.

      Eine erfolgreich abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung an einer anderen Hocschule wird ebenso auf Antrag anerkannt. Ein einschlägiges praktisches Studiensemester wird auf Antrag anerkannt, sofern es nach den Richtlinien für das integrierte praktische Studiensemester des Besonderen Teils absolviert worden ist und entsprechende Voraussetzung erfüllt sind.
      Für den Antrag auf Anerkennung gibt es eine Frist: er ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Immatrikulation beim/bei der zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden schriftlich zu stellen. Bei Anerkennungen von Prüfungsleistungen aus einem Auslandsstudienaufenthalts muss die Anerkennung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Wiederaufnahme des Studiums ... beim/bei der zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden beantragt werden.

      Im Antrag muss die Studienzeit und jede Studien- und Prüfungsleistung, die anerkannt werden soll, einzeln aufgeführt werden. Den Antrag finden Sie im Downloadbereich bei Prüfungsangelegenheiten. Beachten Sie auch die Hinweise und erforderlichen Angaben auf dem Antragsformular!

      Für Bachelor ist alles genau im § 24 des allgemeinen Teils der Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge und für Master im § 21 des allgemeinen Teils der Studien- und Prüfungsordnung für Masterstudiengänge geregelt. Siehe auch unter Satzungen und Ordnungen und die folgenden Informationen, die als Download hier zur Verfügung stehen:

      Antragsformular für Anerkennungen von Studien- und Prüfungsleistungen auf der Seite Prüfungsangelegenheiten | Download | Anträge

      Studien- und Prüfungsordnung Allgemeiner Teil für Bachelorstudiengänge

      Studien- und Prüfungsordnung Allgemeiner Teil für Masterstudiengänge

    • Warum sehe ich Prüfungsergebnisse noch nicht?

      Während des ersten oder zweiten Prüfungszeitraums im Sommer- bzw. Wintersemester werden Prüfungsergebnisse durch Prüferinnen und Prüfer und vom Zentralen Prüfungsamt verbucht.
      Wenn für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Prüfungsergebnis verbucht ist, können Prüferinnen und Prüfer die Prüfung komplett freischalten. Dieses Vorgehen sichert eine Gleichbehandlung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer. 

      Werden während der Prüfungszeiträume vereinzelt Ergebnisse verbucht (v.a. bei Projektarbeiten, vor- und nachbereitende Blockveranstaltungen, Praxissemester, Abschlussarbeiten) ist es nicht vermeidbar, dass Sie vereinzelte Leistungen nicht sehen, obwohl Sie vielleicht schon sicher wissen, wie das Ergebnis lautet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir hier keine Ausnahmen für einzelne Prüfungsleistungen (v.a. benotete Leistungen) machen können.

      In den Monaten April bis Anfang Juli bzw. Mitte Oktober bis Ende Januar ist i.d.R. komplett alles freigeschaltet, also unabhängig von der Signatur durch die Prüferinnen und Prüfer.

      Die jeweiligen Termine für die Prüfungszeiträume werden vom Senat verabschiedet und unter Termine und Fristen veröffentlicht.

    • Warum sehe ich vor/während Prüfungszeitraum keine aktuellen Noten ...?

      Während des Prüfungszeitraums im Sommer- bzw. Wintersemester ist die Funktion Notenspiegel über alle bestanden Leistungen abgeschaltet!

      In dieser Zeit steht dann ein "verkürzter" Notenspiegel zur Verfügung. Dieser enthält dann nur die verbuchten Noten aus dem aktuellen Semester sobald Prüfer alle Noten einer Prüfung verbucht und "signiert" hat. In dieser Zeit bitten wir von Nachfragen nach Noten abzusehen. Auch die Frage, "warum sehe ich heut die Prüfungsnummer nicht mehr unter den angemeldeten Prüfungen?" wird häufig gestellt. Es ergibt sich von selbst, dass eine verbuchte Note dazu führt, dass die Prüfung nicht mehr unter "angemeldete Prüfungen" erscheint, denn inzwischen ist sie bestanden oder nicht bestanden.

    • Warum sind angemeldete Prüfungen plötzlich verschwunden?

      Während des Prüfungszeitraums im Sommer- bzw. Wintersemester werden Prüfungsergebnisse durch Prüferinnen und Prüfer und vom Zentralen Prüfungsamt verbucht.
      Dadurch ändert sich der Status einer Prüfung von ANGEMELDET zu BESTANDEN oder NICHT BESTANDEN!

      Wenn noch keine Note verbucht ist, erscheinen die angemeldeten Prüfungen in der Auswahl "Übersicht über angemeldete Prüfungen" im Portal Prüfungsangelegenheiten.

      Ist die Note verbucht, kann eine Prüfung in dieser Übersicht logischerweise nicht mehr erscheinen.

      Daher bitte nicht nachfragen, was mit den angemeldeten Prüfungen passiert ist oder wo der Fehler im System liegt! Es genügt ein Blick ins Portal Prüfungsangelegenheiten. Eine Note ist aber erst für Sie sichtbar, wenn der Prüfer/die Prüferin alle Noten verbucht hat und die Prüfung insgesamt "signiert". Dadurch wird sichergestellt, dass alle Teilnehmer:innen gleichzeitig die Möglichkeit haben, die Note einer Prüfung abzurufen.

    • Kann ich eine bestandene Prüfungsleistung wiederholen?

      Prüfungsleistungen, die einmal als bestanden in Ihrem Notenspiegel eingetragen sind, können nicht wiederholt werden. Festgeschrieben ist dies in der Studien- und Prüfungsordnung in § 21 Abs. 1 (Bachelor) | § 18 Abs. 1 (Master). Ausnahmen sind nicht zulässig.

       

    Ihre Fragen zu Prüfungen konnten nicht beantwortet werden?

    Wenden Sie sich an die zuständige Ansprechperson im Zentralen Prüfungsamt.