Beruf und Pflege

Unterstützung durch die Hochschule

Die Hochschule Konstanz ist bestrebt, Beschäftigten mit Pflegeverantwortung praktische und hilfreiche Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu geben. Für Pflegende Angehörige gibt es an der Hochschule flexible Arbeitszeitmodelle, es besteht die Möglichkeit die Arbeitszeit zu reduzieren und auch eine kurzzeitige Freistellung von der Arbeit ist möglich.
Individuelle Fragen lassen sich am Besten im persönlichen Gespräch klären. Die Familien-Servicestelle berät Sie gerne dazu und vermittelt bei Bedarf weitere Unterstützungs- und Informationsangebote.

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Die gesetzlichen Regelungen

Die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wird durch unterschiedliche gesetzliche Maßnahmen gefördert.

Diese finden Sie im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz.

  • Wenn ein akuter Pflegefall eintritt?

    Wenn Sie Zeit für Organisation einer akuten Pflegesituation benötigen, können Sie bis zu 10 Tage der Arbeit fernbleiben, eine Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber ist nicht erforderlich.
    In dieser Zeit haben Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, dieses können Sie bei der Pflegeversicherung ihres Angehörigen beantragen.

    Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministerium unter "Kurzzeitige Arbeitszeitverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld."

  • Wenn Sie eine Zeit lang ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen möchten?

    Beschäftigte dürfen bis zu sechs Monate teilweise oder ganz aus dem Job aussteigen, wenn Sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (mindestens Pflegegrad 1). 

    Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministerium unter "Recht auf Pflegezeit."

    Für diese Zeit kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Informationen zum zinslosen Darlehen finden Sie über diesen Link.

     

  • Wenn sechs Monate Freistellung nicht ausreichen?

    Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten, sowie auf ein zinsloses Darlehen. Die Mindestarbeitszeit beträgt 15 Wochenstunden, die geforderte Mindestarbeitszeit muss im Durchschnitt eines Jahres erbracht werden. Die Ausgestaltung und Aufteilung kann nach den Bedürfnissen der Beschäftigten ausgestaltet werden. Zur Deckung des Lebensunterhaltes kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden.

    Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministerium unter "Recht auf Familienpflegezeit."

     

  • In der Letzten Lebensphase

    Um Angehörige in der letzten Lebensphase zu begleiten, können Beschäftigte eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit von der Arbeit nehmen. Der Angehörige muss auch nicht zu Hause gepflegt werden. Es ist auch kein Pflegegrad erforderlich. Ein zinsloses Darlehen zur Deckung des Lebensunterhalt kann in Anspruch genommen werden.

    Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf dem Informationsportal Wege zur Pflege.