Meldestelle Hinweisgeber

Allgemeines zum Hinweisgeberschutz

Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten, das der Umsetzung der sog. Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht dient. Mit dem Gesetz sollen hinweisgebende Personen vor negativen Konsequenzen und/oder Repressalien des Beschäftigungsgebers geschützt werden, die auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen. Darüber hinaus sollen alle Personen geschützt werden, die Gegenstand einer Meldung/Offenlegung oder davon betroffen sind.

  • An wen kann ich mich wenden?

    Interne Meldestelle nach dem HinSchG
    Beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg wurde für baden-württembergische Universitäten und Hochschulen eine interne Hinweisgeberstelle eingerichtet, um bei Kenntnis oder im Verdachtsfall eines Rechts- oder Regelverstoßes im Rahmen der Hochschultätigkeit darauf aufmerksam machen zu können. Hinweise an diese Meldestelle können elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich mitgeteilt werden.

    Kontakt:
    Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Hinweisgebermeldestelle Königstrasse 46 70173 Stuttgart
    E-Mail: Hinweisgebermeldestelle@mwk.bwl.de

    Externe Meldestelle nach dem HinSchG
    Meldungen können sowohl über die interne (empfohlen) als auch über die vom Bund eingerichteten externen Meldestellen abgegeben werden. Hier hat der Bund eine zentrale externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberstelle) eingerichtet.
    Für einschlägige Aufgabenbereiche hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin - Hinweisgebermeldestelle) sowie das Bundeskartellamt (Bundeskartellamt - Hinweise auf Kartellverstöße) eigene Meldestellen eingerichtet.

  • Wer ist befugt, Meldungen i.S.d. HinSchG abzugeben?

    Alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit mit der HTWG Konstanz Kenntnis oder den Verdacht über Verstöße erlangt haben und diese melden möchten. Ein ausreichender Verdacht liegt vor, wenn mindestens zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme eines Verstoßes als wahrscheinlich erscheinen lassen. Zudem muss der Verstoß in Verbindung mit dem Beschäftigungsgeber stehen, mit dem die hinweisgebende Person in einem beruflichen Kontakt steht, stand oder stehen wird.

    Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder eine Offenlegung i.S.d. Hinweisgeberschutzgesetzes vornehmen wollen, sind gem. § 49 Abs. 2 Landesbeamtengesetz BW von der Einhaltung des Dienstweges befreit.

  • Sachlicher Anwendungsbereich (Regelungsbereich) der Meldestellen

    Verstöße gegen Strafgesetze, Bußgeldvorschriften oder gegen sonstige in § 2 HinSchG genannte Vorschriften werden von den Meldestellen bearbeitet. Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen.

    In den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen beispielsweise, aber nicht ausschließlich:

    • Verstöße, die strafbewehrt sind
    • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
    • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der EU z.B.
      • Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen
      • Verstöße gegen für Körperschaften geltende steuerliche Rechtsnormen
      • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen
      • Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation
      • Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität, Vorgaben zum Umweltschutz, etc.


    Hinweis:
    Verstöße müssen in Verbindung mit dem Beschäftigungsgeber stehen und der Anwendungsbereich des § 2 HinSchG muss eröffnet sein. Meldungen über privates Fehlverhalten fallen nicht in den Anwendungsbereich und sind nicht meldungsfähig im Sinne des HinSchG. Vorsätzliche und grob fahrlässige unrichtige Meldungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich und die Hinweisgebenden können sich dadurch gem. § 38 Abs. 1 HinSchG schadensersatzpflichtig machen.

Informationen zum Verfahrensablauf

  • Was passiert nach der Meldung?

    Meldungen werden von den Meldestellen und den Verfahrensbeteiligten vertraulich behandelt, die Vorgaben dazu finden sich in den §§ 8 und 9 HinSchG.

    Zunächst erlangen die Fachverantwortlichen der Meldestelle Kenntnis von Ihrem Hinweis. Diese prüfen die Angaben im Hinweis auf Plausibilität und leiten dann das Verfahren und ggf. Folgemaßnahmen ein. Im Rahmen des Verfahrens können weitere Bereiche (z.B. Hochschulleitung, zuständige Fachbereiche, Strafverfolgungsbehörden, etc.) einbezogen werden. Dabei prüft die interne Meldestelle stets, ob die Identität des Hinweisgebers gegenüber den weiterführenden Verantwortlichen offengelegt werden muss. Im Falle einer anonymen Meldung kann die fehlende Möglichkeit der Kontaktaufnahme im Zweifel zur Einstellung des Verfahrens führen, soweit das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder anderen Gründen nicht abgeschlossen werden kann.

    Eingangsbestätigung und Stand des Verfahrens
    Die Meldestelle bestätigt, soweit die Meldung nicht anonym erfolgt, den Eingang des Hinweises innerhalb von 7 Tagen über die angegebenen Kontaktdaten. Die Prüfung des Sachverhalts und eine Mitteilung über den Stand des Verfahrens erfolgen innerhalb von 3 Monaten. In dieser Mitteilung werden die Hinweisgebenden über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen informiert, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

  • Datenschutz: Informationen zum Umgang mit Daten

    Die Meldestellen sind nach § 10 HinSchG befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer in den §§ 13 und 24 HinSchG bezeichneten Aufgaben zu verarbeiten, soweit hierfür erforderlich. Nach § 9 HinSchG werden die Hinweise als auch die Informationen zu den hinweisgebenden Personen und Dritten von den Meldestellen stets vertraulich behandelt. Informationen über die hinweisgebende Person dürfen nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden, beispielsweise wenn die Hinweisgebenden vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße melden, vgl. § 9 HinSchG.

    Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten entnehmen Sie bitte den Informationen der jeweiligen internen oder externen Meldestellen.

    Hinweis:
    Angaben zu Ihrer Person als Hinweisgeber:in sind freiwillig und können i.d.R. auch anonym abgegeben werden. Die Abgabe einer Einwilligung in die Datenverarbeitung und die Angabe Ihrer Kontaktdaten erleichtert die Kommunikation zwischen Ihnen und der Meldestelle, beschleunigen das Verfahren und erhöhen die Wahrscheinlichkeit der besseren Aufklärung des Sachverhalts. Die Einwilligung in die Datenverarbeitung kann jederzeit für die Zukunft gegenüber der jeweiligen Meldestelle widerrufen werden.
    Soweit die Meldestellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die HTWG Konstanz an geeigneter Stelle über Meldungen i.S.d. HinSchG informieren, werden die übermittelten Daten stets vertraulich und im Rahmen der gesetzlichen und internen Vorgaben der HTWG Konstanz verarbeitet.

    Weitere Informationen:
    Hinweisgeberschutzgesetz