Fakultät Bauingenieurwesen

    Die Fakultät Bauingenieurwesen bietet eine fundierte und praxisnahe Ausbildung zu Bau-, Wirtschafts- und Umweltingenieuren an, die unter anderem in Unternehmen und Planungsbüros, der Bau- und Immobilienwirtschaft, der Umwelttechnik sowie bei der Öffentlichen Hand gesucht sind.

    Dekoratives grafisches Element

    Die Fakultät Bauingenieurwesen bietet die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen Bau und Umwelttechnik und Ressourcenmanagement sowie die Masterstudiengänge Bauingenieurwesen und Umweltingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen Bau und International Project Engineering (IPE) an. Der Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Bau ist organisatorisch an der Fakultät Maschinenbau angehängt und der Masterstudiengang IPE wird fakultätsübergreifend mit der Fakultät Elektrotechnik durchgeführt.

    Struktur und Gremien der Fakultät Bauingenieurwesen

    • Dekanat

      Das Dekanat leitet die Fakultät (gem. §23 LHG). Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes regelt. Es bestimmt nach Anhörung des Fakultätsrats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Fakultät. Das Dekanat führt im Rahmen der Aufgaben der Fakultät die Dienstaufsicht über die der Forschung und Lehre sowie über die dem Technologietransfer dienenden Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind (§ 15 Absatz 7). Es ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Fakultät für Forschung und Lehre sowie für den Technologietransfer zugewiesenen Mittel verantwortlich. Das Dekanat unterrichtet den Fakultätsrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich.

      Dem Dekanat gehören an

       

    • Fakultätsrat

      Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung (gem. §25 LGH).

      Dem Fakultätsrat gehören an:

      • Alle Professoren der Fakultät
      • Fakultätsmitarbeiter (gewählte Mitglieder): Claudia Clausner, Cristina Hoffmann, Simon Krolitzki
      • Studierende (gewählte Vertreter aus der Fachschaft): Tassilo Ebert, Georg Hager, Anian Holzapfel, Lea Hungerhoff, Lennart Kern, Olivia Kühner, Moritz Rees, Sarah Steeb
    • Studienkommission

      §26 LHG: Der Fakultätsrat bestellt für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben eine Studienkommission, der höchstens zehn Mitglieder, davon vier Studierende, von denen eine oder einer Mitglied des Fakultätsrats oder der Fachgruppe sein soll, angehören. Das Dekanat bestimmt über die Zuständigkeit der Studienkommission für einzelne Studiengänge. Den Vorsitz einer Studienkommission führt die Studiendekanin oder der Studiendekan.

      Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es insbesondere, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre gemäß § 5 unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken.

      Der Studienkommission gehören an:

      • Dekanat
      • Prof. Dr.-Ing. Michael Bühler (gewählt)
      • Studierende (gewählte Vertreter aus der Fachschaft): Dominik Bachleitner, Tassilo Ebert, Sarah Steeb und Jonas Schäfer
    • Prüfungsausschuss

      Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden. (Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung für die Bachelorstudiengänge (SPOBa) - vom 31. August 2004, zuletzt geändert am 12. Juli 2016: III. Abschnitt "Prüfungsorgane und Zuständigkeiten" § 9)

      Dem Prüfungsausschuss gehören an:

      • Prof. Dr.-Ing. S. Knoll (Vorsitz)
      • Prof. Dr.-Ing. R. Kemmler (Stellvertretender Vorsitz)
      • weitere Mitglieder: Prof. Dr.-Ing. W. Francke, Prof. Dr.-Ing. A. Großmann, Prof. Dr.-Ing. U. Rickers, Prof. Dr.rer.nat.habil B. Rothstein und Prof. Dr.-Ing. H.P. Schelkle
    • Fachschaft

      §65 a (4)  LGH: Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann. Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 auf Fakultätsebene wahr.

      Kontakt Fachschaft Bauingenieurwesen