Zeitpunkt: Ratsam ist ein Auslandsstudium von einem bis zu zwei Semestern nach dem Grundstudium, im 2. oder 3. Studienjahr, wenn der erforderliche Überblick über das Studienfach gegeben ist.
Bewerbungsfristen und Vorlaufzeit: Planen Sie Vorlaufzeiten von bis zu einem Jahr ein (Informationsbeschaffung, Zulassung durch die Gasthochschule, Sprachzeugnis, Auslandskrankenversicherung, Visum, Bewerbungsfristen für ein Stipendium etc.). Die Bewerbungsfristen der einzelnen Partnerhochschulen finden Sie in unserer Datenbank.
Anerkennung der im Ausland erworbenen Studienleistungen: Um die Anerkennung zu gewährleisten, muss schon für die Bewerbung um einen Studienplatz im Ausland eine Studienvereinbarung vorgelegt werden. Mit dieser klären Sie im Vornherein mit den Studiengangsleiter*innen/Auslandsbeauftragten Ihres Studienganges ab, welche im Ausland belegten Kurse Ihnen an der HTWG anerkannt werden.
Master-Student*innen der HTWG orientieren sich bei der Wahl der Lehrveranstaltungen an der Partnerhochschule am Angebot der dortigen Graduate Schools, Graduate Programms bzw. der Master's Programms. Studien- und Prüfungsleistungen, die im Undergraduate-Bereich bzw. in den Bachelor-Programmen an den Partnerhochschulen erbracht wurden, können nicht als Prüfungsleistung für die Master-Studiengänge anerkannt werden!
Fremdsprachenkenntnisse: Manche unserer Partnerhochschulen haben ein breites, englischsprachiges Kursangebot; an anderen finden die Vorlesungen in der Landessprache statt. Gute Fremdsprachenkenntnisse sind jedoch immer unerlässlich und sollten vor dem Auslandsaufenthalt erworben werden.
Finanzierung: Auslands-BAföG, Erasmus-Förderung (bei einem Auslandssemester an einer europäischen Partnerhochschule) oder Stipendium. Einen Überblick erhalten Sie auf unseren Seiten zum Thema Finanzierung.
Beurlaubung: Sie können einen Antrag auf Genehmigung eines Beurlaubungssemesters stellen. Dieser Antrag muss vor Vorlesungsbeginn (Frist siehe Terminplan) im Studierendensekretariat der Studentischen Abteilung eingehen (Achtung: Ausschlussfrist; verspätet eingegangene Anträge auf Beurlaubung können nicht genehmigt werden!). Dem Antrag ist ein Nachweis über die Zulassung an der ausländischen Gasthochschule beizufügen, der auch die Dauer des Auslandsaufenthalts bestätigt. Sofern Sie bis Vorlesungsbeginn noch keinen Nachweis haben, können Sie diesen auch nachreichen. Beachten Sie bitte, dass der Zulassungsnachweis entweder in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden muss. Während dieser Beurlaubung können allerdings keine Studien- und Prüfungsleistungen an der HTWG erbracht werden. Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Ausland können auf Antrag nach Rückkehr an die Hochschule Konstanz anerkannt werden. Die Anerkennung der abgelegten Studien- und Prüfungsleistungen muss innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Wiederaufnahme des Studiums an der Hochschule Konstanz beim/bei der zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden beantragt werden. Anschließend besteht kein Anspruch auf Anerkennung! Ein Beurlaubungssemester zählt nicht auf die Regelstudienzeit. Den Antrag auf Beurlaubung finden Sie hier
Wenn Sie keine Beurlaubung wünschen, bleiben Sie während des Auslandsaufenthaltes weiter an der HTWG regulär immatrikuliert (bzw. rückgemeldet). Ihre Prüfungsanmeldung zum Ende des Semesters wird automatisch vorgenommen; Prüfungsrücktritte sind daher in Ihrem eigenen Interesse beim Zentralen Prüfungsamt der Hochschule Konstanz (nicht bei den Prüfungsämtern der Fakultäten!) bis zur bekannten Frist zu veranlassen (Vermeidung der „Verwaltungs 5,0“).
Bitte vergessen Sie nicht sich während dem Auslandssemester – unabhängig davon ob Sie beurlaubt sind oder nicht – für das kommende Semester an der Hochschule Konstanz zurückzumelden (Frist siehe Terminplan), da Sie ansonsten von Amts wegen exmatrikuliert werden.