Zweiter Prüfungszeitraum für Prüfungen des Assessmentsemesters
Die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge (SPOBa) verstehen im prüfungsrechtlichen Sinne unter dem Begriff des Assessmentsemesters die "Prüfungen des ersten Semesters", nicht die "Studierenden des ersten Semesters".
Für die Prüfungen des ersten Semesters macht der Allgemeine Teil der SPOBa für alle Studiengänge verbindliche Vorgaben:
Die laut Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs vorgesehenen Prüfungen des Assessmentsemesters müssen zum ersten Prüfungstermin angetreten werden, d.h. sie sind terminiert (vgl. § 18 Abs. 2); ein Rücktritt ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich (vgl. § 22). Die möglicherweise erforderliche Wiederholung von Prüfungen des Assessmentsemesters ist in § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 geregelt.
Generell gilt: Die Wiederholungsprüfung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen (Ausnahmen gelten beim Praxissemester siehe § 21 Abs. 3 Satz 2f.). Für die Wiederholung der Prüfungen des ersten Semesters gibt es einen zweiten Prüfungszeitraum am Ende der vorlesungsfreien Zeit bzw. zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3).
Zusammenfassend: Prüfungen des ersten Semesters sind terminiert und sie sind in allen Prüfungszeiträumen terminiert, also auch wenn Studierende bereits im zweiten oder dritten Semester sind. Wiederholungsprüfungen bzw. noch nicht bestandene Prüfungen aus dem ersten Semester werden vom Zentralen Prüfungsamt automatisch zum nächstmöglichen Prüfungszeitraum angemeldet.
Beispiel: Student*in A ist im 1. Semester und hat im ersten Prüfungszeitraum die Prüfung X nicht bestanden. Sie wird für die Prüfung X automatisch zum nächstmöglichen Termin, d.h. zum Termin im zweiten Prüfungszeitraum angemeldet. An diesem Prüfungstermin ist sie*er krank. Student*in A wird daher zum nächstmöglichen Prüfungstermin (= im ersten Prüfungszeitraum des darauffolgenden Semesters) angemeldet. An diesem Termin besteht sie*er zum zweiten Mal nicht. Student*in A beantragt eine zweite Wiederholung dieser Prüfung aus dem ersten Semester und bekommt diese bewilligt. Sie*Er wird automatisch zum nächstmöglichen Prüfungstermin (= zweiten Prüfungszeitraum ihres 2. Fachsemesters) angemeldet.



