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    Prüfungen

    Auf der Seite Prüfungen finden Sie alle Studien- und Prüfungsordnungen (SPO), Zulassungssatzungen, Modalitäten zur Prüfungsan- und -abmeldung, Notenberechnung und vieles mehr.

    Prüfungszeiträume

    Es gibt jedes Semester einen ersten und zweiten Prüfungszeitraum. Der zweite Prüfungszeitraum ist NUR für Prüfungen des Assessment-Semesters in den Bachelor-Studiengängen.

    Bitte beachten Sie, dass die Termine der jeweiligen Prüfungen in Ihrem Studiengang bekannt gegeben werden und sich noch bis kurz vor den jeweiligen Prüfungsterminen ändern können.

    Info über Mittag

    Mi., 03. Dezember 2025, 13:15 – 14:00 Uhr
    Prüfungsanmeldung, Prüfungsabmeldung & Rücktritte - Was ich wissen muss.
    Link zu "Info über Mittag"

    Studien- und Prüfungsordnung (SPO)

    Die Regelungen der SPO und die genannten Fristen sind einzuhalten.

    Im Allgemeinen Teil der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) finden Sie alle grundsätzlichen Regelungen, die in allen Studiengängen an der HTWG für Studium und Prüfungen gelten (z.B. Rücktritt, Wiederholung, Fristen, etc.).

    Studien- und Prüfungsordnungen – Allgemeiner Teil

    Im Besonderen Teil der SPO finden Sie die besonderen Regelungen für Ihren Studiengang (Assessment-Semester, Übergang ins Hauptstudium). Sie finden darin auch Ihren Studien- und Prüfungsplan oder die Voraussetzungen für den Besuch der Vertiefungsrichtungen. Bitte achten Sie jeweils auf die für Sie gültige Version der Studien- und Prüfungsordnung.

    Studien- und Prüfungsordnungen – Besonderer Teil

    Modulhandbuch

    Im Modulhandbuch Ihres Studiengangs finden Sie Angaben zu den Qualifikationszielen, Lehrinhalten und Lehrenden.

    Modulhandbuch im Steckbrief Ihres Studiengangs

    • Zweiter Prüfungszeitraum für Prüfungen des Assessmentsemesters

      Zweiter Prüfungszeitraum für Prüfungen des Assessmentsemesters

      Die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge (SPOBa) verstehen im prüfungsrechtlichen Sinne unter dem Begriff des Assessmentsemesters die "Prüfungen des ersten Semesters", nicht die "Studierenden des ersten Semesters".

      Für die Prüfungen des ersten Semesters macht der Allgemeine Teil der SPOBa für alle Studiengänge verbindliche Vorgaben:
      Die laut Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs vorgesehenen Prüfungen des Assessmentsemesters müssen zum ersten Prüfungstermin angetreten werden, d.h. sie sind terminiert (vgl. § 18 Abs. 2); ein Rücktritt ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich (vgl. § 22). Die möglicherweise erforderliche Wiederholung von Prüfungen des Assessmentsemesters ist in § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 geregelt.

      Generell gilt: Die Wiederholungsprüfung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen (Ausnahmen gelten beim Praxissemester siehe § 21 Abs. 3 Satz 2f.). Für die Wiederholung der Prüfungen des ersten Semesters gibt es einen zweiten Prüfungszeitraum am Ende der vorlesungsfreien Zeit bzw. zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3).

      Zusammenfassend: Prüfungen des ersten Semesters sind terminiert und sie sind in allen Prüfungszeiträumen terminiert, also auch wenn Studierende bereits im zweiten oder dritten Semester sind. Wiederholungsprüfungen bzw. noch nicht bestandene Prüfungen aus dem ersten Semester werden vom Zentralen Prüfungsamt automatisch zum nächstmöglichen Prüfungszeitraum angemeldet.

      Beispiel: Student*in A ist im 1. Semester und hat im ersten Prüfungszeitraum die Prüfung X nicht bestanden. Sie wird für die Prüfung X automatisch zum nächstmöglichen Termin, d.h. zum Termin im zweiten Prüfungszeitraum angemeldet. An diesem Prüfungstermin ist sie*er krank. Student*in A wird daher zum nächstmöglichen Prüfungstermin (= im ersten Prüfungszeitraum des darauffolgenden Semesters) angemeldet. An diesem Termin besteht sie*er zum zweiten Mal nicht. Student*in A beantragt eine zweite Wiederholung dieser Prüfung aus dem ersten Semester und bekommt diese bewilligt. Sie*Er wird automatisch zum nächstmöglichen Prüfungstermin (= zweiten Prüfungszeitraum ihres 2. Fachsemesters) angemeldet.

    • Anonymisierung

      Anonymisierung der Prüfungsleistung

      Um unwillentlichen Einfluss auf die Bewertung der Prüfungsleistung zu verhindern, empfehlen wir Ihnen, in Klausuren nur Ihre Matrikelnummer zu verwenden.

      Hinweise zum Senatsbeschluss zur Anonymisierung von Prüfungen

      Überblick wissenschaftlicher Befunde zu unwillentlichen Einflüssen auf die Bewertung

    • Sie haben (zu viele) Prüfungen nicht bestanden

      Sie haben (zu viele) Prüfungen nicht bestanden

      Sie haben an der Hochschule Konstanz grundsätzlich zwei Versuche für jede benotete Prüfungsleistung. Sollten Sie eine benotete Prüfungsleistung zweimal nicht bestehen, müssen Sie einen Antrag auf eine zweite Wiederholung stellen. Zusätzlich ist es wichtig, dass Sie Ihre Fristen für den Abschluss des Grundstudiums (nur Bachelor-Studiengänge) und Hauptstudiums (alle Studiengänge) im Blick haben. Bei der Gefahr der Überschreitung stellen Sie einen Antrag auf Verlängerung des Grund- bzw. Hauptstudiums. Wenn Sie nichts unternehmen, droht Ihnen der Verlust des Prüfungsanspruchs und in der Folge die Exmatrikulation.

    • Antrag auf eine 2. Wiederholungsprüfung (= 3. Versuch)

      Sollten Sie die erste Wiederholungsprüfung (= 2. Versuch) nicht bestehen, müssen Sie einen Antrag auf eine zweite Wiederholungsprüfung (= 3. Versuch) stellen, andernfalls verlieren Sie den Prüfungsanspruch und es hat die Exmatrikulation zur Folge.

      1. Schicken Sie spätestens 14 Tage nach Notenbekanntgabe einen formlosen schriftlichen Antrag an das Zentrale Prüfungsamt (§ 21 Abs. 4 SPOBa/ § 18 Abs. 4  SPOMa). Sie können dazu die Hilfe zum Verfassen des Antrags nutzen.
      2. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag aufgrund Ihrer dargelegten Situation über (unverschuldete) Gründe sowie Aussicht auf einen erfolgreichen Studienabschluss (Studienerfolgsprognose).
      3. Der Bescheid über die Entscheidung wird nach der Sitzung des Prüfungsausschusses durch das Zentrale Prüfungsamt zugestellt. Bitte sehen Sie von Abfrage nach dem Sachstand im Zentralen Prüfungsamt ab!

      Schreiben Sie keinesfalls eine zweite Wiederholungsprüfung ohne einen genehmigten Antrag. Das Ergebnis dieser Prüfung würde annulliert werden.

    • Antrag auf Verlängerung des Grundstudiums/ Bachelorzwischenprüfung

      Wenn Sie die Bachelorzwischenprüfung (= Bestehen aller Prüfungen des Grundstudiums) nicht spätestens nach vier Semestern, im Studiengang Kommunikationsdesign nach fünf Semestern, bestanden haben, werden Sie von Amts wegen exmatrikuliert (vgl. § 3 Abs. 7 SPOBa). Sollte es Anhaltspunkte dafür geben, dass Sie den Grund nicht zu vertreten haben (z. B. nachgewiesene Erkrankung), können Sie einen formlosen Antrag auf Verlängerung des Grundstudiums beim Zentralen Prüfungsamt stellen. Bitte beachten Sie, dass nicht bestandene Prüfungen als Grund nicht akzeptiert werden!

      1. Schicken Sie spätestens 2 Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse einen formlosen schriftlichen Antrag an das Zentralen Prüfungsamt. Sie können dazu die Hilfe zum Verfassen des Antrags nutzen.
      2. Der Bescheid über Genehmigung oder Ablehnung wird Ihnen nach der Sitzung des Prüfungsausschusses (ca. 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn) zugestellt.
    • Antrag auf Zulassung zu den Prüfungsleistungen des Hauptstudiums für Bachelor-Studiengänge

      Wenn Sie die Bachelorzwischenprüfung noch nicht erbracht haben und mehr als zwei (benotete oder unbenotete) Prüfungsleistungen aus dem Grundstudium noch offen sind, werden Sie von Amts wegen zurückgestuft. Ausnahmen von dieser Regelung können im Besonderen Teil Ihrer Studien- und Prüfungsordnung festgelegt sein. Falls im Besonderen Teil Ihres Studiengangs eine entsprechende Ausnahme geregelt ist, können Sie einen Antrag auf Zulassung zum Hauptstudium stellen (vgl. § 14 Abs. 2 SPOBa).

      1. Schicken Sie spätestens 2 Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse einen formlosen schriftlichen Antrag an das Zentralen Prüfungsamt.
      2. Der Bescheid wird nach der Sitzung des Prüfungsausschusses (ca. 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn) zugestellt.
    • Antrag auf Fristverlängerung zum Abschluss des Studiums (Bachelor- und Master-Studiengänge)

      Für die Bachelor-Studiengänge gilt: Wenn Sie die Bachelorprüfung nicht spätestens drei Semester nach dem Ende Ihrer individuellen Regelstudienzeit erbracht haben, werden Sie von Amts wegen exmatrikuliert (vgl. § 3 Abs. 7 SPOBa). Dies gilt auch, wenn die Fristüberschreitung für die Bachelorzwischenprüfung und die Bachelorprüfung zusammen mehr als drei Semester beträgt.

      Für die Master-Studiengänge gilt: In Ihrem Prüfungsplan (siehe Besonderer Teil Ihrer Studien- und Prüfungsordnung) sind die Prüfungsleistungen bestimmten Semestern zugeordnet. Sie müssen alle Prüfungsleistungen bis spätestens drei Semester nach den dort festgelegten Zeitpunkten erbringen (vgl. § 3 Abs. 6 SPOMa).

      Sollte es Anhaltspunkte dafür geben, dass Sie den Grund der Fristüberschreitung nicht selbst zu vertreten haben (z. B. nachgewiesene Krankheit), können Sie einen formlosen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Das gleiche gilt, wenn die Fristüberschreitung für die Bachelorzwischenprüfung und die Bachelorprüfung insgesamt mehr als drei Studiensemester beträgt! Bitte beachten Sie, dass nicht bestandene Prüfungen als Grund nicht akzeptiert werden!

      1. Schicken Sie einen formlosen schriftlichen Antrag an das Studierendensekretariat, sobald Sie absehen, dass Sie die oben genannten Fristen nicht einhalten können. Sie können dazu die Hilfe zum Verfassen des Antrags nutzen.
      2. Der Bescheid wird nach der Sitzung des Prüfungsausschusses (ca. 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn) zugestellt.
    • Verlust des Prüfungsanspruchs

      Wenn Sie die vorgegebene Anzahl an Fehlversuchen oder die Fristen für das Grund- oder Hauptstudium überschreiten, verlieren Sie den Prüfungsanspruch für diesen Studiengang an der HTWG. Das bedeutet, Sie werden zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert und können keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten. Ein Wechsel in einen anderen Studiengang an der HTWG ist möglich (Ausnahme Grundstudium IWI-EIW). Auch ein Wechsel an eine andere Hochschule in einen ähnlichen Studiengang (andere Hochschulart oder andere Abschlussart oder anderer Studiengangsname) ist in der Regel möglich. Erkundigen Sie sich bei der Zentralen Studienberatung der entsprechenden Wunsch-Hochschule, zu der Sie wechseln möchten.

      FAQ zum Thema Prüfungen

    • Antrag auf Verlängerung Bachelorprüfung / Masterprüfung

      Die Bachelorarbeit ist innerhalb von drei Monaten zu bearbeiten. Sollte es Anhaltspunkte dafür geben, dass Sie den Grund nicht zu vertreten haben (z. B. nachgewiesene Erkrankung), können Sie einen formlosen Antrag auf Verlängerung stellen. Die Bearbeitungszeit kann um höchstens einen Monat verlängert werden. Die Entscheidung trifft der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf der Grundlage einer Stellungnahme des*der Betreuer*in (vgl. § 30 Abs. 5 SPOBa). Bei durch Attest nachgewiesener länger andauernde Erkrankung, während derer eine Bearbeitung nicht möglich ist, kann der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses über einen Abbruch der Arbeit entscheiden. Die Bachelorarbeit gilt dann als nicht unternommen ( (vgl. § 30 Abs. 5a SPOBa). Weitere Regelungen zur Bachelorarbeit finden Sie im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung Ihres Studiengangs.

      Die Masterarbeit ist in vier bis sechs Monaten zu bearbeiten, festgelegt im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung Ihres Studiengangs. Sollte es Anhaltspunkte dafür geben, dass Sie den Grund nicht zu vertreten haben (z. B. nachgewiesene Erkrankung), können Sie einen formlosen Antrag auf Verlängerung stellen. Die Bearbeitungszeit kann um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Entscheidung trifft der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf der Grundlage einer Stellungnahme des*der Betreuer*in (vgl. § 23 Abs. 4 SPOMa). Bei durch Attest nachgewiesener länger andauernde Erkrankung, während derer eine Bearbeitung nicht möglich ist, kann der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses über einen Abbruch der Arbeit entscheiden. Die Masterarbeit gilt dann als nicht unternommen (vgl. § 23 Abs. 4a SPOMa).

    Nachteilsausgleich

    Bitte nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit dem*der Prüfungsausschussvorsitzenden auf, damit mögliche Anforderungen für die Prüfung rechtzeitig geklärt werden können!

     

    Leistungsbescheinigung §48 BAföG

    Sollten Sie BAföG erhalten, wird Ihnen Ihr BAföG-Amt im 4. Semester die Leistungsbescheinigung zusenden. Bitte füllen Sie das Formular aus und warten Sie ab, bis alle Prüfungen verbucht sind! Wenden Sie sich dann für die Unterschrift an Ihre*n Prüfungsausschusvorsitzende*n.

    Teilnahme und Anmeldung von Prüfungen an der Universität Konstanz

    Seit 2011 besteht eine Kooperation zwischen der HTWG Konstanz und der Universität Konstanz zur gegenseitigen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen.

    Sie sind HTWG-Student*in und möchten an der Uni eine Lehrveranstaltung besuchen?

    1. Kontaktieren Sie zu Semesterbeginn die Dozent*innen der betreffenden Lehrveranstaltung an der Universität und klären Sie die Teilnahme inkl. Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsabnahme.
    2. Kontaktieren Sie zu Semesterbeginn die*den zuständige*n HTWG-Prüfungsausschussvorsitzende*n (PAV) wegen der Anerkennung des Leistungsnachweises durch Unterschrift.
    3. Melden Sie während des Prüfungsanmeldezeitraums die Prüfungsleistung im Zentralen Prüfungsamt der HTWG mit Unterschrift der*des PAV an.
    4. Haben Sie den Leistungsnachweis bestanden, wenden Sie sich an den*die Uni-Dozent*in, um Ihre Bescheinigung abzuholen.
    5. Reichen Sie die Bescheinigung beim Zentralen Prüfungsamt der HTWG ein, das die Prüfungsergebnisse verbucht.
    6. Überprüfen Sie, ob Sie die Leistung im Portal Prüfungsangelegenheiten (Masterstudiengänge und Bachelorstudiengänge der Fakultät EI -ohne SET- und der Fakultät AG) bzw. im Campus Portal (Bachelorstudiengänge der Fakultäten BI, IN, MA, WS) verbucht sehen können.

    Sie sind Student*in der Universität Konstanz und möchten bei uns Prüfungen ablegen?

    1. Kontaktieren Sie (= Uni-Student*in) zu Semesterbeginn die*den HTWG-Dozent*in der betreffenden Lehrveranstaltung und klären Sie Ihre Teilnahme inkl. Prüfungsabnahme.
    2. Kontaktieren Sie zu Semesterbeginn Ihre zuständige Studienfachberatung (SFB) der Uni und klären Sie die Anerkennung des Leistungsnachweises für Ihr Uni-Studium.
    3. Beantragen Sie mit Ihrer Uni-Immatrikulationsbescheinigung beim HTWG-Rechenzentrum einen Moodle- und Webmail-Zugang.
    4. Bei Bestehen des Leistungsnachweises, wenden Sie sich an den*die HTWG-Dozent*in, um Ihre Bescheinigung abzuholen.
    5. Reichen Sie den Schein zur Anerkennung bei Ihrer zuständigen SFB der Uni ein.