Asian Studies and Management - Südost- und Südasien

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    Studienanfänger

      Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

      • Können Studien- und Prüfungsleistungen einer anderen deutschen Hochschule oder eines anderen Studiengangs der HTWG anerkannt werden?

        Auf Antrag ist eine Anerkennung möglich. Überprüft wird, "ob die von Ihnen früher erworbenen Kompetenzen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen des entsprechenden Studiums an der Hochschule Konstanz im Wesentlichen entsprechen" (SPO-Ba, Allgemeiner Teil, §24 (1)). Sie müssen daher die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitstellen (§24 (6)).

      • Wann und wie stelle ich den Antrag auf Anerkennung?

        Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Immatrikulation an der HTWG zu stellen. Verwenden Sie hierzu das Formular Antrag auf Anerkennung einer Prüfungsleistung, das Sie hier finden.

        Füllen Sie für jede Studien- und Prüfungsleistung, die Sie anerkannt haben möchten, einen Bogen aus. Die Angaben, die Sie zu Umfang (ECTS-Punkte), Art der Prüfung und erzielter Note machen, sind durch Unterlagen der ehemaligen Hochschule oder des früheren Studiengangs nachzuweisen. Am besten eignen sich hierfür Notenbescheinigungen und Modulhandbücher. Zudem sollten Sie eine Übersicht der Inhalte der andernorts besuchten Lehrveranstaltung vorlegen.

      • An wen wende ich mich mit dem Antrag auf Anerkennung?

        Bitte wenden Sie sich mit allen oben aufgeführten Unterlagen an den bzw. die Professor*in des jeweiligen Fachs, welches Sie anerkannt haben möchten. Geben Sie das von der jeweiligen Lehrperson unterschriebene Formular mit den entsprechenden Anhängen im Sekretariat BAM ab.

      Prüfungsangelegenheiten

        Rückstufungen ("B-Semester")

        • Was geschieht, wenn ich Prüfungsleistungen aus dem Grundstudium noch offen habe?

          Wenn Sie max. zwei Prüfungsleistungen aus dem Grundstudium offen haben, sind Sie zum Hauptstudium zugelassen und werden automatisch in das 3. Semester eingestuft.

          Haben Sie zu Beginn des 3. Semesters mehr als zwei Prüfungsleistungen (benotete und unbenotete Leistungen) offen, werden Sie in das 2. Semester zurückgestuft (B-Semester) und bleiben dadurch im Grundstudium. Die Rückstufung geschieht automatisch, ebenso wie die Anmeldung zu den offenen Prüfungen.

          Achtung: Student*innen, die ins Grundstudium zurückgestuft wurden, können dann auch nur die fehlenden Prüfungen des Grundstudiums erbringen.

        Rücktritt von Prüfungen

        • Kann ich von angemeldeten Prüfungen ohne Angabe von Gründen zurücktreten?

          Prüfungen "schieben" ist nur bei nicht terminierten Prüfungen möglich. Die Teilnahme an terminierten Prüfungen ist zwingend. Terminiert sind 

          • alle Prüfungen des ersten Semesters (sog. "Assessment-Semester")
          • alle Wiederholungsprüfungen 
          • alle Prüfungen, von denen Sie zuvor bereits einmal zurückgetreten sind (ein Rücktritt von einer nicht terminierten Prüfung ist also nur einmalig möglich)
          • Sprachprüfungen im 4. Fachsemester

           

           

        • Wie kann ich von einer nicht terminierten Prüfung zurücktreten?

          Sie können sich entweder über das Portal für Prüfungsangelegenheiten abmelden oder mit Hilfe des Formulars Rücktritt von nicht terminierten Prüfungen, das vor dem Prüfungstermin im Sekretariat (M308) abzugeben ist (bei Klausurprüfungen kann der Rücktritt auch unmittelbar vor Beginn der Klausur abgegeben werden). 

          Das Online-Abmeldeverfahren (Studierendenportal) steht nur innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters während des Semesters zur Verfügung. Beachten Sie die weiteren Informationen des Zentralen Prüfungsamts zur Prüfungsan- und abmeldung.

          Im Notenkonto erkennen Sie dann den genehmigten Rücktritt durch den Vermerk G oder RT. Der Versuchszähler wird nicht erhöht. Nach dem Rücktritt ist die Prüfung terminiert, d.h. Sie sind automatisch zum nächstmöglichen Prüfungstermin wieder angemeldet.

        • Was muss ich im Krankheitsfall beachten?

          Wenn Sie aufgrund von Krankheit nicht in der Lage sind, an einer Prüfung teilzunehmen, müssen Sie dies durch ein ärztliches Attest belegen (gleichgültig, ob es sich um einen terminierte oder nicht terminierte Prüfung handelt).

          Hierfür ist das Formular zum krankheitsbedingten Rücktritt durch Sie und den Arzt oder die Ärztin auszufüllen. Sie müssen die Prüfungen, an denen Sie aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen können, mit dem jeweiligen Prüfungsdatum angeben. Der Arzt/die Ärztin muss den Befund und die voraussichtliche Dauer der Krankheit eintragen. Der Rücktritt ist nur für die Prüfungen gültig, die im bescheinigten Krankheitszeitraum liegen. 

          Das Attest zur Prüfungsunfähigkeit legen Sie bitte unverzüglich im Sekretariat (M308) vor. Eine nachträgliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit wird nicht akzeptiert. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Anhang zum o.g. Formular.

          Vorab ist es möglich, das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular als PDF per E-Mail an das Sekretariat AS zu schicken. Das Original muss jedoch zeitnah nachgereicht werden.

        • Was geschieht, wenn ich einer Prüfung fernbleibe, ohne zuvor den Rücktritt erklärt oder ein Attest eingereicht zu haben?

          In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden (Note 5,0) und in Ihrem Notenkonto wird der Vermerk U für unentschuldigtes Fehlen eingetragen. Gleichzeitig wird der Versuchszähler für die nächste Anmeldung der Prüfung um 1 erhöht. 

          Das gilt auch für Hausarbeiten, die nicht fristgerecht eingereicht werden. Es sei denn, es liegt ein genehmigter Rücktritt vor, der lange vor dem geforderten Abgabetermin erklärt wurde (siehe auch semesterbegleitende Prüfungsleistungen weiter unten).

        • Was sind semesterbegleitende Prüfungsleistungen?

          Semesterbegleitende Prüfungsleistungen sind in die Benotung einfließende Leistungen, die während des Semesters in Absprache mit dem Dozenten erbracht werden müssen.

          Dies können Referate (R), Hausarbeiten (H), Berichte (B) oder sonstige schriftliche und praktische Arbeiten (SP) sein.

          Der Dozent legt mit dem Studierenden die für die Leistungserbringung nötigen Daten (z.B. Thema, Umfang, Dauer und Abgabe- bzw. Erbringungstermin) fest. Ausführliche prüfungsrechtliche Informationen finden Sie hier.

        • Kann ich von einer semesterbegleitenden Prüfungsleistung zurücktreten?

          Von einer semesterbegleitenden Prüfungsleistung kann im Normalfall nicht zurückgetreten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann in Absprache mit dem/der Dozent*in evtl. eine Regelung getroffen werden. Dazu muss zumindest ein aussagekräftiges Attest vorhanden sein, welches eine längere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Der/die Dozent*in entscheidet, wann und in welchem Umfang dann die Leistung zu erbringen ist.

          Ein offizieller Kommentar, weshalb diese Regelung strickt eingehalten werden muss, finden Sie hier.

        Auslandsjahr

          • Unter welchen Voraussetzungen werde ich zum Auslandsjahr zugelassen?

            Voraussetzung zur Zulassung sind:

            • abgeschlossenes Grundstudium
            • alle Prüfungsleistungen des 3. Fachsemesters (bei einer fehlenden Leistung des 3. Fachsemesters können Sie die Zulassung zum Auslandsjahr beantragen. Ausnahme: Sprachprüfung des 3. Semesters)
          • Kann ich während des Auslandsjahres an Prüfungen teilnehmen?

            Sie dürfen während des Auslandsjahres nur an Wiederholungsprüfungen teilnehmen (z. B. nicht bestandene Prüfungen oder Prüfungen, bei denen Sie unentschuldigt gefehlt haben). Nicht als Wiederholungsprüfung zählen jene, zu denen Sie zum ersten Mal antreten würden (z. B. nach krankheitsbedingtem Rücktritt).

            Da die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen während der Auslandssemester freiwillig ist, sind Sie nicht automatisch angemeldet, sondern müssen die Prüfungsanmeldung selbst vornehmen. Beachten Sie dazu in den aktuellen Informationen des Zentralen Prüfungsamts die Punkte 2., 3. und 5.

            Bitte beachten Sie den Unterschied zwischen dem "regulären" Auslandsjahr und einem Urlaubssemester, das Sie im Ausland verbringen. Im Urlaubssemester dürfen keine Prüfungsleistungen erbracht werden!

          Wahlpflichtfächer

            Studium Generale

            • Was ist das Studium Generale?

              Fächer des Studium Generale sind in einem gesonderten Katalog aufgelistet, der über die HTWG-Homepage recherchiert werden kann. Fächer im Studium Generale gelten als Zusatzfächer. Sie können nicht als Wahlpflichtfächer anerkannt werden, wenn Sie nicht im Wahlpflichtkatalog BAM erscheinen. 

              Zusatzfächer müssen im Prüfungsanmeldezeitraum online angemeldet werden. Danach muss ein Ausdruck der Anmeldung im Zentralen Prüfungsamt (Frau Auer) abgegeben werden. Dort werden die Zusatzfächer als solche im System markiert und erscheinen im Notenspiegel. Auf Antrag können sie auf dem Bachelorabschlusszeugnis aufgeführt werden. Die Noten gehen jedoch nicht in die Bachelorabschlussnote mit ein.

            Bachelorarbeit

              Studienende

              • Abschlusszeugniss und Exmatrikulation

                Das Abschlusszeugnis kann ausgestellt werden, sobald alle Modulteilprüfungen bis einschließlich des 7. Semesters erbracht sind sowie die Bachelorarbeit eingereicht und als bestanden bewertet worden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird das Abschlusszeugnis von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses BAM beantragt. Das Zentrale Prüfungsamt stellt das Zeugnis samt Bachelorurkunde aus. Auf dem Bachelorzeugnis wird das Abgabedatum der Bachelorarbeit und das Studienende dokumentiert.

                Das Zeugnis wird vom Präsidenten der HTWG, dem/der Dekan/in der Fakultät Wirtschafts-, Kultur- und Rechstwissenschaften sowie der Prüfungsausschussvorsitzenden BAM unterschrieben. Urkunde und Zeugnis liegen dann zur Abholung im Studierendensekretariat (Frau Rutishauser) bereit. Auf Wunsch kann das Zeugnis auch zugeschickt werden. In diesem Fall ist ein ausreichend frankierter Umschlag im Studierendensekretariat zu hinterlegen.

                Für die Ausstellung des Zeugnisses werden ab Antragsstellung ca. 8 bis 10 Werktage benötigt. In der vorlesungsfreien Zeit sind Dienstreisen sowie urlaubsbedingte Abwesenheiten und damit eine längere Bearbeitungszeit zu berücksichtigen.

              • Muss ich mich exmatrikulieren, um das Zeugnis zu erhalten?

                Damit Ihnen das Zeugnis zugesandt werden kann, müssen Sie den Antrag auf Exmatrikulation stellen. Hier können Sie angeben, ob Sie sofort oder zu einem bestimmten Datum bzw. zum Ende des Semesters exmatrikuliert werden möchten. Bei einer sofortigen Exmatrikulation können Sie die Rückzahlung der Semestergebühren beantragen, wenn der Semesterbeginn nicht länger als 4 Wochen zurückliegt.

                 

              • Ich benötige auch ein englisches Abschlusszeugnis

                Hierfür müssen Sie einen (formlosen) Antrag beim Zentralen Prüfungsamt (Frau Auer) stellen und die Übersetzung des Titels Ihrer Thesis zur Verfügung stellen. Ansonsten wird der deutsche Titel im englischen Zeugnis vermerkt.