Hinweise zum Rücktritt von Prüfungen
Zentrale Informationen hier: Prüfungsangelegenheiten HTWG
Sie können grundsätzlich von allen Prüfungen zurücktreten. Dies gilt auch für Prüfungen im Rahmen der ergänzenden Studienleistungen ("Auflage").
Wenn Sie von den Studien- und Prüfungsleistungen zurücktreten wollen, können Sie innerhalb der vorgegebenen Fristen, d.h. bis ca. 3 Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraums, selbständig online von den Prüfungen zurücktreten. Nach der vorgegebenen Frist, können Sie Ihren Rücktritt noch bis zum Tag der Prüfung vor Beginn der Prüfung schriftlich erklären (keine Email). Hierzu ist ein Antrag auf Rücktritt von Prüfungen rechtzeitig im Sekretariat (M 308) abzugeben. Bei Leistungen, die in Form einer Hausarbeit oder eines Referates während des Semesters erbracht werden, können Sie bis zu zwei Wochen nach der Vergabe des Themas oder bis zu sonstigen vorgegebenen Terminen zurücktreten.
Wenn Sie krankheitsbedingt nicht an den Prüfungen teilnehmen können, müssen Sie spätestens einen Tag nach der Prüfung ein Attest (in M 308) abgeben.
Sollten Sie es versäumen, von den Prüfungen zurückzutreten oder rechtzeitig ein Attest einzureichen, gilt die Studien- und Prüfungsleistung als nicht bestanden und Sie erhalten eine sogenannte Verwaltungsfünf. Hausarbeiten, die nicht fristgerecht eingereicht werden, gelten ebenfalls als nicht bestanden. Unbedingt zu beachten: Bei Wiederholungsprüfungen erlischt das Rücktrittsrecht! Das heißt, nicht bestandene Prüfungen dürfen nicht geschoben werden. Sie müssen in jedem Fall im darauffolgenden Prüfungszeitraum angetreten werden.