Betriebswirtschaftslehre

    Praxisbezogenes, fachliches Knowhow, wertvolle Zukunftskompetenzen und persönliche Weiterentwicklung: richtungsweisende Instrumente für Ihren Weg in ein erfolgreiches Berufsleben im Bereich Betriebswirtschaftslehre!

    Prüfungen

    Allgemeine Hinweise und FAQs

    • Muss ich mich selbst zu den Prüfungen anmelden?

      Grundsätzlich werden Sie zu den Prüfungen aller Pflichtveranstaltungen, auch zu den entsprechenden Wiederholungsprüfungen, und zu allen terminierten Prüfungen automatisch angemeldet, d. h. Sie selbst müssen nichts weiter tun.

      In folgenden Fällen müssen Sie die Prüfungsanmeldung allerdings selbst vornehmen, entweder online oder beim Zentralen Prüfungsamt:

      • Prüfungen in Fächern des Studium Generale oder Kursen des Fremdsprachen-Wahlangebots der HTWG
      • Prüfungen, die Sie aus einem höheren Semester vorziehen möchten (nach Genehmigung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
      • Prüfungen in den Wahlpflichtfächern im sechsten und siebten Semester (BWB6 und BWB7)
      • freiwillige Prüfungen während des Praxissemesters

       

      Zum Nachlesen verweisen wir Sie gerne auf diese Seite des Zentralen Prüfungsamtes.

    • Kann ich von einer Prüfung zurücktreten?

      Im ersten Semester ist es überhaupt nicht möglich, von einer Prüfung zurückzutreten, da alle Prüfungen terminiert sind. Ab dem zweiten Semester können Sie von nicht-terminierten Prüfungen zurücktreten, aber nach wie vor nicht von terminierten. Ein Rücktritt von einer nicht-terminierten Prüfung ist dabei nur ein einziges Mal möglich. Ausnahmen gibt es allenfalls bei Fächern des Studium Generale oder des Fremdsprachen-Wahlangebots.

      Für den Rücktritt von einer nicht-terminierten Prüfung sind zwei Vorgehensweisen üblich:

      • Online-Rücktritt im Studierendenportal („Abmeldung“ im Notenkonto):
        Das Online-Abmeldeverfahren steht nur innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters zur Verfügung. Die aktuellen Termine sowie nähere Informationen finden Sie auf den Seiten des Zentralen Prüfungsamtes.
         
      • Rücktritt über das Formular „Rücktritt von nicht-terminierten Prüfungen“:
        Das Formular muss vor dem Prüfungstermin im Studiengang BW abgegeben werden. Bei einer Klausur kann es unmittelbar vor Beginn der Klausur dem/der Prüfer:in ausgehändigt werden.
    • Was ist eine terminierte Prüfung?

      Von einer terminierten Prüfung können Sie nicht zurücktreten, d. h. Sie müssen die Prüfung zum ersten Prüfungstermin antreten. Folgende Prüfungen sind terminiert:

      • alle Prüfungen des ersten Semesters, des sogenannten „Assessmentsemesters“
      • die Prüfung im Modul „Wirtschaftsenglisch I“ im zweiten Semester
      • alle Wiederholungsprüfungen, die Sie zuvor im Erstversuch nicht bestanden haben
      • alle Prüfungen, von denen Sie zuvor bereits einmal zurückgetreten sind
    • Was mache ich, wenn ich am Prüfungstermin krank bin?

      Wenn Sie aus Krankheitsgründen an einer Prüfung (ob terminiert oder nicht-terminiert) nicht teilnehmen können, müssen Sie dies auf jeden Fall durch ein ärztliches Attest nachweisen. Hierfür ist das Formular zum krankheitsbedingten Rücktritt durch Sie und den Arzt oder die Ärztin auszufüllen, das Sie auf der Seite des Zentralen Prüfungsamtes finden. Das ausgefüllte Attest zur Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich im Studiengang BW abzugeben.

      Eine fehlende oder nachträgliche Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit wird nicht anerkannt. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

    • Kann ich eine Prüfung wiederholen?

      Eine nicht bestandene, benotete Prüfung können Sie einmal wiederholen. Zur Wiederholungsprüfung werden Sie automatisch zum nächstmöglichen Prüfungstermin angemeldet.

      Wenn Sie die Prüfung auch im zweiten Anlauf nicht bestehen, haben Sie grundsätzlich Ihren Prüfungsanspruch verloren. Eine zweite Wiederholung, also ein dritter Versuch, ist nur dann möglich, wenn Sie zuvor einen schriftlichen Antrag, einen Härteantrag, an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses BW gerichtet haben und der Antrag genehmigt wurde.

      Wenn Sie aber die Prüfung auch in der zweiten Wiederholung, also im dritten Versuch, nicht bestehen, gibt es für Sie keine Möglichkeit mehr, Ihr Bachelor-Studium im Studiengang „Betriebswirtschaftslehre“ fortzusetzen. Es erfolgt die Exmatrikulation wegen des endgültigen Nicht-Bestehens einer Prüfung.

    • Wo finde ich die Prüfungsordnungslisten (PO-Listen)?

      Die Prüfungsordnungslisten oder PO-Listen enthalten die offiziellen Prüfungsnamen und Prüfungsnummern des laufenden Semesters. Die aktuellen PO-Listen sowie nähere Informationen stehen Ihnen hier zur Verfügung.

    • Was bedeutet Fristüberschreitung?

      Ihr Grundstudium müssen Sie nach spätestens vier Semestern abgeschlossen haben. Alle benoteten Modul(teil)prüfungen und alle unbenoteten Leistungsnachweise („Scheine“) aus den ersten beiden Semestern des Bachelor-Studiengangs „Betriebswirtschaftslehre“ müssen in diesem Zeitraum erbracht sein. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur auf schriftlichen, gut begründeten Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses BW möglich.

      Ähnlich verhält es sich mit Blick auf das gesamte Bachelor-Studium: Wenn Sie die geforderten Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise nach Abschluss des zehnten Semesters nicht vorlegen können, müssen Sie einen schriftlichen, gut begründeten Antrag auf Fristaufschub und damit Verlängerung Ihrer Studienzeit beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses BW einreichen.

    • Wie stelle ich einen Härteantrag?

      Ob Wiederholungsprüfung oder Fristverlängerung für Ihr Bachelor-Studium: Stets müssen Sie einen schriftlichen, gut begründeten Antrag (Härteantrag) an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses BW richten. Der Antrag ist dabei formlos und frei formuliert und muss innerhalb der per Aushang bekanntgemachten Fristen gestellt werden.

      Ihr Antrag muss eine schlüssige Begründung dafür enthalten, warum Sie Ihre Prüfung nicht bestehen oder das Grundstudium bzw. das gesamte Bachelor-Studium nicht in der vorgegebenen Frist abschließen konnten.

      Es muss sich dabei um Gründe handeln, die Sie selbst nicht zu vertreten haben: z. B. eigene Erkrankung, Pflege eines erkrankten Angehörigen, Schwangerschaft und Mutterschutz. Auch die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der HTWG zählt dazu, ebenso Nichtangebot oder Ausfall einer Lehrveranstaltung, mit der das (Grund-)Studium fristgerecht hätte beendet werden können.

    • Was bedeutet Rückstufung?

      Wenn Sie maximal zwei Prüfungsleistungen aus dem Grundstudium offen haben, werden Sie dennoch zum Hauptstudium zugelassen und automatisch in das dritte Semester eingestuft. Sofern Sie aber mehr als zwei Prüfungsleistungen des Grundstudiums nicht erbracht haben, bleiben Sie im Grundstudium und werden in den ersten Wochen des neuen Semesters vom dritten in das zweite Semester zurückgestuft - vorausgesetzt, die für den Abschluss des Grundstudiums vorgegebene Frist von vier Semestern wird dabei nicht überschritten. Die Rückstufung erfolgt automatisch, ebenso die Anmeldung zu den noch offenen Prüfungen.

      Im Hauptstudium ist eine freiwillige Rückstufung in das zuletzt durchlaufene Semester auf Antrag möglich. Voraussetzung dafür ist, dass Ihnen noch mindestens vier Prüfungsleistungen fehlen. Den ausgefüllten Antrag auf Rückstufung müssen Sie im Studiengangsreferat BW abgeben. Sobald der Antrag durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses BW genehmigt ist, wird er weitergeleitet an die studentische Abteilung, wo die geänderte und genehmigte Einstufung vorgenommen wird.

    • Sind anderswo erbrachte Prüfungsleistungen anrechenbar?

      Prüfungsleistungen, die Sie an einer anderen Hochschule oder im Ausland im Rahmen eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums erbracht haben, können Sie grundsätzlich anrechnen lassen. Dazu müssen Sie einen schriftlichen Antrag mit den relevanten Leistungsnachweisen stellen. Für die Prüfung und Anerkennung Ihres Antrags sind folgende Unterlagen vollständig und elektronisch im Studiengangsreferat BW einzureichen:

      • Notenspiegel oder Einzelleistungsnachweis
      • Lehrveranstaltungsbeschreibungen
      • Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen – innerhalb von drei Monaten nach der Immatrikulation zu stellen
      • Datenblatt zur Erfassung des Auslandsaufenthaltes bei im Auslandsstudium erbrachten Prüfungsleistungen

       

      Der Prüfungsausschuss BW überprüft, ob die von Ihnen erworbenen Kompetenzen in Inhalt, Umfang und Anforderungen als angemessen und vergleichbar einzustufen sind. Bei positivem Bescheid werden Ihre Unterlagen an das Zentrale Prüfungsamt zur Verbuchung weitergeleitet.

      Nähere Informationen sowie Formulare zum Thema „Anerkennung“ finden Sie auf den Seiten des Zentralen Prüfungsamtes.

    Kooperation mit der Universität Konstanz

    Seit dem Jahr 2011 besteht eine Kooperation zwischen der HTWG Konstanz und der Universität Konstanz bzgl. einer gegenseitigen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und einer ebensolchen Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen.

    Die genaue Prozessbeschreibung können Sie im Wortlaut hier nachlesen. Lassen Sie sich im Studiengangsreferat BW am besten vorab eingehend beraten, damit einer Anerkennung erbrachter Leistungen nichts im Wege steht.

    Prüfungsausschuss BW

    Der Prüfungsausschuss BW ist verantwortlich für die Prüfungsorganisation und zuständig für zahlreiche Fragen im Umfeld der Prüfungen. In den Sitzungen zu Semesterbeginn wird über diverse Anträge entschieden:

    • Anträge auf die zweite Wiederholungsprüfung

    • Anträge auf Genehmigung einer Fristüberschreitung

    • Anträge auf Anerkennung von Prüfungsleistungen, erbracht z. B. in einem anderen Studium oder im Rahmen eines Auslandsstudienaufenthaltes

    Haben Sie weitere prüfungsrelevante Fragen speziell zum Bachelor-Studiengang „Betriebswirtschaftslehre“? Oder wünschen Sie eine Beratung im individuellen Einzelfall? Dann wenden Sie sich bitte an:

    Prüfungsamt BW 

    Sabine Bethge, Referentin BW