Studierende mit Kind können besondere Schutzfristen (Mutterschutz und Elternzeit) in Anspruch nehmen, in diesen können Sie sich beurlauben lassen. Im Unterschied zu normalen Urlaubssemestern können Sie von der Verpflichtung eines ordnungsgemäßen Studiums befreit werden, haben aber dennoch die Möglichkeit an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Diese Art der Beurlaubung kann bereits für das erste Fachsemester beantragt werden.
Beurlaubung wegen Mutterschutz
Wenn Sie als schwangere Studentin Ihr Studienziel im laufenden Semester nicht erreichen können, haben Sie die Möglichkeit, für die Dauer des Mutterschutzes (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) eine Beurlaubung zu beantragen. Dazu müssen Sie dem Antrag auf Beurlaubung eine Kopie des Mutterpasses beilegen.
Beurlaubung wegen Elternzeit
Studierende mit Kind können für die Dauer der gesetzlichen Elternzeit eine Beurlaubung wegen Elternzeit beantragen, d. h. max. sechs Semester. Man muss die Elternzeit nicht am Stück nehmen, sondern es besteht die Möglichkeit einen Teil der Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt (bis zum achten Geburtstag des Kindes) zu nehmen. Bitte teilen Sie dem zuständigen Prüfungsausschuss mit, für welchen Zeitraum/ Zeiträume Sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen. Den Antrag auf Beurlaubung stellen Sie beim Studierendensekretariat und legen dem Antrag eine Kopie der Geburtsurkunde bei. Die Beurlaubung gilt für ein Semester und muss jedes Semester neu beantragt werden. Eine Beurlaubung wegen Elternzeit dürfen beide Elternteile in Anspruch nehmen, auch gleichzeitig.
Was ist bei einer Beurlaubung zu beachten?
Die Beurlaubung von Studierenden wird im § 7 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Konstanz geregelt. Sie muss unter Angabe des Beurlaubungsgrundes und mit den entsprechenden Nachweisen beim Studierendensekretariat beantragt werden. Nutzen Sie dazu den Antrag auf Beurlaubung. Eine Beurlaubung gilt jeweils für ein Semester und muss für jedes weitere neu beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass beurlaubte Studierende kein BAföG bekommen. Es gibt allerdings die Möglichkeit, für die Zeit der Beurlaubung Bürgergeld zu beantragen.
Hier finden Sie den Antrag auf Beurlaubung