Beratung

    Sie haben Fragen rund ums Studium? Sie fühlen sich im Studium verunsichert und wünschen sich eine Beratung? Wir begleiten Sie mit unseren vielseitigen Beratungsangeboten vertraulich und kompetent.

    Studieren mit Kind

    Die Hochschule Konstanz ist bestrebt, studierenden Müttern und Vätern oder die es werden wollen, praktische und hilfreiche Unterstützung bei der Organisation des Studiums mit Kind zu geben. Auf den folgenden Seiten finden Sie wichtige Informationen und nützliche Tipps.
    Dennoch empfehlen wir schwangeren Studentinnen und Studierenden mit Kind, das Studium in engem Kontakt und in Abstimmung mit der Hochschule zu planen. Nutzen Sie dazu das Beratungsangebote der Familien-Servicestelle. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Termin, auch eine telefonische, online oder E- Mail Beratung ist möglich.

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    Flyer ››Studieren mit Kind‹‹ (PDF)

     

    Studienverlauf

    • Beurlaubung

      Studierende mit Kind können besondere Schutzfristen (Mutterschutz und Elternzeit) in Anspruch nehmen, in diesen können Sie sich beurlauben lassen. Im Unterschied zu normalen Urlaubssemestern können Sie von der Verpflichtung eines ordnungsgemäßen Studiums befreit werden, haben aber dennoch die Möglichkeit an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Diese Art der Beurlaubung kann bereits für das erste Fachsemester beantragt werden.

      Beurlaubung wegen Mutterschutz
      Wenn Sie als schwangere Studentin Ihr Studienziel im laufenden Semester nicht erreichen können, haben Sie die Möglichkeit, für die Dauer des Mutterschutzes (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) eine Beurlaubung zu beantragen. Dazu müssen Sie dem Antrag auf Beurlaubung eine Kopie des Mutterpasses beilegen.

      Beurlaubung wegen Elternzeit
      Studierende mit Kind können für die Dauer der gesetzlichen Elternzeit eine Beurlaubung wegen Elternzeit beantragen, d. h. max. sechs Semester. Man muss die Elternzeit nicht am Stück nehmen, sondern es besteht die Möglichkeit einen Teil der Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt (bis zum achten Geburtstag des Kindes) zu nehmen. Bitte teilen Sie dem zuständigen Prüfungsausschuss mit, für welchen Zeitraum/ Zeiträume Sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen. Den Antrag auf Beurlaubung stellen Sie beim Studierendensekretariat und legen dem Antrag eine Kopie der Geburtsurkunde bei. Die Beurlaubung gilt für ein Semester und muss jedes Semester neu beantragt werden. Eine Beurlaubung wegen Elternzeit dürfen beide Elternteile in Anspruch nehmen, auch gleichzeitig.

      Was ist bei einer Beurlaubung zu beachten?
      Die Beurlaubung von Studierenden wird im § 7 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Konstanz geregelt. Sie muss unter Angabe des Beurlaubungsgrundes und mit den entsprechenden Nachweisen beim Studierendensekretariat beantragt werden. Nutzen Sie dazu den Antrag auf Beurlaubung. Eine Beurlaubung gilt jeweils für ein Semester und muss für jedes weitere neu beantragt werden.
      Bitte beachten Sie, dass beurlaubte Studierende kein BAföG bekommen. Es gibt allerdings die Möglichkeit, für die Zeit der Beurlaubung Bürgergeld zu beantragen.

      Hier finden Sie den Antrag auf Beurlaubung

      Das Deutsche Studierendenwerk hat ausfühliche Informationen zum Bürgergeld im Studium zusammengestellt.

       

    • Prüfung- Kind ist krank, was tun?

      Ihr Kind ist krank und Sie müssen eine schriftliche oder mündliche Prüfung ablegen. In dieser Situation verfahren Sie bitte so wie, wenn Sie selbst erkrank wären. Sie benötigen für den Prüfungsrücktritt aufgrund der Erkrankung ihres Kindes ein Attest vom Kinderarzt*-ärztin (§ 22 (4) SPOBa, § 19 (4) SPOMa). Nutzen Sie dazu bitte das Formular zum krankheitsbedingten Rücktritt. Sie müssen die Prüfungen, an welchen Sie wegen der Erkrankung ihres Kindes nicht teilnehmen können, mit dem jeweiligen Prüfungsdatum angeben. Der Arzt* die Ärztin trägt den Befund und die voraussichtliche Dauer der Krankheit ein. Der Rücktritt ist nur für die Prüfungen gültig, die im bescheinigten Krankheitszeitraum liegen. Leiten Sie das ausgefüllte Attest zur Prüfungsunfähigkeit unverzüglich an Ihren Prüfungsausschussvorsitzenden weiter.

      unter dem Punkt Formulare finden Sie das aktuelle Attest zur Prüfungsunfähigkeit

    • Schwangerschaft und Mutterschutz

      Seit dem 01.01.2018 gilt der gesetzliche Mutterschutz auch für Studentinnen. Ziel des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist es, den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Studentinnen zu gewährleisten. Dadurch können Studentinnen ihr Studium in dieser Zeit ohne Gefährdungen ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortsetzen und es wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.
      Um die Regelungen des Mutterschutzgesetzes auf schwangere und stillende Studentinnen anwenden zu können, werden Studentinnen gebeten Ihre Schwangerschaft der Hochschule zu melden (§ 15 MuSchG). Dazu füllen Sie bitte das nachfolgende Formular aus und reichen dieses mit dem entsprechenden Nachweis bei der Familien- Servicestelle ein.

      Mitteilung der Schwangerschaft und Erklärung für die Zeit der gesetzlichen Mutterschutzfristen als PDF Download

      Die Familien- Servicestelle veranlasst alles Weitere. Sie informiert die Leitung Ihres Studienganges, diese erstellen eine Gefährdungsbeurteilung(§10 MuSchG). Sie werden über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung durch die Familien- Servicestelle informiert. Sollten besondere Schutzmaßnahmen notwendig sein werden diese mit Ihnen besprochen.
      Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilungen wird Ihre Schwangerschaft an das Regierungspräsidium Freiburg, Dienstsitz Donaueschingen gemeldet (§ 27 MuSchG).
      Zudem informiert die Familien- Servicestelle das Zentrale Prüfungsamt der Hochschule.

      Was sollten schwangere und stillende Studentinnen beachten?

      • Die Hochschule darf Studentin während Ihrer Mutterschutzfristen in den letzten sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Entbindung nicht studieren lassen (§ 3 MuSchG). Außer Sie erklärt sich schriftlich gegenüber der Hochschule dazu bereit darauf zu verzichten. Diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.  Erklärung als PDF Download
         
      • Die Hochschule darf eine schwangere oder stillende Studentin grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr im Rahmen des Studiums tätig werden lassen (§ 5 Abs. 2 MuSchG). Der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr darf zugestimmt werden, wenn
        1. sich die schwangere oder stillende Studentin dazu schriftlich bereit erklärt
        2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist
        3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
         Auch diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ab 22 Uhr ist ein Studium nicht mehr erlaubt.
         
      • Die Hochschule darf eine schwangere oder stillende Studentin nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen des Studiums tätig werden lassen (§ 6 Abs. 2 MuSchG). Außer Sie erklärt sich schriftlich dazu bereit, diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
         
      • Die Hochschule muss beurteilen, ob die Studienbedingungen für schwangere oder stillende Studentinnen gesundheitsgefährdend sein können. Dazu müssen wir eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und wenn nötig Schutzmaßnahmen ergreifen (§10 MuSchG).
         
      • Studentinnen haben das Recht auf eine Freistellung für bestimmte Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft und Mutterschaft. Auch für stillende Mütter besteht das Recht auf Freistellung - mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde (§ 7 MuSchG).
         
      • Sollten Sie als studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskraft oder geringfügig Beschäftigte an der Hochschule tätig sein, gelten zudem die Regelungen des MuSchG für Beschäftigte. Melden Sie sich dazu bitte bei der Personalabteilung

       

      Infoblatt für schwangere Studentinnen als PDF Download

      Leitfaden zum Mutterschutz

      Mutterschutzgesetz

       

    • Studienplan

      Damit Studierende mit Kind Ihren familiären Verpflichtungen gerecht werden können, ermöglicht die Hochschule Konstanz Ihnen einen individualisierten Studienverlauf. Dafür muss der*die Studierende einen verbindlichen Studienplan aufstellen und diesen durch den*die Studiendekan*in oder durch die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses des jeweiligen Studienganges genehmigen lassen (siehe § 3 Abs. 5a SPOBa).

      Bitte lassen Sie sich zuvor bei der Familien-Servicestelle oder bei der Fachstudienberatung Ihres Studiengangs beraten.

      Genauere Informationen und Antrag finden Sie hier.

    Wohnen

    In Konstanz ist Wohnraum knapp. Es ist nicht ganz einfach, bezahlbaren Wohnraum für junge Familien zu finden.

    Beim Studierendenwerk Seezeit stehen verschiedene möblierte Apartments für Studierende mit Kind zur Verfügung.

    Bewerberantrag für Familienwohnungen PDF Download

    Weitere Informationen und nützliche Tipps zum Wohnen finden Sie hier.

    Grit Roth
    Familien- Servicestelle
    Raum G 030
    +49 7531 206-388
    familienservice@htwg-konstanz.de