Studienverlauf

    Zahlreiche Themen – einfache und schwierige – tauchen im Verlauf Ihres Studiums auf. Auf den folgenden Seiten finden Sie Antworten auf Ihre Fragen. Für weitere Fragen finden Sie hier auch die Ansprechpersonen für den jeweiligen Studiengang.

    Studiengebühren

    1. Gebühren für international Studierende

    In Baden-Württemberg werden seit dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren für einen Teil der internationalen Studierenden im Erststudium erhoben. Studierende mit einer EU-/EWR-Staatsangehörigkeit müssen keine Studiengebühr im Erststudium bezahlen. Von den Studiengebühren sind die sogenannten BildungsinländerInnen (Nicht-EU-BürgerInnen mit inländischer Hochschulzugangsberechtigung (Inländische Hochschulzugangsberechtigungen im Sinne des Landeshochschulgebührengesetzes)) ausgenommen.

    mehr zu den Studiengebühren für internationale Studierende

    2. Gebühren für ein Zweitstudium

    Des Weiteren werden Studiengebühren für ein Zweitstudium für alle Studierenden eingeführt.

    mehr zu den Studiengebühren bei einem Zweitstudium

    Es werden entweder Studiengebühren für Internationale Studierende oder Studiengebühren für ein Zweitstudium erhoben. Eine doppelte Gebührenpflicht besteht zu keiner Zeit.
    Internationale Studierende, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben, sind aufgrund des Zweitstudiums gebührenpflichtig, müssen jedoch nicht die Studiengebühr für internationale Studierende bezahlen. Internationale Studierende, die einen Bachelor- oder einen Masterstudiengang im Inland abgeschlossen haben, müssen die Studiengebühr für internationale Studierende bezahlen.

    Wer ist frei von diesen Studiengebühren?

    Studierende, die vor dem Wintersemester 2017/18 immatrikuliert wurden, sind von den neuen Studiengebühren nicht betroffen!

    Dies betrifft jedoch nur das Studium in dem im Sommersemester 2017 besuchten Studiengang an der derzeitigen Hochschule und gilt nur solange der im Sommersemester 2017 besuchte Studiengang bzw. die derzeitige Hochschule nicht gewechselt wird.


    1. Studiengebühren für internationale Studierende

    Seit dem Wintersemester 2017/18 müssen Studierende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besitzen, Studiengebühren für ein Studium an baden-württembergischen Hochschulen bezahlen. Die Studiengebühren betragen 1.500 € pro Semester (3.000 € pro Jahr). Von den Studiengebühren ausgenommen werden Studierende, die bereits einen gefestigten Inlandsbezug haben, sowie Studierende, die eine inländische Hochschulzugangsberechtigung besitzen. (Inländische Hochschulzugangsberechtigungen im Sinne des Landeshochschulgebührengesetzes)
    Studierende, die im Studienjahr vor Beginn des Wintersemesters 2017/18 in einem Studienkolleg in Baden-Württemberg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung eingeschrieben waren, bezahlen in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss der Feststellungsprüfung erstmals immatrikuliert werden, keine Studiengebühr für Internationale Studierende.
    Studierende, die im Rahmen von gegenseitigen Landes- oder Hochschulvereinbarungen für einen zeitlich abgegrenzten Aufenthalt nach Baden-Württemberg kommen, sind ebenso wie Teilnehmende an Erasmus-Programmen von den Studiengebühren befreit.

    Verfahrensschritte:
    Das Landeshochschulgebührengesetz nennt eine umfassende Mitwirkungspflicht der Bewerber, wie auch der Studierenden.

    Bitte reichen Sie deshalb bereits zu Ihrer Bewerbung das Auskunftsformular für die Beurteilung der Studiengebührenpflicht für internationale Studierende sowie Nachweise über Ihren Aufenthaltsstatus ein:

    Auskunftsformular zur Beurteilung der Studiengebührenpflicht


    Sofern Sie der Ansicht sind, dass Sie nicht studiengebührenpflichtig sein könnten, reichen Sie bitte entsprechende Nachweise (Kopie Aufenthaltstitel, Pass, Passersatz, amtliche Bescheinigung, etc.) ein.
    Die erforderlichen Unterlagen sind spätestens zur Immatrikulation vorzulegen. Ohne diese Unterlagen ist eine Entscheidung über die Studiengebührenpflicht bzw. eine Ausnahme oder Befreiung von der Studiengebührenpflicht nicht möglich. Und ohne diese Entscheidung können Sie nicht immatrikuliert werden!

    • Wer unterliegt nicht der Studiengebührenpflicht?
      • Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern),
      • Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen),
      • Studierende, die eine inländische Hochschulzugangsberechtigung besitzen
        - allgemeine Hochschulreife,
        - fachgebundene Hochschulreife,
        - Fachhochschulreife,
        - schulische Qualifikation und Deltaprüfung, soweit die zugrundeliegende fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife in Deutschland erworben wurde,
        - eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung, soweit die Aufstiegsfortbildungsprüfung in Deutschland abgelegt wurde,
        - eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung, soweit die vorausgesetzte Berufsausbildung und -erfahrung in Deutschland absolviert wurde,
        - weitere inländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat.
    • Wer ist von der Studiengebührenpflicht ausgenommen?
      1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten,
      2. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen,
      3. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
      4. heimatlose Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2000) geändert worden ist,
      5. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 104a AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen,
      6. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten,
      7. geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18a Absatz 1 Nummer 7 AufenthG gilt entsprechend,
      8. Ausländerinnen und Ausländer, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,
      9. Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,
      10. Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben; eine Zweitstudiengebühr wird aber erhoben.

      Tritt ein Staat aus der EU oder dem EWR aus (bspw. der angestrebte EU-Austritt von Großbritannien "Brexit") und würden dadurch Angehörige dieses Staates gebührenpflichtig, so können Angehörige dieses Staates, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts mindestens fünf Semester in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei fortführen.

      Besonderheit Schweiz: Staatsangehörige der Schweiz sowie EhepartnerInnen, LebenspartnerInnen oder Kinder von Staatsangehörigen der Schweiz, die in Deutschland nachweislich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, unterliegen nicht der Studiengebührenpflicht für internationale Studierende. Es gilt hier das seit 01.06.2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz (Artikel 6 und 9 Abs. 2 Anhang I).

    • Wer ist von der Studiengebührenpflicht befreit?
      • Internationale Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind,
      • Internationale Studierende ohne Abschlussziel, die im Rahmen von gegenseitigen Landes- oder Hochschulvereinbarungen für einen zeitlich abgegrenzten Aufenthalt nach Baden-Württemberg kommen, sowie Teilnehmende an Erasmus-Programmen,
      • Internationale Studierende mit Abschlussziel einer Partnerhochschule, die im Rahmen von Doppelabschlussprogrammen nach Baden-Württemberg kommen und die Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit vereinbart wurde.
    • Wer kann von der Studiengebührenpflicht für internationale Studierende auf Antrag befreit werden?
      • Internationale Studierende während einer Beurlaubung, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde,
      • Internationale Studierende während eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Abs. 3 S. 2 Landeshochschulgesetz,
      • Internationale Studierende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz, die eine Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde (Eritrea, Syrien und Somalia - Stand: 01.07.2021),
      • Internationale Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

       

      Antrag auf Befreiung der Studiengebühren

    • Rückerstattung

      Studiengebührenpflichtige, die sich innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren, erhalten die bereits bezahlte Gebühr erstattet.
      Wurde die Studiengebühr trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme erhoben, weil die Voraussetzungen bis zur Immatrikulation oder Rückmeldung nicht nachgewiesen werden konnten, wird diese erstattet. Ebenfalls wird die Studiengebühr erstattet, wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit eintreten.
      Wurde die Studiengebühr für Internationale Studierende trotz bestehender Gebührenpflicht nicht erhoben, kann diese nacherhoben werden.

    • Semesterbeitrag

      Zusätzlich zu den Studiengebühren fällt für alle Studierende jedes Semester der Semesterbeitrag von 177,50 € an (Verwaltungskostenbeitrag: 70€, Studierendenschaftsbeitrag: 15€ [ab Sommersemester 2023] und Studierendenwerksbeitrag: 92,50€). Dieser ist erstmals zur Immatrikulation und anschließend jedes Semester im Zuge der Rückmeldung fällig.
      Der Semesterbeitrag muss auch bei einer Ausnahme oder Befreiung der Studiengebührenpflicht gezahlt werden!

      mehr zum Semesterbeitrag

    Formulare zum Download

    Zur Beurteilung der Gebührenpflicht füllen Sie bitte dieses Formular aus, beantworten die genannten Fragen und reichen dieses Formular und die dazu notwendigen Nachweise in einfacher Kopie bei der Hochschule Konstanz, Studentische Abteilung, ein.

    --> Nur für Nicht EU-/EWR-Bürger notwendig!

    Wenn Sie die Befreiung der Studiengebühr beantragen möchten, füllen Sie bitte folgendes Fomular aus und reichen dieses ausgefüllt und unterschrieben vor Vorlesungsbeginn mit den ensprechenden Nachweisen bei der Hochschule Konstanz, Studentische Abteilung ein.

    Wenn Sie die Rückerstattung der bereits gezahlten Studiengebühr beantragen möchten, füllen Sie bitte folgendes Fomular aus und reichen dieses ausgefüllt und unterschrieben innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn bei der Hochschule Konstanz, Studentische Abteilung ein.


    2. Studiengebühren für ein Zweitstudium

    Seit dem Wintersemester 2017/18 müssen Studierende für ein Zweitstudium 650 € pro Semester (1.300 € pro Jahr) Studiengebühren bezahlen.

    Das Erststudium, einschließlich ein konsekutives Masterstudium und eine Promotion, bleibt studiengebührenfrei!

     

    • Wer unterliegt der Studiengebührenpflicht?

      Studierende, die ein zweites oder ein weiteres Bachelor- oder Masterstudium nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen, sind seit dem Wintersemester 2017/18 studiengebührenpflichtig.
      Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, wenn eine Gebühr für Internationale Studierende erhoben wird. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse bleiben unberücksichtigt.
      Ein Studiengangwechsel ohne Abschluss führt nicht zu einer Studiengebührenpflicht für ein Zweitstudium.
      Die Studiengebührenpflicht entsteht mit Beginn des Semesters, das auf das Datum des Abschlusszeugnisses des jeweils ersten Bachelor- oder Masterabschlusses folgt. Erst wenn ein Studiengang erfolgreich abgeschlossen ist, wird das zweite Bachelor- oder Masterstudium für die (Rest-)Studiendauer studiengebührenpflichtig.

    • Wer kann von der Studiengebührenpflicht für ein Zweitstudium auf Antrag befreit werden?
      • Studierende während einer Beurlaubung, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde,
      • Studierende während eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Abs. 3 S. 2 Landeshochschulgesetz,
      • Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

       

      Antrag auf Befreiung der Studiengebühren

    • Rückerstattung

      Studiengebührenpflichtige, die sich innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren, erhalten die bereits bezahlte Studiengebühr erstattet.
      Die Studiengebühr wird erstattet, wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahmeinnerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit eintreten.
      Wurde die Studiengebühr für ein Zweitstudium trotz bestehender Gebührenpflicht nicht erhoben, kann diese nacherhoben werden.

    • Semesterbeitrag

      Zusätzlich zu den Studiengebühren fällt für alle Studierende jedes Semester der Semesterbeitrag von 177,50 € an (Verwaltungskostenbeitrag: 70€, Studierendenschaftsbeitrag: 15€  [ab dem Sommersemester 2023] und Studierendenwerksbeitrag: 92,50€ [ab dem Wintersemester 2022/2023]). Dieser ist erstmals zur Immatrikulation und anschließend jedes Semester im Zuge der Rückmeldung fällig.
      Der Semesterbeitrag muss auch bei einer Ausnahme oder Befreiung der Studiengebührenpflicht gezahlt werden!

      mehr zum Semesterbeitrag

    Formulare zum Download

    Zur Beurteilung der Gebührenpflicht füllen Sie bitte dieses Formular aus, beantworten die unten genannten Fragen und reichen dieses Formular und die dazu notwendigen Nachweise in einfacher Kopie bei der Hochschule Konstanz, Studentische Abteilung, ein.

    --> Nur für Bewerber mit einer deutschen Hochschulvergangenheit von mindestens sechs Semestern!

    Wenn Sie die Befreiung der Studiengebühr beantragen möchten, füllen Sie bitte folgendes Fomular aus und reichen dieses ausgefüllt und unterschrieben vor Vorlesungsbeginn mit den ensprechenden Nachweisen bei der Hochschule Konstanz, Studentische Abteilung ein.

    Wenn Sie die Rückerstattung der bereits gezahlten Studiengebühr beantragen möchten, füllen Sie bitte folgendes Fomular aus und reichen dieses ausgefüllt und unterschrieben innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn bei der Hochschule Konstanz, Studentische Abteilung ein.

    Rechtlicher Hintergrund

    Landeshochschulgebührengesetz

    zum Landeshochschulgebührengesetz

    Gründe für Studiengebühren

    Auf der Seite des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg finden Sie Informationen über die Gründe zur Einführung der Studiengebühren für internationale Studierende und für ein Zweitstudium.
    Stand: Juni 2017