Studierende informieren sich auf der Website des AAA ausführlich über die Randbedingungen und Möglichkeiten!
Studierende die sich bereits konkret für eine Partnerhochschule entschieden haben, schlagen dem Auslandsbeauftragten der Fakultät Fächer vor, die sie an der entsprechenden Hochschule belegen wollen und später anerkannt bekommen wollen. Für die Prüfung der möglichen Anerkennung gilt:
Pflichtfächer PF: Es muss eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung der vorgesehenen Fächer mit den Inhalten der Pflichtfächer im Studiengang der HTWG gegeben sein. Belegt wird dies durch die Vorlage der Modulbeschreibungen der Fächer an den Partnerhochschulen durch die Studierenden. Die Entscheidung über eine mögliche Anerkennung trifft der Auslandsbeauftragte der Fakultät EI.
Wahlpflichtfächer WPF: Die Inhalte der vorgesehenen Fächer müssen sinnvoll zum Studiengang an der HTWG passen. Sind in der SPO Vorgaben über die Inhalte von WPF gemacht (z.B. der Anteil technischer oder wirtschaftlicher Fächer) so müssen die vorgesehenen WPF diesen Vorgaben entsprechen. Inhalte, die bereits in PF des jeweiligen Studiengangs an der HTWG enthalten sind, können nicht als WPF an einer Partnerhochschule gewählt werden. Die Entscheidung über eine mögliche Anerkennung trifft der Auslandsbeauftragte der Fakultät EI.
In Sonderfällen (unklare inhaltliche Passung) wird der Auslandsbeauftragte Fachkolleginnen oder Fachkollegen in die Entscheidung über die mögliche Anerkennung einbeziehen.
An einigen Hochschulen werden Gaststudierende verpflichtet, an Sprachkursen in der Landessprache oder zu Landeskunde teilzunehmen. Diese werden NICHT als Studienleistungen an der HTWG anerkannt. Ausnahme: Es ist in der SPO eine Prüfungsleistung in einer nicht spezifizierten Fremdsprache gefordert und die entsprechende Prüfungsleistung wurde an der HTWG noch nicht erbracht.
Entsprechend der möglichen Anerkennung wird zwischen Studierenden und Auslandsbeauftragtem eine Studienvereinbarung („Learning Agreement“) getroffen, die die spätere Anerkennung zusichert.
Die Vorlage einer unterzeichneten Studienvereinbarung ist notwendige Voraussetzung bei der Bewerbung um einen Platz in einem Austauschverfahren über das AAA. Daher muss die Vereinbarung eines Learning Agreement rechtzeitig vor Ablauf der Bewerbungsfristen erfolgen.
In Bachelorstudiengängen können maximal die in der SPO vorgegebenen ECTS-CP anerkannt werden. Entspricht der Studienumfang an der Partnerhochschule nicht den notwendigen Kreditpunkten, so wird eine zusätzliche Studienleistung erforderlich sein, die dem jeweiligen Fach zuzurechnen ist.
In Masterstudiengängen können im Bereich der WPF mehr Kreditpunkte CP als für ein WPF-Modul benötigt angerechnet werden. Alle im Modul erworbenen CP werden entsprechend ihrer Gewichtung in die Modulnote eingehen. Das Modul selbst geht auch bei Übererfüllung der Studienleistungen nur mit der vorgesehenen Gewichtung in die Gesamtnote ein.
WICHTIG: Werden beispielsweise in einem Modul 6ECTS-CP benötigt und die Partnerhochschule bietet nur Kurse mit je 4ECTS-CP an, so müssen 2 Kurse auf das entsprechende Modul verbucht werden. Eine Teilung der „Rest-CP“ auf andere Module ist NICHT möglich.
Die Umrechnung von Kreditpunkten und später auch von Noten erfolgt nach veröffentlichten Umrechnungstabellen.
Studierende, die nicht innerhalb eines Austauschprogramms ins Ausland gehen, sondern als „Freemover“, können auch vor dem geplanten die mögliche Anerkennung in einer Studienvereinbarung festhalten. Das Verfahren ist wie oben beschrieben. Die Beibringung von Unterlagen zu Studieninhalten der Zielhochschulen obliegt auch hier den Studierenden. Eine Unterstützung durch das AAA erfolgt in der Regel nicht.