Beratung

    Sie haben Fragen rund ums Studium? Sie fühlen sich im Studium verunsichert und wünschen sich eine Beratung? Wir begleiten Sie mit unseren vielseitigen Beratungsangeboten vertraulich und kompetent.

    Studieren mit Behinderungen und/oder chronischen Krankheiten

    Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen haben das Recht auf einen diskriminierungsfreien und gleichberechtigten Zugang zur Hochschulbildung. Individuelle Fragen zum Studium und zum Umgang mit den eigenen Beeinträchtigungen können am besten im persönlichen Gespräch geklärt werden.

    An der Hochschule Konstanz steht Ihnen


    für persönliche und vertrauliche Gespräche bereit. Bei Bedarf werden weitere Informations- und Unterstützungsangebote vermittelt. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Termin, auch eine telefonische Beratung sowie eine Videokonferenz sind möglich.

    Unterstützung bei Studienfinanzierungs- und Finanzierungsbeihilfefragen

    Bei Fragen zum Wohnen, zur Studienfinanzierung oder zu Finanzierungsbeihilfen berät Sie die Sozialberatung des Seezeit Studierendenwerks Bodensee.

    Wohnen für Studierende mit Beeinträchtigungen

    Alle Seezeit-Wohnanlagen stehen Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung offen. In einigen Wohnanlagen gibt es barrierefreie bzw. rollstuhlgerechte Zimmer. Bitte sprechen Sie zu diesen Zimmern die Sozialberatung des Seezeit Studierendenwerks Bodensee.

    Veranstaltungshinweis

    Info über Mittag

    16. April 2024, 13:15 Uhr 
    Einen Nachteilsausgleich beantragen und chancengleich studieren
    Link zu "Info über Mittag"

    Einen Nachteilsausgleich beantragen und chancengleich studieren

    Studierende mit einer Beeinträchtigung, Behinderungen oder chronischen Erkrankung können einen Anspruch auf Nachteilsausgleiche im Studium haben. Wir klären im kurzen Vortrag folgende Fragen:
    1.)    Wer kann Nachteilsausgleiche beantragen?
    2.)    Wie kann der Nachteilsausgleich gestellt werden?
    3.)    Welche Nachteile sind notwendig?

    Informationen für Studienbewerber*innen

    Im Bewerbungsverfahren gibt es einzelne Regelungen, die es zulassen, individuelle Besonderheiten des Einzelnen zu berücksichtigen und somit einen Nachteilsausgleich bei der Zulassung zu ermöglichen. Entsprechende Anträge müssen mit dem Antrag auf Zulassung innerhalb der Bewerbungsfrist eingehen. Um ungerechtfertigte Bevorzugungen zu vermeiden, sind alle Anträge durch entsprechende Nachweise zu belegen.

    • Orientierung vor dem Studium

      Machen Sie sich ein Bild von der HTWG Konstanz.
      Besonders mit körperlichen Einschränkungen ist es wichtig seine Umgebung gut zu kennen. Nutzen Sie den Studieniformationstag im November, die Studientage im März oder das Schnupperstudium in den Herbst- und Osterferien um sich ein eigenes Bild zu machen. Wir empfehlen auch ein persönliches Beratungsgespräch in der Studienfachberatung und/oder der Zentralen Studienberatung. So können Besonderheiten des Studiums vorab besprochen werden. 

    • Härtefallregelung

      In bestimmten Ausnahmefällen können Bewerber*innen einen sogenannten „Härtefallantrag“ stellen (§ 22 HZVO und § 24 HZVO), um sofort zum Studium zugelassen zu werden.
      Die amtlich ausgewiesene Schwerbehinderung allein ist für die Anerkennung eines Härtefalls nicht ausreichend. Eine außergewöhnliche Härte liegt nur vor, wenn außergewöhnliche soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerber*in die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Ein Grund für eine sofortige Zulassung ist beispielsweise, wenn es für Sie durch eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung nicht möglich ist, in Zukunft die Belastungen eines Studiums durchzustehen und eine Nichtzulassung eine unzumutbare Härte darstellen würde.

      In einem fachärztlichen Gutachten muss der gesundheitliche Zustand ausführlich dargestellt werden. Das Gutachten soll Aussage über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten.

    • Verbesserung der Wartezeit

      Als Wartezeit wird die Zeit bezeichnet, die zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und dem Beginn des Studiums vergeht. Sie dürfen in diesem Zeitraum nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben gewesen sein. Einen Antrag auf Verbesserung der Wartezeit können Sie stellen, wenn auf Grund von Krankheit die Hochschulzugangsberechtigung zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wurde und Sie infolgedessen weniger Wartesemester vorweisen können.

    Informationen für Studierende

    Dem Gesetz nach müssen die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass Sie als Studierende mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen in Ihrem Studium nicht benachteiligt werden und dass Sie die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. UN-Behindertenrechtskonvention, § 2 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz, § 2 Abs. 3 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg).

    • Nachteilsausgleich im Studium

      Wer kann Nachteilsausgleiche beantragen?

      Studierende mit Behinderungen und/oder chronischen Krankheiten haben ein Recht darauf, chancengleich studieren zu können. Dazu müssen individuell und situationsbezogen Benachteiligungen im Studium ausgeglichen werden, die durch eine Behinderung bedingt sind. Man spricht von Nachteilsausgleichen. Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“.

      Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich begründet sich durch

      1. das Vorliegen einer beglaubigten gesundheitlichen Beeinträchtigung oder amtlich festgestellten Behin­derung und
      2. den Nachweis, wie sich die Beeinträchtigung bzw. Behinderung im Studium auswirkt.

      Wie kann ein individueller Nachteilsausgleich aussehen?

      Die folgende Übersicht benennt wichtige Beispiele für Nachteilsausgleiche mit möglichen und bewährten Maßnahmen. Sie gibt Orientierung, ist jedoch nicht abschließend oder bindend. Beispiele für Nachteilsausgleiche bei Prüfungsleistungen:

      • Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Prüfungen, Hausarbeiten oder Abschlussarbeiten (z.B. bei motorischen Einschränkungen, krankheitsbedingten Konzentrationsverlusten...)
      • Erholungspausen bei Prüfungen (z. B. bei Sehbeeinträchtigungen, Einnahme von konzentrationsbeeinträchtigenden Medikamenten)
      • eigener Bearbeitungsraum bei Prüfungen (z. B. bei krankheitsbedingten Konzentrationsstörungen, Asperger Syndrom)
      • Aufteilung von Prüfungsleistungen in Teilleistungen
      • Personelle oder technische Unterstützung bei Prüfungen (z. B. Gebärdensprachendolmetscher_innen)
      • Ersatz einer Prüfungsform durch eine andere (z. B.Einzel- statt Gruppenprüfung, Hausarbeit statt Referat)


      Beispiele für Nachteilsausgleiche im Studienverlauf:

      • Ton- und Videomitschnitte der Lehrveranstaltung
      • Ersatz obligatorischer Präsenzzeiten (z. B. bei chronischen Erkrankungen)
      • Vorlesungsskripte und Handouts zur Vor- und Nachbereitung
      • Modifikation von Praktika


      WICHTIG: Notwendigkeit und Gestaltungsmöglichkeiten von Nachteilsausgleichen können bei gleicher Beeinträchtigung sehr unterschiedlich ausfallen. Es ist nicht möglich, verbindliche Vorgaben für Nachteilsausgleiche zu geben. Die Nachteilsausgleiche müssen immer individuell und situationsbezogen verabredet werden. Der Einzelfall ist entscheidend. Die kompensierenden Maßnahmen müssen erforderlich und geeignet sein, den Nachteil auszugleichen.

      Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich?

      Studierende, die Nachteilsausgleiche in Prüfungssituationen benötigen, sollten sich rechtzeitig vor der Prüfung mit dem zuständigen Prüfungsausschuss, dem Prüfer oder der Prüferin in Verbindung setzen, um die Formalitäten zu klären. Neben dem Nachweis der länger andauernden gesundheitlichen Beeinträch­tigung müssen Studierende darlegen, wo und in welcher Weise sich die Durchführung des Studiums und/oder der Prüfungen infolge ihrer Beeinträchtigung oder Behinderung erschwert und sich dadurch Benachteiligungen gegenüber Mitstudierenden ergeben. Selbstverständlich können Sie sich zuvor individuell und vertraulich bei der Zentrale Studienberatung beraten lassen.

      Nicht alle studienrelevanten Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung können durch Nachteilsausgleiche kompensiert werden. Studierende müssen grund­sätzlich in der Lage sein, die in den jeweiligen Prüfungsordnungen geforderten Kom­petenzen zu erwerben und diese Kenntnisse durch Prüfungen nachzuweisen. Die Form und Bedingungen des Erwerbs dieser Fähigkeiten sowie der Leistungsnachweise können unter bestimmten Voraussetzungen modifiziert werden, die Leistungsziele selbst sind dagegen zu erfüllen.

    • Beurlaubung

      Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Ein wichtiger Grund ist eine Krankheit, die Sie daran hindert, Lehrveranstaltungen zu besuchen bzw. Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Mit dem Beurlaubungsantrag müssen Sie auch durch eine fachärztliche Bescheinigung über die Art, die Symptome (Auswirkungen Ihrer Erkrankung auf Ihren konkreten Studienalltag) und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung nachweisen.

      Was ist bei einer Beurlaubung zu beachten?
      Die Beurlaubung von Studierenden wird im § 7 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Konstanz (ZIO) geregelt. Sie muss unter Angabe des Beurlaubungsgrundes und mit den entsprechenden Nachweisen beim Studierendensekretariat vor Vorlesungsbeginn beantragt werden. Eine Beurlaubung gilt jeweils für ein Semester und muss für jedes weitere neu beantragt werden.
      Bitte beachten Sie, dass beurlaubte Studierende kein BAföG bekommen. Es gibt allerdings die Möglichkeit, für die Zeit der Beurlaubung einen ALG II- Antrag zu stellen.

      Informationen und Antrag finden Sie hier

    • Individueller Studienplan

      Zur Berücksichtigung der besonderen Belange und Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung oder länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beschwerden oder Studierenden in einer vorübergehenden außergewöhnlichen Studiensituation mit besonderer Härte, die den erfolgreichen Studienabschluss unmittelbar gefährdet, kann auf Antrag des/der Studierenden an den/die Studiendekan/in oder den/die Prüfungsausschussvorsitzende/n des jeweiligen Studienganges ein verbindlicher individueller Studienplan aufgestellt und vereinbart werden (siehe § 3 Abs. 5a SPOBa).

      Genauere Informationen und Antrag finden Sie hier.

    Ihre Ansprechparterinnen

    • Alina Wolf

      Studienberaterin, personzentriert-systemischer Coach, BEST-Trainerin, Prüfungs- und Auftrittscoach PAC ®, Ansprechperson für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen

    • Raum A 023
      +49 7531 206-105
      alina.wolf@htwg-konstanz.de


    • Sprechzeiten

      Offene Sprechstunde: Mi. 09:00-12:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Beauftragter für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen