Bewerbung

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    Ergänzende Prüfungsleistungen bei unter Auflage zugelassenen Master-Studierenden

    ***Betrifft nicht Bewerber*innen für die Masterstudiengänge Architektur und Business Information Technology!***

    Master-Bewerber*innen werden unter Auflage zugelassen, wenn ihr Bachelorstudium anstatt der grundsätzlich geforderten 210 ECTS-Punkten „nur“ 180 ECTS-Punkte umfasst(e). Dazu müssen sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, das Auswahlverfahren erfolgreich bestanden haben und Studienplätze im entsprechenden Studiengang verfügbar sein.

    Ist dies der Fall, müssen die zugelassenen Master-Bewerber*innen bis zum Abschluss des Masterstudiums weitere 30 ECTS-Punkte erwerben und haben neben den im Besonderen Teil der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsleistungen weitere Leistungen zu erbringen. Studierende müssen bis spätestens zum Ablauf der vierten Vorlesungswoche des ersten Semesters den schriftlichen Antrag auf Feststellung der ergänzenden Prüfungsleistungen beim zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden abgeben. 

    Antrag auf Feststellung der ergänzenden Prüfungsleistungen

    Dem Antrag sind beizufügen:

    1. Eine Aufstellung der vorgesehenen ergänzenden Prüfungsleistungen, die insgesamt zum Erwerb von mindestens 30 ECTS-Punkten führen. Studien- und Prüfungsleistungen, die in früheren Hochschulstudien zusätzlich erfolgreich abgelegt wurden, können als Prüfungsleistung entsprechend der Auflage anerkannt werden;

    2. eine schriftliche Bestätigung des*r zuständigen Studiendekan*in, dass eine entsprechende Studienberatung stattgefunden hat und dass die im Antrag vorgeschlagenen ergänzenden Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der individuellen Vorbildung des*der Antragsteller*in den im Besonderen Teil geregelten Studienplan sinnvoll ergänzen;

    3. eine Zeitplanung, aus der die geplante zeitliche Abfolge hervorgeht, in der die ergänzenden Leistungen erbracht werden sollen.

    Über den Antrag entscheidet der*die Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses. Die Entscheidung wird dem*der Student*in schriftlich vom Zentralen Prüfungsamt mitgeteilt. Änderungen der ergänzenden Prüfungsleistungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.