Betriebswirtschaftslehre

    Fragen Sie sich auch, was eigentlich genau ein Betriebswirt / eine Betriebswirtin macht? Wollen Sie wissen, unter welchen gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Kontextbedingungen Unternehmen und ganze Volkswirtschaften agieren? Möchten Sie sich im Studium engagieren, kritisches Hinterfragen und moralisches Reflektionsvermögen entwickeln? Dann sind Sie bei uns richtig, wir haben das richtige Programm für Sie.

    Häufig gestellte Fragen zu Prüfungsangelegenheiten im Bachelorstudiengang BWB

    1. Studienanfänger (Erstsemester)

    • 1. Warum nennt man das erste Semester auch "Assessmentsemester"?

      Das erste Semester soll Ihnen den Einstieg ins Studium erleichtern und Ihnen helfen, frühzeitig einzuschätzen, ob der gewählte Studiengang Ihren Vorstellungen und Neigungen auch wirklich entspricht. Es ist so aufgebaut, dass Ihnen sowohl fachliche Grundlagen als auch Methoden- und Sozialkompetenzen, die für ein erfolgreiches Studium notwendig sind, vermittelt werden. Dadurch wird Ihre Studierfähigkeit gefördert, aber auch frühzeitig überprüft und bewertet.

      Das englische Wort "assessment" kann mit "Einschätzung" oder "Bewertung" übersetzt werden.

      Für das Assessmentsemester gibt es einige Besonderheiten in der Studien- und Prüfungsordnung, die den oben beschriebenen Zielen dienen sollen, und in den nachfolgenden Abschnitten beschrieben sind.

    • 2. Wo finde ich den Lehrveranstaltungsplan für das erste Semester und die dazugehörigen Prüfungen?

      Hier geht es zum Lehrveranstaltungsplan. Für die eigenen Planungen kann der Lehrveranstaltungsplan zu Semesterbeginn aufgerufen werden: ab 01. März zu einem SoSe, ab 01. September zu einem WiSe. Im Lehrveranstaltungsplan sind die in der Studien- und Prüfungsordnung (kurz SPO) niedergelegten Module bzw. Teilmodule (Lehrveranstaltungen) für das jeweilige Semester zu finden.

      Studienanfänger ab WiSe 2122 studieren nach der SPO Version 4.

      Im Absatz "(9) Regelmäßiger Studienplan" der SPO finden Sie die Bezeichnungen der Lehrveranstaltungen (LV) und deren Art (V=Vorlesung, Ü=Übungen, S=Seminar, W=Workshop). Außerdem ist die jeweilige Stundenzahl pro Woche (SWS) angegeben. In manchen Fällen sind mehrere Lehrveranstaltungen in einem "Modul" zusammengefasst.

      Der Tabelle im Absatz "(10) Prüfungsplan" können Sie in der letzten Spalte rechts außen die Prüfungsformen der benoteten Modul- oder Modulteilprüfungen entnehmen. Das Kürzel K90 beispielsweise steht für eine schriftliche Klausurprüfung von 90 Minuten Dauer.

      Im Gegensatz zu diesen benoteten Prüfungen stehen unbenotete Leistungsnachweise – im Studentenjargon auch gerne "Scheine" genannt. Diese sind in der Form SP (= sonstige schriftliche oder praktische Arbeit), z.B. als schriftliche Ausarbeitung oder als Präsentation, vorlesungsbegleitend über das Semester hinweg zu erbringen.     

      Der Arbeitsaufwand, den Sie für ein Modul aufbringen sollten - also für die Vorlesungsbesuche, für die vorlesungsbegleitenden Leistungsnachweise und für die Vorbereitung auf die Prüfungen – wird durch so genannte ECTS-Punkte widergespiegelt: Nach dem European Credit Transfer System liegt die Arbeitslast eines Semesters in der Summe bei 30 ECTS-Punkten. 1 ECTS-Punkt entspricht einem zeitlichen Aufwand von 30 Arbeitsstunden; somit wird davon ausgegangen, dass Sie pro Semester ca. 30*30=900 Arbeitsstunden für Ihr Studium investieren(!).

      Die ECTS-Punkte stellen gleichzeitig auch Gewichtungsfaktoren beim Berechnen der Durchschnittsnote über alle erbrachten benoteten Prüfungsleistungen hinweg dar.

      In Ihrem eigenen Interesse machen Sie sich mit den Regelungen der SPO frühzeitig vertraut. Selbstverständlich können Sie sich bei Fragen dazu an uns wenden.

    • 3. Wann finden die Prüfungen des ersten Semesters statt?

      Klausuren werden stets unmittelbar nach Ende der Vorlesungszeit, im so genannten 1. Prüfungszeitraum, geschrieben. Das gilt nicht nur für das Assessmentsemester, sondern für das gesamte Studium. Der 1. Prüfungszeitraum eines Wintersemesters beginnt in der Regel Ende Januar, der eines Sommersemesters Ende Juni / Anfang Juli, und erstreckt sich jeweils über ca. 2 1/2 Wochen.

      Für das Assessmentsemester – und nur für dieses – gibt es auch noch einen 2. Prüfungszeitraum. Der 2. Prüfungszeitraum liegt am Beginn des nachfolgenden Semesters (Mitte März für das Wintersemester bzw. Ende September/Anfang Oktober für das Sommersemester). Die aktuellen Termine finden Sie auf der Seite des zentralen Prüfungsausschusses unter Termine/Fristen.

    • 4. Muss ich alle Prüfungen des Assessmentsemesters ablegen?

      Ja, im ersten Semester müssen Sie alle Klausuren und Prüfungsleistungen ablegen, wofür der 1. Prüfungszeitraum vorgesehen ist. Man sagt auch: Alle Modul(teil)prüfungen des Assessmentsemesters sind terminiert. Deshalb werden Sie zu diesen auch automatisch angemeldet.

      Im 2. Prüfungszeitraum müssen Sie alle Klausuren des ersten Semesters schreiben, die Sie noch nicht bestanden oder die Sie aus unterschiedlichen Gründen noch nicht geschrieben haben.

       

    • 5. Was mache ich, wenn ich Prüfungen nicht bestanden habe?

      Falls Sie eine Klausur im ersten Anlauf nicht bestanden haben, ist dies kein Grund zur Panik und kann durchaus passieren – schließlich sind Sie ja noch damit beschäftigt, sich mit der neuen Lern- und Prüfungssituation zurechtzufinden. Sie werden automatisch zum nächstmöglichen Prüfungstermin angemeldet.

      Für Studierende im 1. Semester gilt: Falls Sie die Klausur im 1. Prüfungszeitraum nicht bestanden haben, bedeutet dies, dass Sie die Klausur im 2. Prüfungszeitraum noch einmal schreiben können. Dazu werden Sie im Zentralen Prüfungsamt auch automatisch angemeldet. Wenn Sie die Klausur im 2. Prüfungszeitraum erstmalig nicht bestanden haben, müssen Sie bis zum Ende des nächsten Semesters warten, um diese dann zu wiederholen.

      Falls Sie auch die Wiederholungsklausur(en) nicht bestehen sollten, können Sie sich zunächst nochmals überlegen, ob Sie den für Sie richtigen Studiengang gewählt haben oder sich lieber anderweitig orientieren wollen. Dazu bieten wir auch gerne persönliche Beratung an.

      Wenn Sie in Ihrem Studiengang weiterstudieren wollen, gibt es für Sie auf Antrag (Härteantrag) eventuell noch die Möglichkeit, einen dritten Versuch zum Bestehen der Klausur zu unternehmen. Näheres dazu finden Sie in der Rubrik Wiederholung von Prüfungen.

    • 6. Wer hilft mir bei weiteren Fragen zu Prüfungsangelegenheiten?

      Für Prüfungsberatung sind wir da:

      1. Prof. Dr. Stephan Grüninger für die BWL-Studiengänge BWB (Betriebswirtschaftslehre) und BWM (Unternehmensführung)
      2. Studiengangsassistentin BWL Ulrike Zahn für die BWL-Studiengänge BWB (Betriebswirtschaftslehre) und BWM (Unternehmensführung)
      3. Referentin BWL Sabine Bethge für die BWL-Studiengänge BWB (Betriebswirtschaftslehre) und BWM (Unternehmensführung)

    2. (Mehrmalige) Wiederholung nicht bestandener Prüfung(en)

    • 1. Wie oft kann ich eine nicht bestandene Prüfung wiederholen?

      Eine nicht bestandene benotete Prüfung können Sie einmal wiederholen. Zur Wiederholungsprüfung werden Sie automatisch zum nächstmöglichen Prüfungstermin angemeldet.

      Eine zweite Wiederholung – also ein dritter Versuch - ist nur auf schriftlichen Antrag ("Antrag auf eine 2. Wiederholung im Fach…") an den Prüfungsausschuss möglich.

      Unbenotete Leistungsnachweise ("Scheine") können auch ohne Antrag mehrfach wiederholt werden. Allerdings gelten auch für diese die Prüfungsfristen.

    • 2. Wie ist der Antrag auf eine 2. Wiederholung von Prüfungen zu stellen?

      Es handelt sich um einen formlosen, also frei formulierten, Antrag. Dieser ist an den Prüfungsausschuss zu richten und innerhalb der per Aushang bekanntgemachten Frist (vgl. Internetseiten BWB und Aushang 2. Stock P-Gebäude) -[ i.A. innerhalb von 14 Tagen nach Freischaltung der aktuellen Online-Notenansicht] einzureichen.

      Wenn Sie mehrere benotete Prüfungen im zweiten Versuch nicht bestanden haben, können Sie diese alle in einem einzigen Antragsschreiben aufführen.

      Der Prüfungsausschuss entscheidet aufgrund Ihrer sonstigen Studien- und Prüfungsleistungen. Wenn diese insgesamt schlecht sind, sollten Sie in dem Schreiben Gründe für Ihre Leistungsschwäche schildern.

      Vergessen Sie nicht, Ihre Unterschrift unter das Antragsschreiben zu setzen, und geben Sie dieses bitte im Zentralen Prüfungsamt (Frau Auer) ab.

    • 3. Was geschieht, wenn ich bei einer benoteten Prüfung auch die 2. Wiederholung (also den 3. Versuch) nicht bestanden habe?

      In diesem Falle gibt es keine weitere Möglichkeit, das Studium im Studiengang BWB fortzusetzen. Hier erfolgt die Exmatrikulation wegen des endgültigen Nicht-Bestehens einer (oder mehrerer) Prüfungsleistung(en).

    3. Prüfungsfristen

    • 1. Nach wie vielen Semestern muss das Grundstudium spätestens abgeschlossen sein?

      Das Grundstudium muss nach 4 Semestern abgeschlossen sein, d. h. alle benoteten Modul(teil)prüfungen und alle unbenoteten Leistungsnachweise ("Scheine") der ersten beiden Semester Ihres Bachelorstudiengangs müssen in diesem Zeitraum bestanden sein.

      Eine Verlängerung dieser Frist ist nur auf schriftlichen und gut begründeten Antrag ("Antrag auf Fristaufschub für den Abschluss des Grundstudiums") an den Prüfungsausschuss (bzw. Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) möglich.

    • 2. Nach wie vielen Semestern muss mein gesamtes Bachelorstudium spätestens abgeschlossen sein?

      Die Regelstudienzeit beträgt 7 Semester. Diese darf um höchstens 3 Studiensemester überschritten werden, so dass die Gesamtstudienzeit (inklusive Bachelorarbeit) bei maximal 10 Semestern liegt.

      Eine Verlängerung dieser Frist ist nur auf schriftlichen und gut begründeten Antrag ("Antrag auf Fristaufschub für den Abschluss des Grundstudiums") an den Prüfungsausschuss (bzw. Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) möglich.

    • 3. Wie ist der Antrag auf einen Fristaufschub zu stellen?

      Es handelt sich um einen formlosen, also frei formulierten, Antrag. Eine Verlängerung der Frist ist nur auf schriftlichen und gut begründeten Antrag ("Antrag auf Fristaufschub für den Abschluss des Grundstudiums") an den Prüfungsausschuss (bzw. Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) möglich.
      Der Antrag ist der per Aushang bekanntgemachten Frist (i. A. innerhalb von 14 Tagen nach Freischaltung der aktuellen Online-Notenansicht) einzureichen.

      Ihr Antrag (auch "Härteantrag" genannt) muss eine Begründung dafür, dass Sie das Grundstudium bzw. das gesamte Bachelorstudium nicht in der vorgegebenen Frist abschließen konnten, enthalten. Es muss sich dabei um Gründe handeln, die Sie "selbst nicht zu vertreten" haben. Darunter fallen beispielsweise eigene Erkrankungen oder die Pflege eines erkrankten Angehörigen sowie Schwangerschaft und Mutterschutz. Auch die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der HTWG zählt dazu, wenn sie den ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums beeinträchtigt hat, ebenso wie das Nichtangebot oder der Ausfall einer Lehrveranstaltung, mit der das (Grund-)Studium fristgerecht hätte beendet werden können.

    4. Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

    5. Rücktritt von Prüfungen

    • 1. Kann ich Prüfungen "schieben", also von angemeldeten Prüfungen ohne Angabe von Gründen zurücktreten?

      Das ist nur bei nicht-terminierten Prüfungen möglich. Die Teilnahme an terminierten Prüfungen ist dagegen zwingend.

      Terminiert sind

      • alle Prüfungen des ersten Semesters (des so genannten "Assessmentsemesters") einschließlich der Modulprüfung in Wirtschaftsenglisch I im zweiten Semester.
      • alle Wiederholungsprüfungen
      • sowie alle Prüfungen, von denen Sie zuvor bereits einmal zurückgetreten waren. Ein Rücktritt von einer nicht-terminierten Prüfung ist also nur einmalig möglich. Ausnahmen davon gibt es allenfalls bei Fächern des Studiums Generale oder des Fremdsprachen-Wahlangebots.

      Falls Sie aus Krankheitsgründen zurücktreten müssen, beachten Sie bitte die Hinweise zum Rücktritt wegen einer Krankheit und legen Sie am Prüfungstag selbst oder spätestens am Tag der Prüfung, die aus Krankheitsgründen nicht angetreten werden kann, ein ärztliches Attest vor, in dem Ihre Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung bescheinigt wird. Die gelbe "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" gilt nicht als Attest.

    • 2. Wie kann ich von einer nicht-terminierten Prüfung zurücktreten?

      Sie können sich entweder online im Studierendenportal von einer solchen Prüfung abmelden (vgl. Fristen in der vom Zentralen Prüfungsamt regelmäßig zusammengestellten und veröffentlichten Übersicht zum Thema Prüfungsanmeldung) verschickten oder mit Hilfe des Formulars Rücktritt von nicht-terminierten Prüfungen, das vor dem Prüfungstermin im Studiengang BWL abzugeben ist, zurücktreten. Bei Klausurprüfungen kann der Rücktritt sogar unmittelbar vor Beginn der Klausur direkt beim Prüfer/bei der Prüferin erfolgen.

      Das Online-Abmeldeverfahren steht nur innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters während des Semesters zur Verfügung. Die aktuellen Termine finden Sie auf den Seiten des Zentralen Prüfungsamtes. Beachten Sie auch dort die weiteren Infos des Zentralen Prüfungsamts zur Prüfungsan- und -abmeldung.

      Im Notenkonto ist ein genehmigter Rücktritt durch den Vermerk G oder RT erkennbar. Der Versuchszähler wird nicht erhöht. Nach dem Rücktritt ist die Prüfung terminiert, d.h. Sie werden automatisch zum nächstmöglichen Prüfungstermin wieder angemeldet (in der Regel im Folgesemester, es sei denn es handelt sich um das Praxissemester) .

    • 3. Was muss ich im Krankheitsfall beachten?

      Wenn Sie aus Krankheitsgründen nicht in der Lage sind, an einer Prüfung teilzunehmen, müssen Sie dies durch ein ärztliches Attest belegen (gleichgültig, ob es sich um einen terminierte oder nicht-terminierte Prüfung handelt).

      Hierfür ist das Formular zum krankheitsbedingten Rücktritt durch Sie und den Arzt oder die Ärztin auszufüllen. Sie müssen die Prüfungen, an denen Sie wegen der Krankheit nicht teilnehmen können, mit dem jeweiligen Prüfungsdatum angeben. Der Arzt / die Ärztin hat den Befund und die voraussichtliche Dauer der Krankheit einzutragen. Der Rücktritt ist nur für die Prüfungen gültig, die im bescheinigten Krankheitszeitraum liegen.

      Dieses Attest zur Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich im Studiengang BWL abzugeben. Eine nachträgliche Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit wird nicht akzeptiert. Weitere Informationen hierzu sind dem Anhang zum Formular zu entnehmen.

    • 4. Was geschieht, wenn ich einer Prüfung fernbleibe, ohne zuvor den Rücktritt erklärt oder ein Attest eingereicht zu haben?

      In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden (Note 5,0). Im Notenkonto wird der Vermerk U (unentschuldigtes Fehlen) eingetragen, und der Versuchszähler wird für die nächste Anmeldung dieser Prüfung um 1 erhöht.

      Genauso werden Hausarbeiten, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, behandelt – es sei denn, es liegt ein genehmigter Rücktritt vor, der lange vor dem vom Prüfer geforderten Abgabetermin erklärt wurde.

    6. Einstufung in Grundstudium und Hauptstudium, Rückstufung (WH 2. Semester), Vorziehen von Prüfungsleistungen

    • 1. Worin unterscheiden sich Grund- und Hauptstudium?

      Das Grundstudium umfasst das 1. und das 2. Semester. Sie haben insgesamt 4 Semester Zeit, alle Prüfungsleistungen (Klausuren und Scheine) aus dem Grundstudium zu bestehen.

      Das Hauptstudium umfasst die Semester 3 - 7.

    • 2. Werde ich ins 3. Semester eingestuft, wenn ich Prüfungsleistungen aus den ersten beiden Semestern offen habe?

      Das hängt ab von der Anzahl der aus dem Grundstudium noch offenen Prüfungsleistungen. Dabei werden auch Unbenotete Leistungsnachweise mitgezählt!

      • Haben Sie maximal 2 solche Prüfungsleistungen offen, sind Sie zum Hauptstudium zugelassen und werden automatisch in das 3. Semester eingestuft.
      • Wenn Sie mehr als 2 Prüfungsleistungen des Grundstudiums offen haben, bleiben Sie in der Regel im Grundstudium und werden in den ersten Wochen des neuen Semesters vom 3. in das 2. Semester zurückgestuft - vorausgesetzt, die für den Abschluss des Grundstudiums vorgegebene Frist von vier Semestern wird dabei nicht überschritten (s. a. Prüfungsfristen). Die Rückstufung geschieht automatisch, ebenso wie die Anmeldung zu den noch offenen Prüfungen.
    • 3. Kann ich Fächer aus höheren Semestern vorziehen?

      Im Grundstudium können prinzipiell keine Prüfungsleistungen aus dem Hauptstudium vorgezogen werden.

      Im Hauptstudium können dagegen nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Leistungen aus höheren Semestern nur in begründeten Ausnahmefällen und nur auf Antrag vorgezogen werden.

      Besprechen Sie das geplante Vorziehen schon zu Beginn des Semesters mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Legen Sie diesem später, bei der Prüfungsanmeldung, den ausgefüllten Anmeldebogen vor, so dass er auf diesem durch seine Unterschrift die Berechtigung zum Vorziehen der Prüfungsleistung bestätigen kann.

       

    • 4. Kann ich mich freiwillig zurückstufen lassen?

      Im Hauptstudium ist eine freiwillige Rückstufung in das zuletzt durchlaufene Semester auf Antrag möglich. Voraussetzung dafür ist, dass Ihnen noch mindestens 4 Prüfungsleistungen fehlen.

      Beachten Sie aber, dass nach einer Rückstufung keine Prüfungsleistungen aus höheren Semestern vorgezogen werden können!

      Der Antrag auf Rückstufung ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses BW zur Unterschrift vorzulegen und VOR Beginn der ersten Vorlesungswoche ausgefüllt im Studiengangssekretariat abzugeben. Zuvor sollten Sie sich durch die Studiengangsreferentin beraten lassen.

      Im Grundstudium ist eine Rückstufung ins 1. Semester nicht möglich. Eine Rückstufung ins 2. Semester erfolgt automatisch (s.o.) und ist ja meist auch nicht ganz freiwillig.

    7. Prüfungsanmeldung

    • 1. In welchen Fällen muss ich eine Anmeldung meiner Prüfungen vornehmen?

      Zu den Pflichtprüfungen des Semesters, in dem Sie aktuell eingestuft sind, und zu allen terminierten Prüfungen werden Sie automatisch angemeldet und brauchen daher nichts weiter zu tun.

      Wenn Sie jedoch an Prüfungen zu

      teilnehmen wollen, müssen Sie sich explizit beim Zentralen Prüfungsamt anmelden.

      Selbstverständlich ist auch

      • eine Prüfungsleistung, die Sie aus einem höheren Semester vorziehen wollen, 

      von Ihnen anzumelden. Zuvor muss das Vorziehen allerdings vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt worden sein.

      Prüfungsanmeldung zu den Wahlpflichtfächern

      Die formale Prüfungsan- bzw. -abmeldung zu den Wahlpflichtfächern erfolgt wie zu allen anderen Prüfungen in BWB6 und BWB7:

      Die Studierenden müssen sich während des Prüfungsanmeldezeitraumes selbst ONLINE zu den Wahlpflichtfächern anmelden.

      Infoblatt Prüfungsanmeldung

    • 2. Wie ist die Anmeldung durchzuführen?

      Die Prüfungsanmeldung ist online im Studierendenportal vorzunehmen.

      Lediglich für Prüfungen zu Zusatzfächern müssen Sie das Formular zur Prüfungsanmeldung in Papierform verwenden. (Zusatzfächer sind solche, für die keine ECTS-Punkte angerechnet werden, die Sie sich aber in Ihrem Abschlusszeugnis zusätzlich aufführen lassen können.)

      Die Prüfungsanmeldung muss innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters während des Semesters erfolgen. Die aktuellen Termine finden Sie auf den Seiten des Zentralen Prüfungsamtes, auf denen auch weitere wichtige Informationen nachzulsesen sind.

    • 3. Wo finde ich die zur Prüfungsanmeldung erforderlichen Details?

      Diese finden Sie in der Prüfungsordnungsliste und hier. Suchen Sie dort Ihren Studiengang auf. Achten Sie dabei auf die richtige Version der Prüfungsordnung (PO), nach der Sie studieren:

      Tragen Sie im Online-Formular (oder ggf. im Anmeldebogen) für jede Prüfung, die Sie anmelden wollen,

      • die 5-stellige Prüfungsnummer Pnr, die Sie der Prüfungsordnungsliste entnehmen,
      • die Bezeichnung des Prüfungsfachs (Prüfungstext), 
      • den Namen des Prüfers / der Prüferin
      • und zuletzt das Prüfungskennzeichen (Pfkz) ein: Dabei stehen "P" für Pflichtfach (der Vertiefungsrichtung), "WP" für Wahlpflichtfach und "SG" für Studium Generale.

    8. Wahlpflichtmodule / Wahlpflichtfächer

    • 1. Was versteht man unter Wahlpflichtmodulen und Wahlpflichtfächern?


      Bei den Wahlpflichtmodulen handelt es sich um insgesamt 3 Module, die im Laufe der Semester BWB6 und BWB7 belegt werden müssen. Dabei besteht in der Regel in der BWL ein Wahlpflichtmodul aus 2 Teilmodulen, jeweils im Umfang von 2 SWS / 3 ECTS. Diesen Teilmodulen entsprechen Lehrveranstaltungen, die jeweils zu Semesterbeginn zusammengestellt werden und aus wechselnden Inhalten bestehen können. Aus dieser Liste sind gem. SPO BWL im 6. und 7. Semester Lehrveranstaltungen zu wählen und dann mit einer Prüfung abzulegen.

      "Wahl", weil Sie die Themen aus der Liste selbst wählen können. "Pflicht", weil Sie gem. SPO BWL eine bestimmte Anzahl an Wahlpflichtmodulen / Wahlpflichtfächern zu erbringen haben.

      Auch ist die getroffene Wahl verpflichtend, d. h. die allgemeinen Regeln für Rücktritte oder für die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen gelten auch für Wahlpflichtfächer, sobald diese zum ersten Mal angemeldet wurden.
      Bitte beachten Sie die Informationen auf dem Informationsblatt zu den Wahlpflichtfächern!

    • 2. Wo finde ich den aktuellen Wahlpflichtkatalog?

      Der Wahlpflichtkatalog hängt in einer ausführlichen Fassung aus: P-Gebäude, 2. Stock, neben P 203. Eine Auflistung der Angebote finden Sie auch auf den Webseiten der BWL unter dem Pfad: Studierende => Lehrveranstaltungen und dort => Wahlpflichtfächer.

      Ausführliche Informationen werden einige Wochen vor Vorlesungsbeginn an die Studierenden verschickt, damit sie die Möglichkeit haben, das Wahlpflichtfachangebot in Ruhe zu studieren und sich über die Belegung im kommenden Semester Gedanken zu machen und evtl. auch schon mit den betreffenden Lehrenden Kontakt aufzunehmen.

    • 3. Wann dürfen Wahlpflichtmodule / Wahlpflichtfächer belegt werden?


      Hierzu finden Sie eine Regelung in der gültigen SPO Bachelor, Besonderer Teil.

      Danach ist in

      BWB 6:   1 Wahlpflichtmodul (Wahlpflichtmodul I)
      2 Wahlpflichtfächer (Lehrveranstaltungen) mit jeweils 2 SWS / 3 ECTS oder
      1 Wahlpflichtfach (Lehrveranstaltung) mit 4 SWS / & ECTS (gilt nur für Fremdsprachen) zu belegen

      und  in

      BWB 7:   sind  2 Wahlpflichtmodule (Wahlpflichtmodule II + III)
      je 2 Wahlpflichtfächer (Lehrveranstaltungen) mit jeweils 2 SWS / 3 ECTS oder
      2 Wahlpflichtfächer (Lehrveranstaltungen) mit jeweils 4 SWS / 6 ECTS (gilt nur für Fremdsprachen) zu belegen.

       

      •  
    • 4. In welchem Umfang sind Wahlpflichtmodule zu belegen?


      Bitte beachten Sie die Ausführungen und Informationen im vorhergehenden Abschnitt!

    • 5. Kann ich mir auch eine Lehrveranstaltung aus einem anderen Studiengang als WP anrechnen lassen?


      Sofern Lehrangebote aus anderen Studiengänegn im Rahmen der Wahlpflichtfächer auf die Liste der Angebote in BWB aufgenommen wurden, können diese auch als WP in BWL angerechnet werden. Lehrveranstaltungen, die nicht auf dem jeweils aktuell erstellten Wahlpflichtfachkatalog gelistet sind, können NICHT als WP belegt werden.

    • 7. Was versteht man unter einem Projektkolloquium (Alternative in Wahlpflichtmodul III)?


      Das Projekt-Kolloquium entspringt der Idee, dass es zur Vorbereitung auf des Anfertigen der Bachelorarbeit als eigenständige wissenschaftliche Arbeit hilfreich sein kann, sich vorher im Rahmen einer Projektarbeit mit einem Thema intensiver auseinandergesetzt zu haben und das Schreiben einer umfangreicheren schriftlichen Arbeit mit Literaturrecherche etc. "zu üben".

      Themen solcher Projektarbeiten, mitunter auch Projektstudium genannt, können aus den Unternehmen, bei denen man das Praxissemester absolviert hat oder (schon länger) als Werkstudentin / Werkstudent arbeitet, oder auch in Zusammenarbeit mit einer Professorin / einem Professor entstehen. Regelmäßig werden den Lehrenden (von Unternehmen) Themen, die zur Bearbeitung im Rahmen des Projekt-Kolloquiums geeignet sind, angeboten, so dass es sinnvoll ist, einfach auf die Lehrenden zuzugehen und sich danach zu erkundigen. Auch besteht die Möglichkeit, selbst gewählte Themen an eine Professorin / einen Professor heranzutragen und zu klären, ob sie / er eine Betreuung übernimmt.

      Zeitlich vorgesehen ist das Projekt-Kolloquium in der ersten Hälfte des 7. Semesters, so dass im Prinzip in der zweiten Hälfte des 7. Semesters mit der Bachelorarbeit begonnen werden kann. Häufig lassen sich die Themen jedoch nicht in dieses Zeitraster einphasen, so dass es hier zu unterschiedlichen Anfertigungs- und Abgabeterminen kommen kann. Grundätzlich sollte die Bearbeitung des Themas des Projekt-Kolloquiums nicht mehr als 6-8 Wochen umfassen.

      Der Umfang des Projekt-Kolloquiums beträgt laut SPO BWL 4 SWS / 6 ECTS, es handelt sich in jedem Falle um ein benotetes Modul (Wahlpflichtmodul III). Sofern statt des Projekt-Kolloquiums eine Frendsprache im Umfang von 4 SWS / 6 ECTS belegt wird, muss diese benotet sein. Sofern statt des Projekt-Kolloquiums 2 Wahlpflichtfächer mit je 2 SWS / 3 ECTS belegt werden, müssen beide Fächer mit einem benoteten Leistungsnachweis abgeschlossen werden.

    Bei Rückfragen zum Thema Prüfungsangelegenheiten im Studiengang BWB wenden Sie sich bitte an folgende eMail-Adresse:

    Sollten Sie in den vorangegangenen Abschnitten noch keine Antworten auf Ihre Fragen gefunden haben, so finden Sie hier weitere Antworten auf Fragen, die Prüfungsangelegenheiten betreffen.